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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_129/2023  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
B.________.  
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Februar 2023 (BA 2023 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtsanwältin B.________ (Gläubigerin) betreibt die Beschwerdeführerin für Honorarforderungen und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.  
Am 1. November 2021 erhob die Gläubigerin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin eine Forderungsklage und sie verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung. Mit nicht begründetem Entscheid vom 31. Mai 2022 hiess das Zivilgericht die Klage gut und beseitigte den Rechtsvorschlag. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 begründete das Zivilgericht den Entscheid schriftlich. Es versandte die schriftliche Ausfertigung am 27. September 2022 an die Parteien. 
 
1.2. Nach einer Sitzverlegung der Beschwerdeführerin stellte die Gläubigerin am 3. Januar 2023 beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. yyy am 9. Januar 2023 zu.  
Am 16. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die "Betreibung auf Konkurs". Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 (Postaufgabe 13. Februar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sperrung der Betreibung und Konkursandrohung für Dritte abgewiesen, soweit sie damit auf eine vorsorgliche Massnahme dahingehend abzielte, Dritten diesbezüglich keine Einsicht ins Betreibungsregister zu gewähren. Gleichentags hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe 14. Februar 2023) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (Postaufgabe 16. Februar 2023) hat sie sich gegen die Ablehnung der Sperrung in der Verfügung vom 14. Februar 2023 gewandt und die Beschwerde nochmals ergänzt. Mit separater Eingabe vom 15. Februar 2023 (Postaufgabe 16. Februar 2023) hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 3. Februar 2023 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) endete damit am Montag, 13. Februar 2023. Die zwar auf den 13. Februar 2023 datierte, aber - soweit ersichtlich - erst am 14. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeergänzung ist damit verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Dies gilt erst recht für die Eingabe vom 15. Februar 2023 (Postaufgabe 16. Februar 2023), soweit mit ihr die Beschwerde ergänzt wird. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.2. In der Eingabe vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe 14. Februar 2023) bittet die Beschwerdeführerin um rechtliches Gehör vor dem Erlass eines Entscheides und um einen richterlichen Hinweis, falls ihr Vortrag nicht ausreichen sollte.  
Es besteht kein Anspruch auf Hinweise zur Verbesserung der Beschwerde oder auf eine Mitteilung, dass die Beschwerde voraussichtlich den Begründungsanforderungen nicht genügt. Es obliegt vielmehr der beschwerdeführenden Partei, ihre Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist vollständig zu begründen. 
 
4.  
Gemäss den Erwägungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einzig damit begründet, dass die Gläubigerin die Betreibung auf Grundlage eines Urteils eingeleitet habe, das noch nicht rechtskräftig sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Rüge nicht näher begründet. Das Obergericht hat sodann festgestellt, dass die von der Gläubigerin beim Betreibungsamt Zug eingereichte Kopie des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 2022 mit einer Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zivilgerichts vom 10. November 2022 versehen sei. Dementsprechend sei dieser Entscheid im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens rechtskräftig und vollstreckbar gewesen, womit dem Betreibungsamt weder eine Gesetzesverletzung noch Unangemessenheit vorgeworfen werden könne. Die Beschwerde enthalte folglich offensichtlich keine hinreichende Begründung. 
 
5.  
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Beschwerde klar und deutlich begründet. Aufgrund ihres Widerspruches habe das von der Gläubigerin vorgelegte Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen können. Die Beschwerdeführerin habe ein Dokument vorgelegt, das bestätige, dass der Widerspruch am 4. Juli 2022 eingelegt worden sei. Dieses Dokument sei dem Zivilgericht Basel zugestellt worden und trage einen Eingangsstempel des Gerichts. Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht denn auch ein Schreiben vom 4. Juli 2022 ein, das einen Eingangsstempel des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 trägt. 
 
6.  
Der "Widerspruch" der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 ist vor dem Hintergrund des Systems der Anfechtung eines zunächst ohne schriftliche Begründung eröffneten erstinstanzlichen Entscheids zu betrachten. Die Anfechtung eines solchen erstinstanzlichen Entscheids verläuft zweistufig. Zunächst hat die an der Anfechtung interessierte Partei innert Frist die schriftliche Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung der Entscheidbegründung läuft die Frist zur Erhebung des zutreffenden Rechtsmittels an das obere kantonale Gericht, d.h. der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) oder der Beschwerde (Art. 321 ZPO). Der Grund für diese Zweistufigkeit liegt darin, dass ein Rechtsmittel nicht in sinnvoller Weise begründet werden kann, wenn der anzufechtende Entscheid noch nicht begründet wurde, denn es liegen dann noch keine Erwägungen vor, mit denen sich die Partei in ihrem Rechtsmittel auseinandersetzen könnte. 
Das Obergericht ist implizit von dieser zweistufigen Konzeption ausgegangen. Es hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt nämlich erwähnt (vgl. oben E. 1.1) und es hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit um Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Mai 2022 ersucht hat. Mit anderen Worten hat das Obergericht darin noch kein Rechtsmittel (vorliegend aufgrund des Streitwerts die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO) gesehen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit diesbezüglich gegen Recht verstossen oder der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sein soll. Insbesondere erläutert sie nicht, inwiefern sie bereits am 4. Juli 2022 eine wirksame Beschwerde hätte erheben können. Im Übrigen lässt sich ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 an das Zivilgericht entnehmen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt das System der Rechtsmittelerhebung gegen einen zunächst in unbegründeter Form erlassenen erstinstanzlichen Entscheid richtig verstanden haben dürfte: Zwar spricht sie davon, "bereits jetzt Einspruch ein[zulegen]", doch führt sie danach aus, sie "werde[...] auch diesen Entscheid vor die nächste Instanz ziehen." Die Beschwerdeführerin behauptet sodann in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht, nach Erhalt der vollständigen Ausfertigung des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben zu haben. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zivilgerichts in Bezug auf den Entscheid vom 31. Mai 2022 falsch sein soll bzw. inwieweit dem Obergericht in diesem Zusammenhang Fehler bei der Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung unterlaufen sein sollen. 
Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten. Damit wird das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Februar 2023 gegenstandslos. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg