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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_24/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietrecht; Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 9. Dezember 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführerin) von B.________ (Beschwerdegegner) eine Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ mietete; 
dass der Beschwerdegegner am 4. Oktober 2016 beim Kantonsgericht Zug die Ausweisung der Beschwerdeführerin beantragte; 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. November 2016 anwies, die Wohnung bis spätestens am 21. November 2016, 12.00 Uhr, zu räumen und dem Beschwerdegegner zu übergeben; 
dass das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 auf die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug anfechten zu wollen; 
dass der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde; 
dass der Streitwert von Fr. 15'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht ist; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); 
dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift auszuführen hat, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442); 
dass die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, ohne sie vorgängig auf die ungenügende Begründung aufmerksam zu machen und ihr eine Nachfrist zur Nachbesserung zu setzen; 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die dargelegte Konstellation eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots darstelle; 
dass es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht; 
dass somit keine Rechtsfrage von grundsätzlich er Bedeutung vorliegt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offensteht; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV) rügt; 
dass sie indessen nicht ausführt, inwiefern die Vorinstanz diese Normen verletzt hätte; 
dass sich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte jedenfalls nicht ohne weiteres aus der Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO ergibt; 
dass die Rügen der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllen; 
dass die Rügen aus den folgenden Gründen indessen ohnehin unbegründet sind; 
dass die Beschwerdeführerin nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Beschwerdeverfahren lediglich ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation wiederholt hat und sich nicht mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts dazu auseinandergesetzt hat; 
dass die Beschwerdeführerin diese Feststellungen zum Prozesssachverhalt nicht anficht, womit sie für das Bundesgericht verbindlich sind; 
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat, wenn sie auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
dass die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin mithin offensichtlich unbegründet sind; 
dass die Beschwerde somit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier