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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_112/2019  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, 
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2019 (VBE.2018.361). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ vom 5. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2019 (betreffend Einspracheentscheid der CSS Versicherung AG vom 1. Mai 2018), 
in die - unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2019, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht die für das Einspracheverfahren geltenden Eintretensvoraussetzungen beschrieben und - in Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt - dargelegt hat, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels persönlicher Unterschrift des Beschwerdeführers nicht gehalten war, auf dessen Einsprache einzutreten, 
dass die Beschwerde ferner, da Anfechtungsgegenstand lediglich der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2018 bildete, vorinstanzlich als unzulässig beurteilt wurde, soweit sie materielle Anträge enthielt, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich mit keinem Wort auf die entsprechenden Erörterungen des Versicherungsgerichts eingeht, sondern er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, zu wiederholen, er sei nicht bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert, 
dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit nicht zu genügen vermag, 
dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl