Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_2/2017
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Urteil vom 28. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strafgericht Basel-Landschaft, Präsident, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren, Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. November 2016 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident.
Erwägungen:
1.
In einem Strafverfahren betreffend mehrfache, einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) bestreitet A.________, das Fahrzeug seiner Mutter gelenkt zu haben. Am 12. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Busse. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Nach seiner Einvernahme wurden die Akten dem Strafgericht des Kantons-Basel-Landschaft zur Durchführung einer Hauptverhandlung überwiesen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 verlangte A.________, der Strafbefehl sei unzulässig und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 20. Oktober 2016 erliess der Strafgerichtspräsident eine Beweisverfügung für die Hauptverhandlung. Auf die gegen die Beweisverfügung von A.________ erhobene Beschwerde trat die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. November 2016 nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen. In der Hauptsache stellt er den Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Wird Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben (94 BGG), ist darzulegen, inwiefern durch den Entscheid bzw. das Untätigsein der Behörde Recht verletzt wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei Verfassungsrügen (wie der hier geltend gemachten Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4). Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den Erfordernissen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Er kann es nicht dabei belassen, lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen, wonach gar kein Strafbefehl hätte erlassen werden dürfen, dieser daher von vorneherein ungültig sei und das Verfahren bereits im jetzigen Stadium an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Behauptung, Art. 29 Abs. 2 BV sei "offensichtlich" verletzt, bedürfte zudem einer substanziierten Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Eine Rechtsverweigerung ist auch nicht ersichtlich, zumal von einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids keine Rede sein kann. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 14. Oktober 2016 wird der Spruchkörper des erstinstanzlichen Gerichts zu befinden haben (Art. 356 StPO). Darauf weist der angefochtene Entscheid auch ausdrücklich hin. Im Hauptverfahren wird der Beschwerdeführer zudem Gelegenheit haben, seine Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorzubringen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Damit sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Landschaft, Präsident, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Misic