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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_96/2019  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2019 (SBK.2018.300 / va [ST.2018.15]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 3. Januar 2018 Strafanzeige gegen die B.________ wegen "unbefugter Teilnahme an Abstimmungen bzw. Verfälschung von Abstimmungsergebnissen" im Zusammenhang mit Versammlungen der Miteigentümergemeinschaft C.________ in U.________. Am 9. Januar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme der Strafsache. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 23. Januar 2018 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. April 2018 guthiess und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückwies. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erhob A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft sei seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 30. April 2018 untätig gewesen bzw. habe eine Rechtsverzögerung begangen, unbegründet sei. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2019 (Postaufgabe 25. Februar 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte dar, weshalb nach ihrer Auffassung der Vorwurf der Rechtsverzögerung unbegründet sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2019 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli