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[AZA 7] 
U 260/01 Go 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Urteil vom 28. März 2002 
 
in Sachen 
 
T.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Der 1957 geborene T.________ arbeitete seit 1997 bei der Firma S.________ als Hilfsmonteur-Isolateur und war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 26. September 1998 erlitt er als Fahrer eines Personenwagens einen Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug überschlug sich bei einem Selbstunfall auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit mehrmals. T.________ wurde aus dem Wagen geschleudert und erlitt eine BWK 10 + BWK 11-Kompressionsfraktur sowie einen Schlüsselbeinbruch. Mit Verfügung vom 18. August 1999 lehnte die SUVA, die zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 3. August 1999 den Anspruch auf Taggeldleistungen der Unfallversicherung über den 3. August 1999 hinaus ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. September 1999 fest, weil die beim Unfall erlittenen Frakturen gut geheilt und keine auf den Unfall zurückzuführenden organischen Beschwerden mehr vorhanden seien, sodass der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur-Isolateur wiederum voll ausüben könne. 
 
B.- T.________ liess gegen die Verfügung der SUVA beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm auch über den 3. August 1999 hinaus Taggeldleistungen in der Höhe von 50 % auszurichten. Mit Entscheid vom 2. Februar 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und eventualiter die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz beantragen. Zudem ersucht er um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a, 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist, ob die SUVA für die Folgen des Unfalles vom 26. September 1998 über den 3. August 1999 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen hat. 
 
3.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sorgfältig und zutreffend begründet, dass keine körperlichen Unfallfolgen mehr vorliegen, was vom Beschwerdeführer nun anerkannt wird. 
4.- Hingegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er leide unter psychischen Beschwerden, die als Unfallfolge im Laufe der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien und vor dem Unfallereignis nicht bestanden hätten. 
 
a) Die Vorinstanz hat die Frage, ob es sich bei der psychischen Problematik ganz oder teilweise um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, offen gelassen und auf diesbezügliche Aktenergänzungen verzichtet, weil sie befand, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung erübrigt sich die Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen, wenn es an der nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu beurteilenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt. 
 
b) Umstritten ist im Zusammenhang mit der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges die Frage nach der Schwere des Unfallereignisses vom 26. September 1998. Diesbezüglich muss auf Grund der Unfallakten zwar von einem Unfall im mittleren Bereich, aber - entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz - in Anbetracht des augenfälligen Geschehensablaufs von einem schwereren Fall in diesem Bereich oder sogar von einem Grenzfall zu den schweren Unfällen ausgegangen werden. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges genügt somit, dass eines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. 
 
c) Von den verschiedenen Kriterien, die bei mittelschweren Unfällen in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), kommt vorliegend nur jenes der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in Betracht. Der Berücksichtigung dieses Kriteriums liegt der Gedanke zu Grunde, dass solche Umstände geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). 
 
d) Das Fahrzeug des Beschwerdeführers überschlug sich bei einem Selbstunfall auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 140 km/h mehrmals, wobei der Fahrer aus dem Wagen geschleudert wurde und auf dem Grünstreifen u. a. mit einer BWK-Kompressionsfraktur verletzt liegen blieb; das Fahrzeug brannte nach dem Unfall vollständig aus. Dieser Geschehensablauf allein genügt zur Annahme der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls. Damit ist eines der verschiedenen bei mittelschweren Unfällen massgebenden Kriterien zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges erfüllt, was wie im vorliegenden Falle bei schwereren Unfällen in diesem Bereich oder bei Grenzfällen zu den schweren Unfällen dafür bereits ausreicht. 
 
e) Auf Grund der bei den Akten liegenden Angaben kann indessen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden ganz oder teilweise um eine natürliche Folge des Unfalles vom 26. September 1998 handelt und inwiefern sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Nach dem Bericht von Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, und Ärztlicher Leiter der SUVA-Bäderklinik Zum Schiff, vom 30. Juni 1999 bestand beim Beschwerdeführer eine zunehmende funktionelle Überlagerung die sich in einer Schmerzfixierung und -verdeutlichung, widersprüchlichem Verhalten und verminderter Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit äusserte und die er als "massgeblich" bezeichnete. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ stellte anlässlich einer Untersuchung vom 29. April 1999 fest, dass der Versicherte auf seine Beschwerden "ziemlich fixiert" sei und eventuell auch bereits eine Chronifizierung eingesetzt habe. Auch der Hausarzt Dr. med. M.________ gab am 2. März 1999 eine "psychosomatische Fixierung" und am 19. Oktober 1999 eine "psycho-neurotische Überlagerung" an. Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Spitals, erwähnte in seinem Bericht vom 10. November 1999 an den Hausarzt Dr. med. M.________, beim Beschwerdeführer liege mit Sicherheit "eine Schmerzverarbeitungsstörung" vor. 
 
f) Die Vorinstanz hat die Frage, ob es sich bei der von verschiedenen Ärzten angegebenen psychischen Problematik beim Beschwerdeführer ganz oder teilweise um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, ist noch zusätzlich abzuklären. Dazu ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, welche unter Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Gutachten eines Facharztes veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3. August 1999 befinden wird. 
 
5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Basel-Landschaft und der Einspracheentscheid vom 
30. September 1999 aufgehoben und es wird die Sache an 
die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen 
verfahre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 28. März 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: