Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.62/2006 /Rom
Urteil vom 28. März 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux.
Gegenstand
Strafzumessung ( Art. 63 und 68 Ziff. 2 StGB ),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 8. September 1994 bestrafte das Amtsstatthalteramt Hochdorf X.________ wegen Lagerns von Falschgeld gemäss Art. 244 Abs. 1 aStGB, begangen im April 1993, mit einem Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar.
Am 2. Dezember 1994 verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfacher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, begangen im Oktober/November 1990. Es setzte die Strafe auf 30 Monate Gefängnis fest. Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 22. November 1995 des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 2 aStGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB und der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 8. September 1994.
B.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 22. November 2005 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfacher Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB, mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung nach Art. 159 Abs. 1 aStGB, leichtsinnigen Konkurses nach Art. 165 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 172 Abs. 1 aStGB, Unterlassens der Buchführung nach Art. 166 StGB i.V.m. Art. 172 Abs. 1 aStGB für die Zeit vom 24. September 1991 bis 19. Mai 1993 sowie mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB. Das Obergericht bestrafte ihn mit sechs Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. November 1995 sowie zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 8. September 1994. Alle diese Straftaten stehen im Zusammenhang mit der von X.________ beherrschten A.________ AG.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das an-gefochtene Urteil sei bezüglich des Strafmasses (Ziff. 5 des Dispositives) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze die Zuständigkeitsregelung der kantonalen Strafprozessordnung gemäss § § 12 Ziff. 3 und 131 Abs. 1 StPO /LU, ist auf ihre Beschwerde deshalb nicht einzutreten. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Führungsberichten der Haftanstalten Grosshof und Wauwilermoos vom 18. Dezember 2003 bzw. 9. Januar 2004 sowie dem Therapiebericht der Psychotherapeutin vom 3. Februar 2004 übt. Denn Rügen, die sich gegen die Beweiswürdigung und damit gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sind im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Dauer der ausgesprochenen Strafe und macht dabei eine Verletzung der Strafzumessungsregeln nach Art. 63 ff. StGB geltend. Sie rügt namentlich, dass die Gesamtstrafe von 34 Monaten Gefängnis bzw. die ausgefällte Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis unhaltbar mild sei. Der angefochtene Entscheid sei ferner unzureichend begründet. Schliesslich seien verschiedene Strafzumessungsfaktoren falsch gewichtet oder gar übersehen worden.
3.
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Der Sachrichter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Die blosse Auflistung einiger Strafzumessungsfaktoren mit der anschliessenden Bemerkung, unter diesen Umständen sei die ausgefällte Strafe angemessen, reicht nicht aus. Der Sachrichter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen. Er muss die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar machen. Dann ist es auch möglich zu prüfen, ob er sich von zutreffenden oder unzutreffenden Gesichtspunkten leiten liess und ob er sich bei der Gewichtung der relevanten Faktoren im Rahmen seines weiten Ermessens hielt. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich bzw. auffallend hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c, 121 IV 49 E. 2a/aa, 120 IV 136 E. 3a).
4.
Die Vorinstanz fällte eine Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis zum Urteil des Obergerichts vom 22. November 1995 und zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 8. September 1994 aus.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ging sie mit Rücksicht auf die Strafandrohung für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen zwischen Gefängnis von nicht unter drei Monaten und Zuchthaus von 20 Jahren aus.
Innerhalb dieses Strafrahmens nahm sie die Strafbemessung nach Art. 63 StGB vor. Gegenstand ihrer Beurteilung waren dabei nicht nur die in diesem Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten, sondern auch die Delikte gemäss den Entscheiden des Amtsstatthalteramts vom 8. September 1994 und des Obergerichts vom 22. November 1995. Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdegegners als schwer ein. Angesichts der Anzahl und Vielfalt der begangenen strafbaren Handlungen schloss die Vorinstanz auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie auf einen intensiven deliktischen Willen des Beschwerdegegners. Den Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 1,5 Mio bis Fr. 1,6 Mio. bezeichnete sie als hoch. Straferhöhend gewichtete sie die Deliktskonkurrenz (Art. 68 Ziff. 1 StGB) sowie die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdegegners gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 20. Oktober 1989. Zu Gunsten des Beschwerdegegners berücksichtigte sie, dass vorliegend nach Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu zwei Verurteilungen auszufällen war, was sich erheblich auf das Strafmass auswirke. Strafmindernd veranschlagte sie die weitgehende Einsicht des Beschwerdegegners im Gerichtsverfahren, die insgesamt positiv lautenden Berichte der Haftanstalten und der ihn behandelnden Psychotherapeutin sowie die als erfreulich bezeichnete Entwicklung des Beschwerdegegners und sein Wohlverhalten seit der Strafentlassung vom 4. September 2004. In dieser Hinsicht wies die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Oktober 2004 in einem festen Anstellungsverhältnis steht und in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe des Kantons Luzern bereits verschiedene Schulden zurückbezahlt hat. Strafmindernd gewichtete sie schliesslich das Verhalten einzelner Geschädigter.
In Würdigung dieser Strafzumessungsfaktoren hielt die Vorinstanz eine (hypothetische) Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis für angemessen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe der beruflichen Integration des Täters Rechnung zu tragen und - soweit schuldangemessen - eine Strafe zu verhängen ist, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (vgl. BGE 121 IV 97 E. 2d), reduzierte die Vorinstanz - angesichts der erfolgreichen Resozialisierung des Beschwerdegegners und seiner gefestigten beruflichen Stellung - die Gesamtstrafe um 2 Monate auf 34 Monate Gefängnis. Sie wies darauf hin, dass das Maximum für die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist (§ 1 Abs. 1 der luzernischen Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen). Von der Gesamtstrafe von 34 Monaten Gefängnis brachte sie alsdann die mit Urteil des Obergerichts vom 22. November 1995 und mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 8. September 1994 ausgefällten Strafen von insgesamt 28 Monaten Gefängnis in Abzug und sprach in der Folge eine Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis aus. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs schloss sie aus formellen Gründen aus (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 109 IV 70 E. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdegegner hat die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten in den Jahren 1991 bis 1993 und somit vor den Entscheiden sowohl des Amtsstatthalteramts vom 8. September 1994 als auch des Kriminalgerichts vom 2. Dezember 1994 begangen. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit von Art. 68 Ziff. 2 StGB daher zu Recht bejaht und eine Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Amtsstatthalteramts vom 8. September 1994 und des Obergerichts vom 22. November 1995 ausgesprochen.
5.2 Liegt wie hier ein Anwendungsfall von Art. 68 Ziff. 2 StGB vor, hat der Richter die Strafe auszufällen, die ausgesprochen worden wäre, wenn sämtliche strafbaren Handlungen gleichzeitig zur Beurteilung gestanden hätten. Die neu zu beurteilenden Straftaten sind also mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu betrachten. Der Richter hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe in Abzug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (BGE 109 IV 90 E. 2d). Im Lichte dieser Ausführungen ist daher vorliegend bei der Bemessung der Gesamtstrafe von der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), zu welcher der Beschwerdegegner am 22. November 1995 verurteilt wurde, als schwerster Tat auszugehen. Dieser Tatbestand droht Zuchthaus oder Gefängnis an. Die theoretische Höchststrafe liegt bei 20 Jahren Zuchthaus (vgl. Art. 35 StGB), die als gesetzliches Höchstmass der Strafart auch nicht infolge Strafschärfung überschritten werden kann (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); die theoretische Minimalstrafe beträgt drei Tage Gefängnis (vgl. Art. 36 StGB). Bei der Bildung des Strafrahmens ist allerdings zu beachten, dass für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von Gefängnis nicht unter drei Monaten vorgesehen wird. Da diese Mindeststrafe höher ist als jene für die schwerste Tat der falschen Anschuldigung, bestimmt sie den untern Rand des Strafrahmens (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 68 N. 33). Demnach beträgt der abstrakte Strafrahmen für die Gesamtstrafe zwischen Gefängnis nicht unter drei Monaten und 20 Jahren Zuchthaus. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Im Übrigen ist sie methodisch korrekt nach Art. 68 Ziff. 2 StGB vorgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt die Gesamtstrafe von 34 Monaten Gefängnis bzw. die ausgefällte Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis als unhaltbar mild. Angesichts dieser unvertretbaren Strafe erweise sich die vorinstanzliche Begründung des Strafmasses als un-zureichend. Vorliegend handle es sich um einen gravierenden Fall im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Unter diesen Umständen erscheine eine gesamthafte Freiheitsstrafe von 6 Jahren, zumindest aber eine solche von vier oder fünf Jahren, als angemessen. Zwar gehe es nicht um ein Kapitalverbrechen gegen Leib und Leben, jedoch um ein solches gegen das Vermögen. In diesen Fällen räume der Gesetzgeber den Gerichten einen analogen Strafrahmen ein. Die Vorinstanz habe davon - im Unterschied zur ersten Instanz, welche eine Zusatzstrafe von 3 ¾ Jahren ausgesprochen habe - in unzulässiger Weise jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Einzuräumen ist, dass die ausgefällte Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis - für sich alleine betrachtet - angesichts der Anzahl der neu zu beurteilenden Straftaten und dem Deliktsbetrag von ca. Fr. 1,5 Mio. bis Fr. 1,6 Mio. als milde erscheint. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 StGB für alle in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehenden strafbaren Handlungen zu bestimmen war. Es kommt daher nicht darauf an, welche Strafe für die nur in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten angemessen gewesen wäre. Zudem gilt zu beachten, dass die Grundstrafe gemäss Urteil vom 22. November 1995 hoch ausfiel. Die Vorinstanz begründet die Bemessung der von ihr als angemessen erachteten Gesamtstrafe von 34 Monaten sehr sorgfältig und ausführlich. Ihre Erwägungen leuchten ein und sind nachvollziehbar. Sie erklärt stichhaltig, weshalb die von der ersten Instanz ausgefällte Zusatzstrafe von 3 ¾ Jahren bzw. eine Gesamtstrafe von über sechs Jahren Gefängnis nicht schuldangemessen und in Anbetracht von in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Strafen übersetzt wäre. In diesem Zusammenhang weist sie auch daraufhin, dass sie den Beschwerdegegner - im Unterschied zu ersten Instanz - von den Vorwürfen der Urkundenfäschung und des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs freigesprochen und das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der unwahren Angaben über Handelsgesellschaften und der Unterlassung der Buchführung für die Zeit vom 16. bis 19. September 1991 zufolge Verjährung eingestellt hat. Weiter zeigt sie detailliert auf, welche Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe sie in ihre Beurteilung miteinbezogen bzw. wie und weshalb sie diese teilweise anders als die erste Instanz gewichtet hat. Inwiefern das angefochtene Urteil unter diesen Umständen den Begründungsanforderungen an die Strafzumessung nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Beanstandet wird sodann die fehlende bzw. unzulässige Berücksichtigung sowie die unzutreffende Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den einschlägigen (massiven) Vorstrafen des Beschwerdegegners kaum Rechnung getragen, obschon gerade diesen bei der Strafzumessung eine ausserordentlich wichtige Rolle zukomme. Dieser Einwand geht fehl. Denn es liegen - was die Beschwerdeführerin übersieht - nicht mehrere, sondern lediglich eine einzige Vorstrafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 20. Oktober 1989 vor. Dass der Beschwerdegegner mit Strafverfügung vom 8. September 1994 sowie mit Urteil des Obergerichts vom 22. November 1995 erneut verurteilt worden ist, darf ihm bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht unter dem Titel weiterer Vorstrafen zum Nachteil gereichen, da zu diesen rechtskräftigen Strafentscheiden gerade eine Zusatzstrafe auszufällen war. Im Übrigen hat die Vorinstanz die (einzige) Vorstrafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt.
7.2 Unbegründet ist auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe beim Betrugstatbestand in unzulässiger Weise eine strafmindernde Opfermitverantwortung konstruiert und entsprechend zu Gunsten des Beschwerdegegners gewürdigt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf dem Opferverhalten im Rahmen der Strafzumessung durchaus Rechnung getragen werden (BGE 116 IV 179 E. 4a mit Hinweisen; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63 N. 63). Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, sind einzelne der Geschädigten - ohne jegliches Dazutun des Beschwerdegegners - von sich aus an die A.________ AG zwecks Geschäftsabschluss herangetreten und haben insofern selber wesentlich zur Entstehung ihres Schadens beigetragen. Die Vorinstanz hat das geschilderte Opferverhalten zwar nicht als derart erheblich erachtet, dass die Strafbarkeit des Beschwerdegegners entfiele. Doch hat sie es bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt, zumal dem Beschwerdegegner dadurch die Tatbegehung wesentlich erleichtert worden sei. Diese Beurteilung ist bundesrechtskonform und deshalb nicht zu beanstanden.
7.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe das teils nicht geständige und wenig Reue und Einsicht vermittelnde Verhalten des Beschwerdegegners insbesondere während der Strafuntersuchung nicht zu dessen Lasten gewichtet. Nach Rechtsprechung und Lehre wirken ein Geständnis sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Umkehrschluss ist nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung vorliegt, wenn fehlende Reue oder Einsicht nicht straferhöhend berücksichtigt wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005, E. 3.4; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N. 50 ff.; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N. 109 und 110). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz somit nicht gehalten, das teilweise nicht geständige bzw. wenig Einsicht vermittelnde Verhalten des Beschwerdegegners während der Strafuntersuchung zu dessen Lasten zu gewichten. Hingegen durfte sie strafmindernd anrechnen, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten im Gerichtsverfahren in tatsächlicher Hinsicht zugegeben und die rechtliche Würdigung seines Verhaltens weitgehend anerkannt hat (vgl. kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll vor Obergericht, S. 3).
7.4 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Strafzumessung schliesslich eine unzulässige Ungleichbehandlung geltend. Nach ihrem Dafürhalten hat die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, indem sie den Beschwerdegegner wegen der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der A.________ AG lediglich mit einer Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis zur Verantwortung zog, den offensichtlich geringere kriminelle Energie aufweisenden Mittäter Y.________ aber zu einer (bedingten) Gefängnisstrafe von 17 Monaten verurteilte. Richtig ist, dass der Vergleich mit Urteilen gegen Mitangeklagte im Rahmen der Strafzumessung relevant ist (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/bb; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N. 133, Stefan Trechsel, Kurzkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 63 N. 25a). Die Vorinstanz spricht sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung zwar nicht ausdrücklich zu diesem Punkt aus. Doch kann in dieser Hinsicht den Akten entnommen werden, dass Y.________ am 3. Februar 1998 von der Vorinstanz zu einer 17-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, (teilweise) als Zusatzstrafe zu einer zweitägigen Haftstrafe, die das Amtsstatthalteramt Hochdorf mit Strafverfügung vom 29. Dezember 1992 ausgesprochen hatte. Diese Gesamtstrafe von 17 Monaten Gefängnis und zwei Tagen Haft ist zu vergleichen mit der Gesamtstrafe von 34 Monaten Gefängnis, die gegen den Beschwerdegegner verhängt wurde. Ein Vergleich der beiden Gesamtstrafen zeigt, dass den individuellen Verschulden der Beteiligten bzw. dem grösseren Verschulden des Beschwerdegegners Rechnung getragen wurde. Von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die beanstandete Strafzumessung mit Bundesrecht noch vereinbar ist. Die Vorinstanz hat die wesentlichen schuldrelevanten Komponenten zutreffend gewürdigt, ohne einzelne Faktoren zu stark oder zu gering zu gewichten. Ihre Erwägungen sind - auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots - einleuchtend, und das Strafmass ist nachvollziehbar begründet. Die als Zusatzstrafe ausgesprochene Strafe von 6 Monaten Gefängnis erweist sich auch im Ergebnis nicht als derart mild, dass von einem eigentlichen Ermessensmissbrauch gesprochen werden müsste (BGE 127 IV 101 E. 2c; 123 IV 49 E. 2a).
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 278 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: