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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_161/2013 
 
Urteil vom 28. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012, 
in die Eingabe vom 21. Februar 2013 (Poststempel), mit welcher um unentgeltliche Verbeiständung ersucht wird, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass diesen Anforderungen innert der gesetzlich vorgegebenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels ausgewiesenem Invaliditätsgrad verneinte, 
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte insbesondere zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin sei in erwerblicher Sicht die bisherige oder eine andere dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten, 
dass die Beschwerdeführerin innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Februar 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist einzig ausführt, zusammen mit einem Arzt mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein, da sie nachweislich vollständig arbeitsunfähig sei, was sie mit einem von ihr noch nachzureichenden neuen Gutachten beweisen werde, 
dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung innert gesetzlicher Frist offenkundig nicht Genüge getan ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass sich damit der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen neuer Arztberichte als gegenstandslos erweist, 
dass das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. Februar 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung an der innert der gesetzlichen Frist offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung nichts zu ändern vermag, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel