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[AZA 7] 
I 20/00 Mh 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 28. März 2001 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Alessia Chocomeli-Lisibach, Thunstrasse 34, Bern, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 18. November 1998 einen Rentenanspruch der M.________. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Dezember 1999 ab. 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- In einlässlicher Würdigung der im Administrativverfahren eingeholten medizinischen, beruflichen und haushaltlichen Berichte und Gutachten hat die Vorinstanz die Bemessungsfaktoren Anteile Erwerbstätigkeit (36 %), Haushaltführung (64 %), Behinderung im Haushaltbereich (30 %) und Erwerbseinbusse (43 %) festgestellt. Daraus resultiert, selbst wenn vom statistischen Lohn der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 126 V 81 Erw. 6) zu berücksichtigen wäre, eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von rund 35 % (0,36 x 43 % + 0,64 x 30 %). Darauf ist abzustellen. Was die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen lässt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich gingen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht nur der Hausarzt Dr. R.________ (Schreiben vom 18. Dezember 1999), sondern bereits die Ärzte des Spitals X.________ im Gutachten vom 23. Februar 1998 von einem peripheren Befall der Spondylitis ankylosans Bechterew aus. Sodann hat die Vorinstanz im erwerblichen Bereich zu Recht nicht auf die Verweisungstätigkeit einer Ausrüstereiarbeiterin abgestellt, sondern - weil die Beschwerdeführerin keine neue an sich zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat - die so genannten Tabellenlöhne (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) beigezogen. Schliesslich sind Alter, mangelhafte Ausbildung und sprachliche Verständigungsschwierigkeiten als invaliditätsfremde Faktoren zu werten, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. 
Erw. 3c, 1998 S. 315 f. Erw. 2b). Die Beschwerdeführerin kann aus dem von ihr angerufenen Urteil C. vom 13. November 1995, I 139/94, publiziert u.a. in AHI 1997 S. 79, nichts Gegenteiliges für sich ableiten, denn das Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt. Es befasst sich nicht mit der Invaliditätsbemessung, sondern mit der Frage, ob ein Deutschkurs als Bestandteil einer Umschulung gelten kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: