Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_50/2024
Urteil vom 28. Februar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, versuchter Betrug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2023 (SST.2023.191).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und Drohung fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagen zu Fr. 60.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 900.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die obergerichtlichen Verfahrenkosten auferlegte es dem Beschwerdeführer zu 4/5, die bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/5.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verurteilung wegen Betrugs und versuchten Betrugs. Er strebt diesbezüglich seine Freisprechung an und beantragt insofern die Aufhebung des Urteils. Er macht geltend, die Versicherung nicht betrogen zu haben. Es liege ein administrativer Fehler vor, indem eine falsche Adresse übermittelt worden sei. Er habe die Arbeiten effektiv ausgeführt. Er könne die Strafe deshalb nicht akzeptieren. Mit diesen Vorbringen und Ausführungen in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt er nur, was er schon im kantonalen Verfahren vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E. 3.3.1), ohne indessen auch nur im Geringsten aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein bzw. ausgehend vom festgestellten Sachverhalt Recht verletzt haben könnte. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Urteilserwägungen fehlt vollständig. Der Einwand, die Versicherung habe die Strafanzeige zurückgezogen, erschöpft sich im Übrigen in einer blossen Behauptung, die zudem unerheblich ist. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill