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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_56/2024  
 
 
Verfügung vom 28. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtzulassung der Wahlverteidigung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Oktober 2023 (470 23 191). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (BM1 22 307) sowie ihren Lebenspartner B.________ (BM1 22 301) wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung. Beide liessen sich durch Rechtsanwalt Nicolas Roulet verteidigen. Mit Verfügung vom 24. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft Nicolas Roulet als Wahlverteidiger von A.________ mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen, da die Gefahr einer Interessenkollision zufolge Doppelvertretung konkret möglich erscheine. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde am 23. Oktober 2023 abwies. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, das gegen sie geführte Verfahren BM1 22 307 sei bis zum Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 zieht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück, da das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen worden sei, und beantragt, das Verfahren kostenlos abzuschreiben. 
Damit wird die Beschwerde gegenstandslos und ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
3.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen: Urteil 7B_1/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4 mit Hinweis). 
Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier