Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_727/2024
Urteil vom 28. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. November 2024 (KV 2024/1).
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 7. November 2024, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 5. Dezember 2023 erhobene Beschwerde abwies und ihn verpflichtete, den Betrag von Fr. 387.85 (Prämienrechnung vom 2. Dezember 2022), Zinsen von Fr. 14.65, Mahnspesen von Fr. 25.-, Inkassogebühren von Fr. 95.- und bisherige Kosten (Betreibungskosten) von Fr. 53.30 zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 232464 des Betreibungsamtes Pizol aufhob sowie definitive Rechtsöffnung erteilte,
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. Dezember 2024 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, und es nicht ausreicht, die im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, sondern mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 134 II 244 E. 2.2),
dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer scheine beabsichtigt zu haben, seine Prämienausstände mit auf "Accepted for Value for Accomodation and Return for Value" lautenden Erklärungen verrechnungsweise zu tilgen, doch habe die Beschwerdegegnerin diesen im Sinne eines Vorbehalts geforderten besonderen Zahlungsmodalitäten nie ausdrücklich zugestimmt, wie dies für deren Gültigkeit erforderlich wäre, weshalb die Prämien nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu bezahlen seien,
dass sie betreffend die Prämienrechnung vom 2. Dezember 2022 erkannte, die vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf angebrachte Erklärung "Accepted for Value for Accomodation and Return for Value" vom 18. Dezember 2022 sei kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 84 Abs.1 OR in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10), für welches die Beschwerdegegnerin eine Annahmepflicht hätte, und die Beschwerdegegnerin habe das «Verrechnungsangebot», wie dargelegt, auch nie als Zahlungsmittel akzeptiert,
dass sie den Beschwerdeführer deshalb zur Bezahlung der nach wie vor offenen Prämienschuld und der damit zusammenhängenden Kosten verpflichtete,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene abweichende Darstellung der Verhältnisse entgegenzusetzen, indem er seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt erneuert, wonach die Beschwerdegegnerin der besonderen Zahlungsmodalität konkludent zugestimmt habe und seine Prämienschuld mit der "Accepted for Value for Accomodation and Return for Value"-Erklärung beglichen worden sei,
dass diese Ausführungen den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann