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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_17/2023  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Juan Fabian, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2022 (VB.2022.00227). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1976 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A.________ reiste am 1. März 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau erhielt. Im Februar 2004 zog er in den Kanton St. Gallen. 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
A.________ ist seit 24. Mai 2018 in dritter Ehe mit einer albanischen Staatsangehörigen (geb. 1978) verheiratet, die über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihm verfügt. Aufgrund seiner Verschuldung wurde er am 8. Januar 2015 vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen verwarnt. 
 
1.2. Im September 2018 zog A.________ von St. Gallen nach Hinwil und beantragte eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar 2020 bewilligte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel, verwarnte ihn gleichzeitig und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.  
Gemäss Betreibungsregisterauszügen verschiedener Gemeinden hatte A.________ Schulden in Höhe von insgesamt rund Fr. 250'000.--. 
 
1.3. Am 22. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter anderem an die Bedingungen geknüpft, dass er inskünftig seine finanziellen Verpflichtungen erfülle und ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens unternehme.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 24. November 2022 ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 10. Januar 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann (sog. "Rückstufung"; Art. 63 Abs. 2 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).  
Sie hat sodann in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2010 - trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen vom 8. Januar 2015 und vom 6. Januar 2020 - wiederholt betrieben worden sei. Seine Verschuldung habe im Oktober 2021 insgesamt rund Fr. 250'000.-- betragen. Seither seien weitere Betreibungen gegen ihn und seine Reinigungsfirma hinzugekommen. Ferner hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen, wonach es sich dabei nur um alte Schulden gehandelt habe und er seit den ausländerrechtlichen Verwarnungen keine neuen Schulden gemacht habe, nicht habe belegen können, wozu er aber gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) gehalten gewesen wäre. Ebensowenig habe er nachweisen können, dass er seine Erwerbsmöglichkeiten völlig ausschöpfe. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine massgebenden Bemühungen um Rückzahlung seiner Schulden unternommen habe. Vor diesem Hintergrund erachtete sie die Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig und die verfügte Rückstufung als verhältnismässig. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid über die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung sei in erster Linie auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen, da er in Unkenntnis zu viele Eingaben gemacht habe. In diesem Zusammenhang bringt er unter anderem vor, bei sämtlichen Betreibungsregisterauszügen handle es sich um die gleichen Forderungen der Gläubiger, die in den alten Betreibungsregistern nicht gelöscht, sondern auf den jeweils neuen Wohnort des Beschwerdeführers übertragen worden seien; das Migrationsamt habe seine Unkenntnis über das Löschen und Übertragen von Betreibungen ausgenutzt, um ihm vorzuwerfen, dass er Schulden im Betrag von mehr als Fr. 250'000.-- angehäuft habe. Ferner legt er eine eigene Zusammenstellung seiner Schulden ins Recht, aus welcher seiner Auffassung nach ersichtlich sein soll, dass seine Verschuldung gering sei.  
Mit seinen Ausführungen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung entgegenzuhalten, ohne jedoch darzutun, dass und inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei verkennt er insbesondere, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich stellen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Betreibungsregisterauszüge vom 9. Januar 2023 und vom 20. Dezember 2022 wie auch der Handelsregisterauszug seiner Firma vom 10. Januar 2023 unzulässige echte Noven dar und sind als solche unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). 
Im Übrigen enthält die Eingabe des Beschwerdeführers allgemeine theoretische Ausführungen zur Rückstufung (Zulässigkeit, parlamentarische Entstehungsgeschichte, verfassungskonforme Umsetzung, Rückwirkung usw.) ohne jeden sachlichen Bezug zum angefochtenen Urteil. Damit zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung als rechtmässig erachtet hat. Schliesslich genügen seine Hinweise auf Art. 13 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, das Internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) sowie auf das (von der Schweiz ohnehin nicht ratifizierte) Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov