Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_155/2019
Urteil vom 28. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Dienste Graubünden, Klinik D.________, Ärztliche Leitung.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2018 (ZK1 18 168).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_236/2018 verwiesen werden, welches den durch die KESB Nordbünden verfügten sofortigen Entzug der von A.________ an B.________ erteilten Generalvollmacht betraf.
Ab dem 27. September 2018 wurde A.________ in der Klinik E.________ in U.________ und in unmittelbarem Anschluss ab dem 15. November 2018 auf eigenen Wunsch in der F.________ AG stationär behandelt. Am 22. November 2018 veranlasste der dortige Oberarzt Dr. G.________ die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D.________. Eine beim Bezirksgericht Meilen eingereichte und dem Kantonsgericht von Graubünden übermachte "Entlassungsklage" nahm dieses als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung entgegen. Es holte ein Gutachten ein und lud A.________ für die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 vor. Am Verhandlungstag erreichte das Gericht ein Anruf der Klinik, dass B.________, welcher sich als Vertrauensperson ausgebe, anwesend sei und sich die Beschwerdeführerin sehr erregt habe und in einen psychischen Zustand geraten sei, der die Teilnahme an der Verhandlung nicht erlaube. Sie wolle keine Begleitung durch B.________, welcher ihr gerade eröffnet habe, dass er ihre ganze Wohnungseinrichtung mit Originalurkunden und Bildern im Wert von Fr. 130'000.-- geräumt habe und teile jetzt die Bedenken des Gerichtes bezüglich der Person B.________. In der Folge wurde die Verhandlung neu auf den 14. Dezember 2018 angesetzt. Am Verhandlungstag teilte die Klinik mit, dass A.________ den Termin nicht wahrnehmen wolle. Darauf wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 ab.
Gegen diesen Entscheid hat B.________ am 20. Februar 2019 - analog zum Vorgehen im Verfahren 5A_236/2018 - auf Papier von A.________ eine Beschwerde eingereicht und geltend gemacht, er sei ihre Vertrauensperson und ihr Bevollmächtigter.
Erwägungen:
1.
Noch weniger als im Verfahren 5A_236/2018 ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Beschwerde von einem authentischen Beschwerdewillen von A.________ getragen ist, ja diese überhaupt von der Beschwerde Kenntnis hat. Indes kann dies auch vorliegend offen bleiben, weil die Eingabe einmal mehr nicht über einen Rundumschlag gegen die beteiligten Personen (Richter, Ärzte, KESB-Mitglieder) und gegen die Psychiatrie im Allgemeinen hinausgeht und keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, wie dies zur Begründung der Beschwerde erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Im Übrigen ist B.________ in einem doppelten Sinn vor Bundesgericht nicht vertretungsberechtigt: Zum einen hat ihm die KESB rechtskräftig die seinerzeit von A.________ erteilte Generalvollmacht entzogen; zum anderen können vor Bundesgericht ohnehin nur Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind, als Vertreter fungieren (Art. 40 Abs. 1 BGG).
2.
Auf die im Übrigen querulatorische Beschwerde ist mithin im vereinfachten Verfahren mit Präsidialentscheid nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
3.
Für die Gerichtskosten gilt das im Urteil 5A_236/2018 Gesagte: Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), mithin B.________.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik D.________, Ärztliche Leitung, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, der KESB Nordbünden und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli