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[AZA 7] 
U 252/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 28. März 2002 
 
in Sachen 
 
M.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
A.- Der 1943 geborene M.________ arbeitete seit 1961 bei der Firma A.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Oktober 1986 wurde er bei der Arbeit durch einen herunterfallenden, 22 kg schweren Gitterrost an Kopf und Nacken getroffen und erlitt gemäss Bericht des erstbehandelnden Spitals Y.________ vom 26. November 1986 eine leichte Commotio cerebri, eine nicht dislozierte Wirbelbogenfraktur C6 sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall per 30. März 1987 ab. 
Auf Grund von Cervikobrachialgien wurden am 6. Februar 1990 und am 14. November 1991 zwei operative Eingriffe durchgeführt (jeweils Dekompression C5-C6 und C6-C7), wobei es beim zweiten Eingriff zu einer iatrogenen Läsion von C6 links kam. Beide Eingriffe wie auch die Nachkontrollen bis 10. Juli 1996 wurden von der Krankenkasse übernommen. 
Am 22. September 1997 meldete die Firma A.________ der SUVA einen Rückfall. Die SUVA zog verschiedene medizinische Unterlagen bei (Berichte der Frau Dr. med. J.________, Spezialärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. Oktober 1997; des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 26. November 1986, 14. März 1990, 9. Dezember 1991, 10. Juli 1996, 19. und 21. November 1997 sowie 28. Januar und 6. März 1998; des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumatologie vom 3. Dezember 1997; des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 18. Dezember 1997; des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 11. Januar 1999 sowie des Kreisarztes Dr. med. R.________, vom 16. November 1998). Sie verneinte mit Verfügung vom 18. November 1998 ihre Leistungspflicht und hielt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. April 1999 an ihrem Standpunkt fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ zum einen beantragen liess, die SUVA sei zu verpflichten, den Fall als Rückfall wieder aufzunehmen, gleichzeitig aber in der Beschwerdebegründung ausführen liess, die SUVA sei zu weiteren Abklärungen zu verpflichten, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 11. Mai 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens des Spitals X.________ zu sistieren. 
Die SUVA opponiert einer Sistierung des Verfahrens und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Versicherung Z.________ als Mitinteressierte reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 
 
D.- Mit Verfügung vom 20. November 2000 ist das Verfahren sistiert worden. Nach Eingang des Gutachtens des Spitals X.________ vom 10. April 2001 wurde die Sistierung aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Während das BSV erneut auf eine Vernehmlassung verzichtet und die SUVA erneut auf Abweisung der Beschwerde schliesst, haben M.________ und die als Mitinteressierte Versicherung Z.________ eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers - auch bei einem Rückfall (BGE 118 V 296 Erw. 2c) - vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen, neuerdings BGE 125 V 352 Erw. 3) und zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass es bei Rückfällen und Spätfolgen der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den heute beklagten und am 22. September 1997 als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 30. Oktober 1986 der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. 
 
a) Die Vorinstanz verneinte diese Frage. Sie erwog, Frau Dr. med. J.________ habe die Kausalität lediglich mit "Ja" beantwortet, ohne dies näher zu begründen, weshalb ihr Bericht die von der Rechtsprechung herausgebildeten Erfordernisse an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht erfülle. Ebenso verhalte es sich mit den Berichten des Dr. med. E.________ vom 11. Januar 1999 und des Dr. med. D.________ vom 6. März 1998. Letzterer halte lediglich Folgendes fest: "Il est bien évident, que les lésions que j'ai observées lors de l'intervention du 16.1.98 sont d'origine arthrosique, à mon avis, posttraumatique". Demgegenüber sei auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 16. November 1998 abzustellen, der in Kenntnis aller Akten einen Kausalzusammenhang als möglich, aber nicht wahrscheinlich erachte, insbesondere, weil der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1986 eine Bogenfraktur von C6 erlitten habe, die 1997 und 1998 festgestellte Arthrose sich jedoch auf dem Niveau C3-C4 und C4-C5 befinde. 
 
b) Der Beschwerdeführer lässt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machen, die Aussage des Kreisarztes gründe einzig darauf, dass sich seine heutigen Beschwerden nicht auf dem gleichen Niveau wie die Unfallverletzung befänden. Diese Aussage sei medizinisch nicht ausreichend, weshalb die Beschwerden weiter abzuklären seien; dazu sei ein Gutachten im Spital X.________ veranlasst worden. 
 
c) Im nun vorliegenden Gutachten des Dr. med. H.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie des Spitals X.________, vom 10. April 2001 führt dieser in Bezug auf die Kausalität aus, auf Grund der anlässlich des Unfallereignisses angefertigten Röntgenaufnahmen vom November 1986 müsse konstatiert werden, dass im Bereich C5/C6 als auch C4/C5 degenerative Veränderungen erkenntlich seien im Sinne der Spondylose mit dorsalen Spondylophyten. Diese Veränderungen im Sinne eines Vorzustandes seien relevant, und die sich im Verlauf ergebende Progression entspreche der Prinzip der sog. "natural history". Es sei anzunehmen, dass das Segment C6/C7 unfallbedingt geschädigt worden sei und konsekutiv einen raschen Verschleiss durchgemacht habe, während sich in den cranialen Abschnitten eher der natürliche Verlauf manifestiere. In dem Sinne seien die nach 1990 erfolgten Interventionen doch eher als Folge der krankhaften Veränderungen zu sehen als des Unfallereignisses. 
 
Hervorzuheben sei zudem, dass auf der initialen Aufnahme vom November 1986 degenerative Veränderungen auszumachen seien, aber auch der Verdacht auf eine Instabilität im Bereich C6/C7 bestehe. Die Interpretation sei allein auf einer konventionellen Röntgenaufnahme schwierig und die Beschreibung des CT-Befundes sei insuffizient. Wie so häufig sei letztlich eine kombinierte Pathologie gegeben, einerseits traumatisch und sich daraus ergebende posttraumatische Veränderung, andererseits manifestiere sich hier der natürliche Verlauf von degenerativen Veränderungen. 
 
d) Aus diesen Ausführungen des Dr. med. H.________ ergibt sich, dass die am 22. September 1997 als Rückfall gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sind. Gerade mit Blick auf die von der Vorinstanz zu Recht als nicht umfassend gewürdigten Berichte der Dres. med. J.________ und D.________ und andererseits den schlüssigen Bericht des Kreisarztes Dr. med. R.________ besteht kein Anlass, nicht auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Dr. med. H.________ abzustellen, nachdem das Gutachten alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt, nämlich umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und schliesslich die Schlussfolgerungen begründet sind. Damit steht aber fest, dass die Kausalität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und die Abweisung des Leistungsanspruchs im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht 
des Wallis, dem Bundesamt für Sozialversicherung 
und der Versicherung Z.________ zugestellt. 
Luzern, 28. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: