Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_615/2023
Urteil vom 28. Februar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Vincent Augustin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (S 22 81).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ war seit März 1990 als Waldarbeiter beim Gemeindeforstamt U.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Februar 1991 stürzte er beim Skifahren und zog sich eine Läsion des vorderen Kreuz- und des Seitenbandes am linken Kniegelenk zu, die am 12. Februar 1991 operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und schloss den Fall Anfang 1992 ab.
A.b. Am 25. August 2010 wurde A.________, der inzwischen bei der B.________ AG arbeitete, von einem Rundholz am linken Oberschenkel getroffen. Die auch für diesen Unfall zuständige Suva leistete Taggeld und Heilbehandlung. Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt am 15. Juni 2012 gestützt auf eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung fest, die Weichteilverletzung am linken Oberschenkel sei stabil ausgeheilt. Das Hauptproblem sei die posttraumatische Gonarthrose, die nun zunehmend limitierend wirke. Auf die Länge sei dem Versicherten die Arbeit in der Sägerei mit permanentem Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zuzumuten. Er vermöge Tätigkeiten in unebenem Gelände und Verrichtungen mit Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg nicht mehr auszuüben. In einer adaptierten Beschäftigung sei er aber weiterhin vollständig arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 38'810.- sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung bestehe am linken Kniegelenk eine posttraumatische laterale und Femoropatellararthrose, die letztlich als Folge des Unfalls von 1991 mit Seitenband- und vorderer Kreuzbandläsion zu betrachten sei. Die hiegegen eingereichte Einsprache wies die Suva mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 22. April 2013 ab.
A.c. In der Folge musste sich A.________ mehreren chirurgischen Eingriffen am linken Knie unterziehen, unter anderem wurde am 3. Dezember 2019 eine Knie-Totalprothese eingesetzt. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, gelangte in der Ärztlichen Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2022 zum Schluss, das Zumutbarkeitsprofil habe sich gegenüber dem Untersuchungsbericht vom 15. Juni 2012 dahingehend geändert, als zusätzlich das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sei, ferner "ohne häufiges Treppensteigen, ohne Tätigkeiten in der Hocke und ohne Verrichtungen in kauernder oder kniender Position". Mit Verfügung vom 4. März 2022 bestätigte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente im bisherigen Umfang und sprach A.________ eine zusätzliche Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Eine Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm ab 1. Dezember 2012, eventualiter ab 4. März 2022, subeventualiter ex nunc et pro futuro eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung im gesetzlichen Rahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht oder die Suva zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2022 den versicherten Verdienst anhand des vom Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 9. Februar 1991 erzielten Einkommens statt anhand desjenigen festlegte, das er vor dem Unfall vom 25. August 2010 erwirtschaftet hatte.
3.
3.1.
3.1.1. Das kantonale Gericht hielt zunächst fest, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2013 richte. Dieser sei formell rechtskräftig geworden und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2022, mit der sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 nicht eingetreten sei, sei unangefochten geblieben.
3.1.2. Die Vorinstanz erwog weiter, als versicherter Verdienst gelte für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG setze der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlasse Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf habe der Bundesrat Art. 24 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 2 dieser Bestimmung laute: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn." Nach der Rechtsprechung, so die Vorinstanz weiter, sei Art. 24 Abs. 2 UVV auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) anwendbar (BGE 147 V 213 E. 3.4.1).
3.1.3. Das kantonale Gericht führte im Weiteren aus, der für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebende Grundfall habe sich gemäss den medizinschen Akten im Jahr 1991 ereignet. Dieser sei für die posttraumatische Gonarthrose ursächlich und schliesslich als Spätfolge rentenauslösend gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 22. April 2013 zu Recht auf den versicherten Verdienst des Jahres vor dem Unfall vom 9. Februar 1991 abgestellt. Insoweit sei der Einwand des Beschwerdeführers, er sei ab Mitte Juli 1991 bis zum Unfall vom 25. August 2010 stets voll arbeitsfähig gewesen, unbehelflich. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes habe sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft stehenden Fassung auf Fr. 97'200.- im Jahr belaufen (mit Hinweis auf BGE 140 V 41 E. 6.1.1). Davon habe die Beschwerdegegnerin auch im Revisionsverfahren ausgehen müssen, sei doch dieser praxisgemäss nicht revidierbar (mit Hinweis auf BGE 147 V 213 E. 3.4.2).
3.2.
3.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen zunächst darauf ab, die Vorinstanz hätte den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2013 im Rahmen der revisionsrechtlichen Beurteilung auf dessen zweifellose Unrichtigkeit prüfen müssen. Eine solche Pflicht ergibt sich indessen weder aus Art. 53 Abs. 2 ATSG noch aus der Rechtsprechung. Im zitierten BGE 141 V 9 wird einzig die langjährige Praxis bestätigt und präzisiert, dass dort, wo eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht werden muss, der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (E. 5 und 6). Daraus ist einzig abzuleiten, dass der Rentenanspruch für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) neu zu prüfen ist. Ob die erstmalige Rentenfestsetzung zweifellos unrichtig gewesen war, bildet nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Wohl kann das kantonale Gericht eine die Rente aufhebende Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (vgl. dazu BGE 125 V 368). Ein solcher Fall liegt indes hier offensichtlich nicht vor. Die Beschwerde ist, soweit damit der Nichtentretensentscheid des kantonalen Gerichts angefochten wird, abzuweisen.
3.2.2. Sodann zitiert der Beschwerdeführer das Urteil BGE 148 V 286 E. 9.3.8, wonach die frühere Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV zumindest ansatzweise geändert worden sei. Darin ging es indes um einen Versicherten, dessen in der freiwilligen Unfallversicherung vereinbarter Verdienst erheblich und langandauernd unter dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen lag. Inwieweit dieser Ausnahmefall mit dem vorliegenden zu vergleichen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
3.2.3.
3.2.3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar am 9. Februar 1991 Rupturen des medialen Seiten- und des vorderen Kreuzbandes am linken Knie erlitten. Er habe jedoch das gleiche Aktivitätsniveau wie davor erreicht und während zwanzig Jahren bis zum Unfall vom 25. August 2010 beschwerdefrei gearbeitet. Er habe an keinen für eine Kniearthrose typischen Schmerzen gelitten. Die medizinische Diagnose einer beginnenden Gonarthrose werde in den medzininschen Akten nicht näher spezifiziert. Soweit eine posttraumatische laterale und Femoropatellararthrose diagnostiziert worden sei, werde nicht angegeben, welches Trauma dafür ursächlich sei. Dr. med. D.________, auf dessen Aktengutachten die Vorinstanz abstelle, spreche von mehreren Operationen nach dem Unfall 1991 und nicht nach demjenigen von 2010, was offensichtlich sachverhaltswidrig sei. Dasselbe gelte für seine Feststellung, die posttraumatische Gonarthrose wegen des Unfalls von 1991 sei bereits im Jahr 2010 aktenkundig gewesen. Das Gegenteil sei der Fall. Der Kreisarzt Dr. med. E.________ habe am 11. März 2011 festgehalten, dass 2010 wahrscheinlich eine Kniekontusion beziehungsweise leichte "Diskursion" (richtig wohl: Distorsion) vorgelegen habe, dass aber offenbar eine beginnende, degenerative Knieveränderung feststellbar gewesen sei (also gerade keine posttraumatische). Daraus hätten die Vorinstanzen weder rechtslogisch noch medizinisch korrekt folgern dürfen, dass der Unfall von 1991 invalidisierender Natur gewesen sei. Selbst wenn mit der Auffassung des kantonalen Gerichts davon ausgegangen werden müsse, dass Hausärzte eher zugunsten der Patienten aussagten, folge daraus gerade nicht, dass gegenüber solchen Urkunden Zweifel am Beweiswert begründet seien. Die pauschale Aussage, dass beispielsweise der Bericht des Dr. med. F.________ nur einen geringen Beweiswert aufweise und daher keine Zweifel an der Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ zu rechtfertigen vermöge, begründe die Vorinstanz nicht. Aus all diesen Gründen hätte sie den Sachverhalt weiter abklären und ein Gerichtsgutachten einholen müssen.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass sich Dr. med. F.________ im Bericht vom 21. März 2022 mit keinem Wort zur Ursächlichkeit der Kniegelenksarthrose äusserte. Er nahm einzig Stellung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Allerdings legte er weder qualitativ noch quantitativ dar, weshalb von der Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 11. Februar 2022 abzuweichen sei. Daher ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Kausalität insoweit nicht zu beanstanden. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellungen des Dr. med. D.________ in Widerspruch zu den kreisärztlichen Untersuchungsbefunden des Dr. med. E.________ vom 11. März 2011 stehen sollen. Dieser Arzt hielt fest, während die Wunde am linken Oberschenkel reizlos abgeheilt sei, persistiere noch ein Knieschmerz links medial. Wahrscheinlich sei es anlässlich des Unfalls vom 25. August 2010 lediglich zu einer Kniekontusion beziehungsweise zu einer leichten Distorsion des linken Knies gekommen. Falls dabei keine sturkturellen Läsionen entstanden seien, wäre diese Knieprellung demnächst zu terminieren, da offenbar bei Status nach Kreuzband- und Seitenbandriss 1990 (richtig: 1991) beginnende degenerative Veränderungen links festgestellt worden seien. Aus diesen Darlegungen ist mit der Vorinstanz einzig zu schliessen, dass Dr. med. E.________ annahm, die beginnenden degenerativen Veränderungen seien auf den Unfall vom 9. Februar 1991 zurückzuführen. Dass nach der Untersuchung des Dr. med. E.________ vom 11. März 2011 Befunde erhoben worden wären, gemäss welchen auf eine durch den Unfall vom 25. August 2010 verstärkte, aber von den Folgen des Unfalls vom 9. Februar 1991 unabhängige, krankheitsbedingte Gonarthrose zu schliessen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Sein Vorbringen, die Gonarthrose sei nicht spezifiziert, entbehrt der Grundlage und ist rein spekulativ.
3.3. Zur vorinstanzlichen Beurteilung des Gesundheitszustands, der Arbeits (un) fähigkeit und zur Integritätseinbusse äussert sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen ist. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grunder