Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_115/2023
Urteil vom 28. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2022 (VSBES.2022.207).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 21. Dezember 2022 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2022, worin der Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Als Einstellungsgrund wurde der freiwillige Verzicht auf die Verlängerung des per 30. April 2022 gekündigten Arbeitsverhältnisses um einen Monat zufolge Krankheit während der Kündigungsfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) genannt, was einen Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 lit. a BGG darstelle.
3.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und Belege. Inwiefern das kantonale Gericht mit der dabei bejahten Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Ablauf des Kündigungsschutzes in Willkür verfallen (dazu Näheres in BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Umstand allein, dass es seinen Vorbringen und seinem Rechtsverständnis nicht gefolgt ist, reicht dafür nicht aus.
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel