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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_104/2013 
 
Urteil vom 28. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 27. Dezember 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht um seine "Meinung" zu einem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2012, welcher die Kosten- und Entschädigungsfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung betrifft. Der Beschwerdeführer stellt indessen keinen Antrag zur Sache, dem zu entnehmen wäre, inwieweit er den angefochtenen Entscheid geändert haben will. Er bezieht sich in der Begründung nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern schildert die Angelegenheit einfach aus seiner Sicht. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn