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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_121/2008 
 
Urteil vom 28. März 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Münchenbuchsee, Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeinderat, Bernstrasse 12, Postfach 328, 3053 Münchenbuchsee, vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Baugesuch für Glassammelstelle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Februar 2008 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee liess in den 1990er Jahren auf der nördlichen Seite des alten Werkhofs auf ihrer Parzelle Gbbl. Nr. 69 am Höhenweg 7 einen Dreikammerglascontainer errichten. Dafür reichte sie im Jahre 2004 erfolglos ein nachträgliches Baugesuch ein. Das Gebiet liegt in der Wohnzone W3 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II. 
 
2. 
Mit Gesamtbauentscheid vom 6. Juli 2006 bewilligte der Regierungsstatthalter von Fraubrunnen das Vorhaben gemäss einer zweiten Projektänderung vom 23. September 2005. Zudem ordnete er gestützt auf die Beurteilung des beco (Berner Wirtschaft) Auflagen für den Lärmschutz an. Danach ist die Sammelstelle von Montag bis Samstag jeweils von 7.30 bis 18.30 Uhr geöffnet, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen hingegen geschlossen. 
 
Gegen den Gesamtbauentscheid erhob X.________ am 4. August 2006 Beschwerde. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2007 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und wies das Baugesuch ab. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee am 27. April 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Urteil vom 13. Februar 2008 die Beschwerde dahin gut, dass der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die projektierte Glassammelstelle entgegen der Auffassung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion nicht gegen umweltrechtliche Vorschriften verstosse. Die Vorinstanz werde nun zu prüfen haben, ob die massgeblichen baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Was den Lärmschutz angehe, wären in einer allfälligen Bewilligung als zusätzliche Auflage Sperrzeiten für Containerleerungen über Mittag vorzusehen. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 14. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen wird das Baubewilligungsverfahren indessen nicht abgeschlossen. Das angefochtene Urteil stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. 
 
4.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Be-schwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
4.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden. Hingegen kann der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Da das Fehlen der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 BGG offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli