Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_339/2023
Urteil vom 28. Februar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukasz Grebski,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2023 (VKL.2022.13).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrats vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR).
A.b. Die A.________ AG bezweckt laut Handelsregisterauszug insbesondere die Vermittlung und den Verleih von Arbeitskräften, die Verwaltung von Gesellschaften, Liegenschaften und beweglichen Vermögenswerten aller Art sowie die Führung von Sekretariaten und Geschäftsstellen für Unternehmungen, Verbände und Syndikate.
A.c. Die B.________ AG bezweckte laut Handelsregisterauszug insbesondere die Entwicklung, das Qualitätsmanagement, den Unterhalt und die allgemeine Instandstellung oder den Rückbau von Brandschutzabschottungen und Kompensatoren in der Industrie. Sie wurde am 1. Juni 2018 aus dem Handelsregister gelöscht.
B.
B.a. Die Geschäftsstelle Stiftung FAR teilte der B.________ AG mit Entscheid vom 24. Januar 2017 mit, Letztere falle unter den Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schulde deshalb seit dem 29. Juli 2014 FAR-Beiträge. Dagegen erhob die B.________ AG am 27. Januar 2017 Einsprache und ersuchte um Unterstellung erst ab dem Jahr 2017. Zur Begründung führte sie aus, mit dem eigentlichen Rückbau von schadstoffbelasteten Bauteilen/Baustoffen im Sinne einer Bautätigkeit erst seit Juli 2016 bzw. einige Monate später beschäftigt zu sein. In der Folge ersuchte die Stiftung FAR am 2. Februar und am 10. März 2017 um weitere Angaben und stellte in Aussicht, von einem Einverständnis mit dem Entscheid vom 24. Januar 2017 auszugehen, sollte die B.________ AG die Dokumente nicht bis Ende März 2017 einreichen. Diese meldete nach Ablauf der Frist ihre Mitarbeiterlohnsummen ab dem Jahr 2014 und bezahlte die FAR-Beiträge ohne weitere Ausführungen.
B.b. Mit Klage vom 10. Mai 2022 liess die Stiftung FAR beantragen, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr folgende Beiträge zu bezahlen: Fr. 5'133.45 für das Jahr 2015 (zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2016), Fr. 7'458.30 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 (zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2017), Fr. 15'944.80 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 (zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2017) und Fr. 762.24 für das Jahr 2017 (zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2018). Darüber hinaus sei die A.________ AG zu verpflichten, ihr Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.- zu entrichten.
B.c. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Urteil vom 16. März 2023 ab.
C.
C.a. Die Stiftung FAR lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei das Urteil vom 16. März 2023 aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Die A.________ AG lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Am 26. Januar 2024 reichte die Stiftung FAR unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ohne Bindung an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder die Erwägungen der Vorinstanz. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht indes grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR [BBl 2003 4039]) wurde u.a. durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016 und 7. August 2018 verlängert resp. angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823).
Die Vorinstanz legte die Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung und Art. 2 Abs. 4 lit. b in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
2.3. Zu ergänzen bzw. zu wiederholen ist, dass Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) den Verleiher verpflichtet, gegenüber dem Arbeitnehmer die Regelungen über den flexiblen Altersrücktritt eines allgemeinverbindlich erklärten GAV einzuhalten, wenn der Einsatzbetrieb einem solchen untersteht. Gemäss Art. 48c Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111) entsteht diese Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des GAV zum Einsatz kommt. Von der Beitragspflicht sind nach Abs. 2 diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen, die kumulativ das 28. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a), die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden GAV führt (lit. b) und deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist (lit. c; vgl. FABIAN LOOSER, Der Personalverleih - unter besonderer Berücksichtigung des GAV Personalverleih, 2015, Rz. 729 ff.).
2.4. Gemäss Art. 356b OR können sich einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein solcher Anschluss hat zur Folge, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV auch für den Angeschlossenen normativ wirken (vgl. Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Bd. VI, 1999, N. 8 zu Art. 356b OR). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 356c Abs. 1 OR in Form eines schriftlich geschlossenen Vertrags zwischen dem Aussenseiter, der eine Anschlusserklärung (Offerte) abgibt, und den Vertragsparteien, die dieser zustimmen. Vielfach sind die Vertragsparteien durch die paritätische Kommission als Organ vertreten. Ist dies nicht der Fall, so muss jeder Verband die Zustimmung erklären (Vischer/Albrecht, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 34 zu Art. 356b OR; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 356b OR).
3.
Es besteht unter den Parteien dahingehend Einigkeit, dass die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hat. Nicht streitig ist weiter, dass sie als Personalverleiherin in den Jahren 2015 bis 2017 Mitarbeitende an die B.________ AG verliehen hat. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund dieses Verleihs gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AVG FAR-Beiträge schuldet.
4.
Die Vorinstanz schloss, innerhalb der B.________ AG hätten keine selbständigen, eine eigene organisatorische Einheit bildenden Betriebe vorgelegen, weshalb deren betriebliche Unterstellung unter den AVE GAV FAR für den Gesamtbetrieb zu prüfen sei. In Bezug auf diese Prüfung stellte das kantonale Gericht fest, die B.________ AG sei im massgebenden Zeitraum im Bereich der Schadstoffsanierung tätig gewesen, welche nur dann unter Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR falle, wenn sie sich auf Bauwerke und Bauwerksteile beziehe. Aus den eingereichten Akten gehe indessen nicht hervor, in welchem Umfang die B.________ AG solche und in welchem Umfang sie andere (nicht unter Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR fallende) Sanierungsarbeiten durchgeführt habe. Jedenfalls könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dabei die Schadstoffsanierung von belasteten Gebäuden und Gebäudeteilen überwiegend gewesen und der Tätigkeit der B.________ AG das Gepräge gegeben habe. Nachdem weitere Beweismassnahmen zur Klärung dieser Frage infolge Löschung der B.________ AG im Handelsregister nicht in Betracht kämen, sei nicht erstellt, dass diese für die Jahre 2015 bis 2017 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Stiftung FAR zu tragen. Da ein freiwilliger Anschluss eines Unternehmens voraussetze, dass zumindest ein Betriebsteil unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR bzw. des AVE GAV FAR falle, könne auch nicht geprüft werden, ob ein freiwilliger Anschluss der B.________ AG überhaupt möglich gewesen sei. Deshalb könne die Stiftung FAR aus dem Umstand, dass die B.________ AG Beiträge letztlich entrichtet habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.
In formeller Hinsicht rügt die Stiftung FAR eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das kantonale Gericht nicht rechtsgenüglich mit der Auslegung von Art. 20 Abs. 3 AVG befasst habe. Insbesondere sei dieses fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Unterstellung einzig kraft Allgemeinverbindlicherklärung (und nicht auch durch Anschluss nach Art. 356b OR und "Unterstellungserklärung bzw. Unterstellungsvereinbarung") bewirkt werden könne. Damit habe sich die Vorinstanz letztlich auf die Prüfung der nicht relevanten Frage beschränkt, ob die B.________ AG unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle.
5.1. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Frage, ob die B.________ AG unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Davon, dass dies gar nicht entscheidrelevant gewesen sei, kann keine Rede sein, hatte doch die Klage der Stiftung FAR vom 10. Mai 2022 primär auf eben diese Frage abgezielt. Nur im Rahmen einer Eventualbegründung hatte die Stiftung FAR damals geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei auch leistungspflichtig, wenn die B.________ AG nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nahm das kantonale Gericht auch diese Frage explizit auf und begründete in E. 3.8, weshalb ihrer Auffassung nach eine freiwillige Unterstellung kraft Anschluss nicht möglich sei. Auch wenn diese Begründung knapp ausfiel, genügt sie - und genügt das angefochtene Urteil insgesamt - den genannten Anforderungen. Die Stiftung FAR stellt denn auch gar nicht in Abrede, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung des Urteils vom 16. März 2023 ohne Weiteres möglich war. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
6.
Die Stiftung FAR räumt ausdrücklich ein, die B.________ AG sei im massgebenden Zeitraum nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands gewesen. Sie bestreitet auch den vorinstanzlichen Schluss nicht, die B.________ AG sei in den Jahren 2015 bis 2017 als Gesamtbetrieb nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich (zur Rügepflicht vgl. E. 1 hievor). Daran ändert nichts, dass die B.________ AG seinerzeit nur gegen eine solche Unterstellung betreffend die Jahre 2015 und 2016 (nicht aber 2017) opponierte.
6.1. Die Stiftung FAR macht geltend, die B.________ AG habe sich dem GAV FAR im Sinne von Art. 356b OR angeschlossen, wie sich aus der Korrespondenz ergebe. Konkret habe die Stiftung FAR mit rechtsgültig unterzeichnetem Schreiben vom 10. März 2017 unmissverständlich zu verstehen gegeben, sie werde davon ausgehen, die B.________ AG sei mit dem Entscheid vom 24. Januar 2017 einverstanden, sollte sie nicht bis Ende März 2017 die eingeforderten Unterlagen einreichen. Die B.________ AG habe bis zum Fristablauf unbestrittenermassen keine solchen eingereicht. Vielmehr habe sie am 25. April 2017 unterschriftlich bestätigt, die Beitragsschulden anzuerkennen. Dadurch sei sie durch Anschluss dem GAV FAR unterstellt worden.
6.1.1. Der Anschluss gemäss Art. 356b OR stellt (neben der Verbandsmitgliedschaft und der Allgemeinverbindlicherklärung) eine unmittelbare Art der Vertragsbindung dar. Er beruht auf einem Anschlussvertrag zwischen den GAV-Parteien einerseits und dem einzelnen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer andererseits. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform (vgl. E. 2.4 hievor). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann aus dem blossen Umstand, dass die B.________ AG die Lohnsummen im April 2017 meldete und die FAR-Beiträge letztlich bezahlte, kein Anschluss im Sinne von Art. 356b OR abgeleitet werden. So finden sich in den Akten keine Hinweise auf ein Anschlussgesuch der B.________ AG oder eine entsprechende Offerte der Stiftung FAR, welche vom jeweiligen Vertragspartner überhaupt hätte angenommen werden können (zur Frage, wer als Offerent und wer als Annehmender zu qualifizieren ist vgl. ANNAHEIM-BÜTTIKER, Die Stellung des Aussenseiter-Arbeitnehmers im System des Gesamtarbeitsvertragsrechts, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 17, 1990, S. 55). Diesbezüglich gilt es insbesondere festzuhalten, dass ein Anschluss im Sinne von Art. 356b OR weder im Entscheid der Stiftung FAR vom 24. Januar 2017 noch in deren Schreiben vom 2. Februar und vom 10. März 2017 überhaupt thematisiert wurde. Vielmehr ging es dort einzig um die - hier nicht mehr streitige (vgl. E. 6 hievor) - Frage der Unterstellung unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR; eine solche Unterstellung bestritt die B.________ AG damals zumindest betreffend die Jahre 2015 und 2016 in aller Deutlichkeit. Selbst wenn in ihrem Folgeverhalten (konkludent) eine Abkehr von dieser Meinung erblickt würde, tangierte dies einzig die zuvor im Streit gelegene Frage nach einer betrieblichen Unterstellung unter den AVE GAV FAR, nicht aber jene nach einem Anschluss im Sinne von Art. 356b OR.
Auch die übrigen Akten (namentlich die am 25. April 2017 eingereichten Lohnsummenmeldungen) enthalten nichts, was einen Anschluss im Sinne von Art. 356b OR nahelegen würde.
6.1.2. Fehlt es an einem Anschlussvertrag im Sinne von Art. 356b OR erübrigen sich zum Vornherein Weiterungen dazu, ob dem Schrifterfordernis von Art. 356c OR Genüge getan worden und inwiefern die Stiftung FAR überhaupt befugt gewesen wäre, einen solchen Vertrag in Vertretung aller Vertragsparteien abzuschliessen. Weiter braucht nicht auf die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllten Anschlussvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 GAV FAR eingegangen zu werden. Offen bleiben kann auch, ob und inwiefern sich ein Verleiher von Arbeitskräften gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AVG einen zwischen den GAV-Parteien und dem Arbeitgeber nachträglich abgeschlossenen Anschlussvertrag im Sinne von Art. 356b OR entgegenhalten lassen müsste, von dem er im Zeitpunkt des tatsächlichen Personalverleihs noch gar keine Kenntnis haben konnte (zum Erfordernis der leichten Erkennbarkeit, ob Parteien einem GAV unterstehen oder nicht vgl. BGE 141 V 657 E. 4.4).
6.2. Eventualiter macht die Stiftung FAR geltend, die B.________ AG habe sich durch "Unterstellungserklärung bzw. -vereinbarung" dem GAV FAR unterstellt. Zur Begründung beschränkt sie sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf Ausführungen im Berner Kommentar (vgl. JEAN-FRITZ STÖCKLI, a.a.O. N. 17 zu Art. 356b).
6.2.1. Ob derlei vom Gesetz nicht erwähnte - von diesem aber auch nicht verbotene (vgl. Vischer/Albrecht, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 356b OR) - Unterstellungsformen zulässig sind, braucht hier ebenso wenig geklärt zu werden wie die Frage, inwiefern eine solche Unterstellungserklärung auch konkludent und rückwirkend sollte erfolgen können. So kann im Verhalten der B.________ AG zum Vornherein keine (konkludente) Unterstellungserklärung erblickt werden. Nach bereits Dargelegtem ging es im Entscheid vom 24. Januar 2017 und in der folgenden Korrespondenz zwischen der Stiftung FAR und der B.________ AG stets um die hier unstreitig zu verneinende Frage, ob Letztere in den Jahren 2015 bis 2017 unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Demgegenüber wurde - so weit ersichtlich - eine freiwillige Unterstellung ebenso wenig thematisiert wie ein Anschluss nach Art. 356b OR.
6.2.2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Stiftung FAR vertretene Auffassung, die B.________ AG habe sich freiwillig unter den GAV FAR unterstellen wollen, auch deshalb nicht überzeugt, weil sich diese zumindest betreffend die Zeit vor dem 1. Januar 2017 unmissverständlich gegen eine betriebliche Unterstellung kraft Allgemeinverbindlicherklärung ausgesprochen und auch entsprechende Rechtsbehelfe ergriffen hatte. Es erhellt nicht, weshalb sich die B.________ AG gegen eine solch betriebliche Unterstellung hätte zur Wehr setzen sollen, nur um sich dem GAV FAR in der Folge freiwillig (zu den diesbezüglichen Nachteilen vgl. JEAN-FRITZ STÖCKLI a.a.O. N. 17 zu Art. 356b) zu unterstellen.
6.3. Es bleibt damit gänzlich unklar, weshalb die B.________ AG die von der Stiftung FAR für die Jahre 2015 bis 2017 in Rechnung gestellten Beiträge letztlich bezahlte. Es ist denkbar, dass sie dies irrtümlich tat oder um einen kostspieligen Gerichtsprozess zu verhindern oder weil sie sich in einem solchen keine guten Erfolgsaussichten einräumte. Weitere - von der Stiftung FAR auch gar nicht beantragte - Beweismassnahmen zur Klärung dieser Frage erübrigen sich infolge Löschung der B.________ AG im Handelsregister (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Den vorhandenen Akten lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, was darauf hindeutete, die B.________ AG habe sich kraft Anschluss oder Unterstellungserklärung dem GAV FAR unterstellt oder solches auch nur in Betracht gezogen. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Stiftung FAR die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Unterstellung der B.________ AG unter den GAV FAR und damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, bestreitet die Stiftung FAR zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 139 V 176 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.4. Unterstand die B.________ AG dem GAV FAR nicht, erübrigen sich Weiterungen zum Vorbringen, es seien die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der gleich langen Spiesse im Wettbewerb missachtet worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner