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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_46/2018  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 (720 17 100 / 195). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezieht seit 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. August 1998). Die 2001 und 2005 angehobenen Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse. 
 
Im Rahmen einer 2009 eingeleiteten Rentenüberprüfung zog die IV-Stelle ein Gutachten der Dres. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Neurologie FMH, vom 5. respektive 8. Mai 2010 sowie Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2011 und 21. Juni 2016 bei. Ferner holte sie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) u.a. vom 21. Juni und 16. November 2016 ein. Schliesslich wurden - erfolglos - berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Belastbarkeitstraining) durchgeführt. Gestützt darauf kündigte die Verwaltung vorbescheidweise die Einstellung der Rentenleistungen an. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 setzte sie die bisherige ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität von 40 % per 1. April 2017 auf eine Viertelsrente herab. 
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft u.a. mit der Feststellung ab, dass sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad auch unter Berücksichtigung eines höchstens im Umfang von 10 % angemessenen leidensbedingten Abzugs auf 46 % belaufe und es daher bei der Reduktion auf eine Viertelsrente bleibe (Entscheid vom 27. Juli 2017). 
 
C.   
 A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen, damit eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung zur Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens nach Massgabe der aktuellen einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen vorgenommen werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2017 revisionsweise verfügte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht bejahte eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - und damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - im entscheidwesentlichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 1998 und der rentenherabsetzenden Verfügung vom 20. Februar 2017. Es stützte sich dabei in erster Linie auf die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 5. bzw. 8. Mai 2010, die Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2011 und 21. Juni 2016 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 21. Juni und 16. November 2016 sowie 7. April 2017ab, welchen es volle Beweiskraft zuerkannte. Danach ist es der Beschwerdeführerin nunmehr zumutbar, in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ohne übermässige Beanspruchung der rechten Hand im Umfang von 60 % zu arbeiten, ohne zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach für eine zwischenzeitlich eingetretene, in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutsame Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des kantonalen Gerichts setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem vorangehenden Entscheid eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflussen. Das ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall.  
 
3.2.1. So sind, worauf im angefochtenen Entscheid bereits einlässlich hingewiesen wurde, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine Gründe ersichtlich, welche Zweifel an der Beweistauglichkeit der (Verlaufs-) Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 5. bzw. 8. Mai 2010 sowie 29. Dezember 2011 und 21. Juni 2016 wecken könnten.  
 
3.2.1.1. Vielmehr sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzen sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärztlichen Einschätzungen (namentlich des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Pratteln) auseinander und sind in den Schlussfolgerungen überzeugend. Sie erfüllen somit sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis), insbesondere auch diejenigen, denen bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in Revisionsfällen zusätzlich Beachtung zu schenken ist (etwa Urteile 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). Die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich gerügten (angeblichen) formellen Mängel der Gutachten vermögen deren Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Es kann ohne Weiterungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Indem diese ihre Beurteilung gestützt auf die gutachtlichen Schlussfolgerungen der Dres. med. B.________ und C.________ vorgenommen hat, ist ihr daher kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.  
 
3.2.1.2. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei Vorliegen psychischer Erkrankungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder, wie hier, depressiver Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (Urteile 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017, beide zur Publikation vorgesehen) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich sind, die erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Hervorzuheben ist hierbei, dass gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Dies ist vorliegend zu bejahen, hat der begutachtende Psychiater Dr. med. B.________ der diagnostizierten rezidivierenden, ängstlich gefärbten depressiven Störung mit chronischem Verlauf, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), in seinen Erläuterungen vom 21. Juni 2016 doch nicht von vornherein jegliche invalidisierende Wirkung abgesprochen, sondern ihr unter korrekter Berücksichtigung der vorhandenen leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) der Beschwerdeführerin anderseits funktionelle Auswirkungen zuerkannt. Seine Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit behält demnach auch im Lichte der aktuellen, vorerwähnten Rechtsprechung ihre Gültigkeit.  
 
3.2.2. Zu Recht unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 und 1.2 hiervor) - sind letztinstanzlich schliesslich die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl