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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_612/2023  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung Ehescheidungsurteil (nachehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. März 2023 (400 22 215). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1962) und B.________ (geb. 1962) wurden mit Urteil vom 27. Juni 2016 geschieden. Sie haben zwei gemeinsame, mittlerweile volljährige Söhne, nämlich C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2001). 
 
A.a. Im Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016 wurde A.________ unter anderem zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an B.________ von Fr. 470.-- bis zu deren ordentlichen Pensionierung verpflichtet. Mit Klage vom 29. Juni 2020 verlangte A.________ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Aufhebung dieser Verpflichtung per 30. Juni 2020.  
 
A.b. Das Zivilkreisgericht wies die Klage am 31. Mai 2022 ab, auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- und verpflichtete ihn überdies, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'388.75 zu bezahlen.  
 
B.  
 
B.a. A.________ akzeptierte diesen Entscheid nicht. Am 6. Oktober 2022 reichte er daher beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung ein. Er beantragte zum einen weiterhin die Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht. Zum anderen beantragte er sowohl eine Reduzierung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (um Fr. 500.-- auf Fr. 2'000.--) als auch der Parteientschädigung (auf Fr. 1'689.55 bzw. eventualiter auf Fr. 1'743.40).  
 
B.b. Mit Entscheid vom 7. März 2023 wies das Kantonsgericht die Berufung kostenfällig ab.  
 
C.  
 
C.a. Gegen den ihm am 24. Juni 2023 zugestellten Berufungsentscheid gelangte A.________ (Beschwerdeführer) am 24. August 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Diesem stellt er in materieller Hinsicht das bereits vor dem Kantonsgericht gestellte Begehren um Aufhebung der Unterhaltspflicht per 30. Juni 2020, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen. Eventualiter hält er an seinem Antrag auf Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr fest und beantragt die Neufestsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung auf Fr. 1'366.45, eventualiter auf Fr. 1'743.40.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträgen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) befunden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren, unterlässt es aber, diesen Antrag zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Was die Reduktion der Parteientschädigung anbelangt, hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch die Zusprechung eines Betrags von Fr. 1'689.55 (eventualiter Fr. 1'743.40) beantragt. Vor Bundesgericht beantragt er jedoch eine Reduktion auf Fr. 1'366.45 (eventualiter auf Fr. 1'743.40), also weniger, als er vor Vorinstanz noch akzeptiert hat. Im Umfang von Fr. 323.10 handelt es sich folglich um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) und insoweit ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Begründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf eine unzureichend begründete Beschwerde wird nicht eingetreten (BEG 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).  
Strengere Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auch für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 IV 50 E. 4.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des im Scheidungsurteil zugunsten der Beschwerdegegnerin festgelegten nachehelichen Unterhalts. Er begründet dies im Wesentlichen mit einer Verbesserung der Einkommenssituation auf Seiten der Beschwerdegegnerin. 
 
3.1. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann der nacheheliche Unterhaltsbeitrag bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz setzte sich mit drei behaupteten Einkommenssteigerungen der Beschwerdegegnerin auseinander: Erstens mit einer Hilflosenentschädigung in der Höhe von monatlich Fr. 1'916.--, die ihr für den Sohn C.________ ausgerichtet wird, zweitens mit dem Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb und drittens mit dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht nachweisen können. Sie begründete ihren Entscheid mehrfach:  
 
3.2.1. Zunächst schützte sie die Schlussfolgerung der Erstinstanz, wonach eine Dauerhaftigkeit allfälliger Einkommensverbesserungen lediglich im Hinblick auf die ausgerichtete Hilflosenentschädigung gegeben sei, nicht jedoch im Hinblick auf angebliche Einkommensverbesserungen aus der selbständigen Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb und der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das gestützt darauf aktualisierte Einkommen der Beschwerdegegnerin betrage gesamthaft lediglich Fr. 3'493.-- pro Monat, also weniger als das vom Scheidungsgericht angenommene Nettoeinkommen von Fr. 3'600.--.  
 
3.2.2. Zum Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb erwog die Vorinstanz zudem, es treffe nicht zu, dass das Scheidungsgericht der Beschwerdegegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- und zudem Fr. 600.-- aus der Vermietung der Stöckli-Wohnung auf Grundlage des Cashflows des Landwirtschaftsbetriebs angerechnet habe, ohne dass Abschreibungen aus dem Landwirtschaftsbetrieb zu berücksichtigen seien. Vielmehr ergebe sich aus dem Scheidungsurteil einerseits, dass das Scheidungsgericht der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb von monatlich Fr. 3'000.-- angerechnet habe, das sie effektiv nie erwirtschaftet habe. Andererseits habe bereits das Scheidungsgericht Abschreibungen vom Gewinn aus dem Landwirtschaftsbetrieb zu Recht zugelassen. Zusammenfassend könne man nicht einfach das effektiv erzielte Einkommen zum hypothetisch angerechneten Einkommen addieren, wie das der Beschwerdeführer anstrebe. Addiere man das effektiv erwirtschaftete Nettoeinkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb (monatlich Fr. 203.-- im Jahr 2019) mit dem effektiv erwirtschafteten Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit (monatlich Fr. 691.-- im Jahr 2019), zeige sich, dass die Beschwerdegegnerin heute nicht mehr Einkommen zur Verfügung habe als zum Scheidungszeitpunkt. Von einer dauerhaften und wesentlichen Einkommensverbesserung könne daher nicht die Rede sein.  
 
3.2.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz, eine Einkommensverbesserung bei der Beschwerdegegnerin könne ohnehin nur dann einen Abänderungsgrund darstellen, wenn und soweit ihr neues Nettoeinkommen ihren gebührenden Unterhalt übersteigen würde. Dieser betrage gemäss dem Scheidungsurteil Fr. 5'500.-- pro Monat (einschliesslich des Grundbedarfs von D.________), womit sie aus eigener finanzieller Kraft ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- erwirtschaften müsste, um (unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags für D.________ von Fr. 1'000.--) den gebührenden Bedarf zu decken. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen aufzuzeigen und darzulegen, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Einkommensverbesserung erfahren habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei oder mehreren voneinander unabhängigen, den Entscheid tragenden Begründungen, müssen unter Nichteintretensfolge alle Begründungslinien unter Einhaltung der geltenden Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) angefochten werden.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz das Einkommen der Beschwerdegegnerin aus dem Landwirtschaftsbetrieb nicht gestützt auf den Cashflow (Einnahmen minus Ausgaben), sondern gestützt auf eine Gewinn-Verlust-Rechnung unter Berücksichtigung von Abschreibungen festgelegt hat. Mit der Begründung der Vorinstanz, es sei ihm jedenfalls nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Beschwerdegegnerin ein den gebührenden Unterhalt gemäss Scheidungsurteil übersteigendes Einkommen erwirtschaften würde, setzt er sich jedoch nicht gezielt auseinander. Zwar führt er aus, die Berechnung eines Bedarfs von Fr. 4'500.-- sei offensichtlich tatsachenwidrig und der festgestellte Sachverhalt sei, wie auch das Dispositiv des Scheidungsurteils, in dem eine Unterdeckung festgehalten worden sei, falsch. Das Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB ist jedoch nicht dazu bestimmt, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil 5A_891/2022 vom 11. Januar 2024 E. 4.1), weshalb die Kritik des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere läuft. Weitere Ausführungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum gebührenden Unterhalt fehlen.  
 
3.3.3. Nachdem der Beschwerdeführer (mindestens) eine der vorinstanzlichen Begründungslinien nicht in einer den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) entsprechenden Weise anficht, hat es bei dieser sein Bewenden. Auf die Beschwerde ist damit in der Hauptsache nicht einzutreten und eine Auseinandersetzung mit der weiteren Kritik des Beschwerdeführers an den anderen Begründungslinien der Vorinstanz erübrigt sich.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet sodann die Höhe der von der Erstinstanz gesprochenen Parteientschädigung. 
 
4.1. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Zusammenhang mit der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eingereichten Honorarnote gerügt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Erstinstanz habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Honorarnote gegeben und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung könne aber vor der Berufungsinstanz, die über eine freie Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfüge, geheilt werden, da sich beide Parteien in ihren Rechtsmittelschriften zum fraglichen Honorar hätten vernehmen lassen. Auf eine Rückweisung der Sache könne demnach verzichtet werden, zumal eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Die Vorinstanz prüfte in der Folge die Beanstandungen des Beschwerdeführers zur Honorarnote des gegnerischen Rechtsvertreters. Zunächst hielt sie fest, die festzusetzende Parteientschädigung richte sich nach der Tarifordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2003 für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Was den Stundenansatz anbelangt, wies die Vorinstanz auf § 3 Abs. 1 TO, wonach eine Bandbreite von Fr. 200.-- bis 350.-- pro Stunde vorgesehen sei. Der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Streitfalles liege nicht am untersten Ende der Skala. Tendenziell einfachere Rechtssachen seien Rechtsöffnungsprozesse oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Ermittlung eines tarifkonformen und genehmigungsfähigen Stundenansatzes sei aber nicht nur die eher überdurchschnittliche rechtliche Komplexität für ein Unterhaltsabänderungsverfahren, sondern auch der tatsächliche Zeitbedarf des Rechtsvertreters in Betracht zu ziehen. Vorliegend sei der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- tarifkonform und vertretbar. Der - namentlich vom Beschwerdeführer veranlasste - geltend gemachte Aufwand von 31.25 Stunden sei sodann insgesamt angemessen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.  
 
 
4.2.1. Er rügt, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Praxis zur Heilung von Gehörsverletzungen willkürlich ausgeweitet und damit selbst eine Gehörsverletzung begangen. Auf diese Weise sei ihm eine Instanz genommen und er in ein kostenpflichtiges Rechtsmittelverfahren gezwungen worden. Er bestehe auf der Rückweisung an die Erstinstanz, die die Honorarfrage korrekt abzuhandeln habe.  
 
4.2.1.1. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.1.2. Die Vorinstanz hielt sich an diese bundesgerichtlichen Vorgaben (siehe E. 4.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie mit der Annahme einer Heilung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt oder gar willkürlich gehandelt haben soll. Die Kostenregelung für das Berufungsverfahren greift der Beschwerdeführer sodann nicht an. Ohnehin hat er nicht lediglich im Hinblick auf die Parteientschädigung, sondern auch in der Hauptsache Berufung erhoben. Seine Kritik, er sei in ein kostenpflichtiges Rechtsmittelverfahren gezwungen worden, verfängt daher in doppelter Hinsicht nicht.  
 
4.2.2. Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, was den Stundenansatz des gegnerischen Rechtsvertreters anbelange. So habe sie nicht begründet, wieso der Fall überdurchschnittlich schwierig sei. Ausserdem argumentiere sie widersprüchlich. Dies sei ebenfalls gehörsverletzend.  
 
4.2.2.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde braucht sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1).  
 
4.2.2.2. Anlässlich dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründete das Ergebnis ihres Entscheids und machte insbesondere Ausführungen zum (rechtlichen) Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles sowie zur Angemessenheit nicht nur des Stundensatzes, sondern auch des Aufwandes (siehe E. 4.1). Dass sie nicht detailliert ausführte, weshalb sie von einer eher überdurchschnittlichen rechtlichen Komplexität ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal sie einerseits eine Abgrenzung zu typischerweise einfacheren Fällen vornahm und andererseits darauf hinwies, dass nicht nur die rechtliche Komplexität für die Höhe des Stundensatzes entscheidend sei.  
 
4.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung.  
 
4.3.1. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Basel-Landschaft ist hierfür die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte massgebend (oben E. 4.1). Die Anwendung dieses kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - namentlich auf Willkür (Art. 9 BV) - überprüfen (BGE 142 II 369 E. 2.1). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (oben E. 2.1).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 108 ZPO, und wirft ihr zudem mehrfach vor, völlig "unhaltbar" bzw. "willkürlich" gehandelt zu haben. Ausserdem gelte das "Gleichbehandlungsgebot" auch bei der Prüfung von Honoraren. Er zeigt aber nicht auf, welche kantonalen Bestimmungen die Vorinstanz inwiefern verfassungswidrig bzw. willkürlich angewendet haben soll, weshalb sich die Höhe der Parteientschädigung einer Prüfung durch das Bundesgericht mangels die Begründungsanforderungen erfüllenden Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) entzieht. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang daher nicht einzutreten. Damit erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der Kritik des Beschwerdeführers an der Honorarnote des gegnerischen Rechtsvertreters und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz.  
 
5.  
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal mangels Einholens von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang