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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_26/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1956 geborene A.________ ist von Beruf Physiotherapeutin. Seit 2008 war sie als Selbstständigerwerbende tätig, ab März 2013 arbeitete sie in einem Pensum von 60 %. Am 7. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Halsbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 26. Juni 2015 ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die weitere Abklärung der Angelegenheit durch ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. November 2016). 
 
C.   
Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; allenfalls sei vor dem Entscheid über den Rentenanspruch ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu veranlassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den für die richterliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen) massgebenden Sachverhalt zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte in medizinischer Hinsicht auf die Berichte des Dr. med. B.________, Leitender Arzt Neurologie an der Klinik C.________, vom 13. Mai und 29. November 2013 sowie vom 5. August 2014 ab. Ferner stützte sie sich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. August 2014. In Bezug auf die erwerbliche Situation basiert der angefochtene Entscheid auf dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 21. November 2014. In Würdigung dieser Unterlagen stellte das kantonale Gericht fest, dass bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. Juni 2015) eine angepasste Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar gewesen sei. Die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei auch aus beruflicher Sicht und mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Versicherten zumutbar. Von einem Berufswechsel sei eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten; überdies liege keine lange Aktivitätsdauer als selbstständige Physiotherapeutin vor. Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) habe sie erst im Jahr 2008 Einkünfte als Selbstständigerwerbende erzielt, die verbleibende Aktivitätsdauer betrage sieben bis acht Jahre.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Betrachtungsweise. Sie beruft sich darauf, dass ihre Arbeitsunfähigkeit laut Bericht der Klinik C.________ vom 3. November 2016 zugenommen habe und macht des Weiteren geltend, weil sie nur über die Ausbildung als Physiotherapeutin verfüge und zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. Juni 2015 fast 59 Jahre alt war, sei ein Berufswechsel schwierig. Es hätten vor der Ablehnung des Leistungsgesuchs berufliche Massnahmen geprüft werden müssen. Sodann vertritt sie die Ansicht, dass in Anbetracht der eher dürftigen medizinischen Aktenlage eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen sei.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. In der Beschwerde wird diese Einschätzung kritisiert, indem die Versicherte die medizinischen Unterlagen nicht als hinreichend beweiskräftig erachtet. Sie behauptet jedoch zu Recht nicht, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt willkürlich festgestellt, weshalb die vorinstanzlichen Folgerungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1 hievor). Entgegen den Vorbringen der Versicherten wurde der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt. Da nebst den zervikovertebralen Schmerzen, seit etwa 2009 begleitet von einer Brachialgie rechts, seit etwa 2013 auch von einer solchen links, keine zusätzlichen Beschwerden von erheblicher Tragweite aktenkundig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb Untersuchungen in anderen medizinischen Disziplinen durchgeführt werden sollten. Darauf ist demzufolge zu verzichten.  
Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass ihre Arbeitsunfähigkeit als Physiotherapeutin laut Bericht der Klinik C.________ vom 3. November 2016 im Zeitraum nach Verfügungserlass zugenommen hat. Indessen kann weder aus dem Bericht vom 3. November 2016 noch den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klinik vom 14. April 2015 bis 31. Januar 2017 geschlossen werden, dass die Versicherte vor Erlass der Verfügung vom 26. Juni 2015 in der auf den ganzen in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezogenen Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass eingeschränkt war, das eine rentenbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte. Da den Angaben der Klinik C.________ zufolge nach Verfügungserlass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand mit entsprechender Zunahme der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV mit einer neuen Anmeldung an die IV-Stelle zu wenden. 
 
4.2. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von rund 24 % ergab, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und gibt, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, zu keiner Korrektur Anlass.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbarerweise in der Lage, mit einer dem Rückenleiden angepassten Arbeit Einkünfte zu erzielen, die einen Invalidenrentenanspruch ausschliessen. Was die Massnahmen beruflicher Art betrifft, steht lediglich eine Unterstützung bei der Stellensuche in Frage (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem separaten Gesuch an die Verwaltung wenden kann.  
 
4.4. Zu keiner abweichenden Betrachtungsweise Anlass gibt schliesslich der Umstand, dass die am 22. August 1956 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses schon knapp       59-jährig war. Anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, in welchem das Bundesgericht die Vermittelbarkeit eines 60-jährigen Versicherten, der keinen Beruf erlernt und während über 20 Jahren als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte, verneint hat, ist hier mit der Vorinstanz aufgrund der beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse der Versicherten von einer Verwertbarkeit der nur leicht reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten erwerblichen Beschäftigung auszugehen. Namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Ausbildung genossen und den erlernten Beruf als Physiotherapeutin während Jahren ausgeübt hat, spricht für diese Sichtweise. Weil sie ihren Beruf nur während rund sechs Jahren als Selbstständigerwerbende ausgeübt hat, erscheint der Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar, umso mehr, als im Hinblick auf ihren beruflichen Hintergrund - anders als im Fall des Portiers, der zum Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 geführt hat - auch feinmotorisches Geschick vorhanden ist, das in einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit eingesetzt werden kann.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer