Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2E_2/2012 
 
Urteil vom 28. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Klägerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern X.________ im Zusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes wegen Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei; indessen ordnete es die Verwahrung auf unbestimmte Zeit und eine vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an. Auf Appellation von X.________ hin sprach auch das Obergericht des Kantons Luzern sie wegen Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei und ordnete die Verwahrung an. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. März 2001 erhobenen bundesrechtlichen Rechtsmittel blieben erfolglos: Mit Urteil 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 wies das Bundesgericht die entsprechende staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; auf die Nichtigkeitsbeschwerde trat es nicht ein. Grundlage für die von den kantonalen Instanzen angeordnete Verwahrung bildete ein vom Kriminalgericht angeordnetes Obergutachten, das im Einklang mit der Einschätzung der zwei ersten Gutachter auf eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung der Angeschuldigten und eine von dieser ausgehende Gemeingefährlichkeit schloss; das Obergericht machte sich diese Einschätzung auch bei Berücksichtigung eines diesen Befund relativierenden Privatgutachtens zu eigen. 
 
In der Folge blieben Gesuche um (probeweise) Entlassung aus der Verwahrung erfolglos (Urteile des Bundesgerichts 6A.26/2002 vom 14. August 2002, 6A.57/2003 vom 21. November 2003, 6A.57/2004 vom 18. November 2004). Am 13. September 2007 hob das Obergericht des Kantons Luzern die altrechtliche Verwahrung auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an; die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_623/2007 vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Mehrere Gesuche um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. um deren Überprüfung blieben erfolglos (dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2008 vom 6. November 2008, 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011, 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012). Die entsprechenden Entscheide beruhten auf mehrmals aktualisierten Gutachten, Vollzugsberichten usw. 
 
Für die Verwahrung bzw. den Vollzug der stationären Massnahme weilte X.________ in den Anstalten Hindelbank; am 2. August 2012 wurde sie zum weiteren Vollzug in die Klinik A.________ verbracht. 
 
B. 
X.________ will im Laufe des Jahres 2005 erfahren haben, dass u.a. im Juli 2002 beim Bundesgericht gewisse Teile der Strafverfahrensakten verloren gegangen seien. Sie geht davon aus, dass das Bundesgericht den die Verwahrung anordnenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. März 2001 aufgehoben hätte, wenn ihm alle vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Akten bekannt gewesen wären; es lägen nämlich viele Unregelmässigkeiten vor, sei doch an der Hauptverhandlung vor dem Kriminalgericht eine Verwahrung kein Prozessthema gewesen; vielmehr seien vom Staatsanwalt sechs Jahre Gefängnis beantragt gewesen, was eine bedingte Entlassung spätestens 2001 zur Folge gehabt hätte; was erst nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Abschluss der Hauptverhandlung vom erstinstanzlichen Gericht "mittels eines vorgetäuschten Beschlusses in die Wege geleitet" worden sei, habe mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts mehr zu tun gehabt. 
 
Vor diesem Hintergrund machte X.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 bzw. mit Ergänzungen vom 29. November 2011 und 5. März 2012 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in unbezifferter Höhe gegen den Bund geltend. Sie begründete die Forderung damit, dass sie ohne den Verlust der Gerichtsakten früher freigekommen wäre; sie hätte dann Einkommen erzielen und einen Unfall ihres Sohnes mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen verhindern können. Der Bundesrat nahm am 16. Mai 2012 ablehnend zum Begehren Stellung. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 13. November) 2012 stellt X.________ dem Bundesgericht die Anträge, das zivilrechtliche Haftungsverfahren im Zusammenhang mit den beim Bundesgericht verschwundenen kantonalen Strafverfahrensakten sei vorläufig zu sistieren; evtl. sei das Sistierungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen; es seien vom Bundesgericht oder gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht die Vorakten beim Eidgenössischen Finanzdepartement/Eidgenössischen Justizdepartement einzuholen. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts teilte X.________ am 19. November 2012 mit, dass die Voraussetzungen, um gestützt auf das Schreiben vom 5./13. November 2012 ein Verfahren zu eröffnen, nicht erfüllt seien. Am 21. November (Postaufgabe 22. November) 2012 reichte X.________ dem Bundesgericht eine Staatshaftungsklage ein und stellte folgende Anträge: Ihre Eingabe vom 5. März 2012 sowie die weiteren Vorakten seien beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzuholen; es sei ihr Schadenersatz und/oder Genugtuung im Zusammenhang mit den beim Bundesgericht verloren gegangenen kantonalen Strafverfahrensakten zu gewähren, wobei sie vorerst eine unbezifferte Forderung stelle; es sei vom Bundesgericht zu untersuchen, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art die kantonalen Strafverfahrensakten abhanden gekommen seien; diesbezüglich werde auf die Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement vom 5. März 2012 und auch auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 5. November 2012 verwiesen. Die Klägerin wies darauf hin, dass die kantonalen Strafverfahrensakten möglicherweise nicht bei einem Bundesrichter, sondern bei einem Kanzleibeamten des Bundesgerichts verloren gegangen seien; für diesen Fall beantrage sie, dass die vorliegende Klage an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde. 
 
D. 
Dem Bundesgericht liegen nebst den Eingaben der Klägerin vom 5. und 21. November 2012 deren Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement vom 5. März 2012 sowie die Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Mai 2012 vor. Zudem standen ihm die Akten aus den seit 2002 hier durchgeführten Verfahren betreffend die Sanktionierung und den Massnahmenvollzug der Klägerin zur Verfügung. Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Verhandlung usw., s. Art. 19 ff. BZP) sind nicht angeordnet worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftung erstreckt sich auch auf den durch ein Mitglied der eidgenössischen Gerichte in Ausübung amtlicher Tätigkeit zugefügten Schaden (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG). Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit eines Mitglieds der eidgenössischen Gerichte urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10 Abs. 2 VG) im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG. Das Schadenersatzbegehren ist dabei dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen, welches es an den Bundesrat weiterleitet, der dazu Stellung nimmt (Art. 20 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VoVG; SR 170.321]). Bestreitet der Bund den Schaden oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen (Art. 20 Abs. 3 VG). Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). In einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile (Art. 12 VG). Die allfällige Leistung von Genugtuung kommt nur bei gewissen Rechtsgutverletzungen in Betracht und setzt in jedem Fall ein Verschulden des Beamten voraus (Art. 6 VG). 
 
2. 
Die Klägerin will das Schreiben des Bundesrats vom 16. Mai 2012 erst am 21. Mai 2012 erhalten haben. Mit der Klage vom 21. November 2012 wäre diesfalls die sechsmonatige Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 VG gewahrt; allerdings ist hierfür die Postaufgabe mit 22. November 2012 dokumentiert, wobei das damit zu tun haben kann, dass die Klägerin in einer Anstalt weilt und sie auf fristwahrende Mitwirkung von Anstaltspersonal angewiesen ist. Wie es sich damit verhält oder ob schon die Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 13. November) 2012 als fristwahrend zu gelten hat, kann offen bleiben, da der Klage ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 
 
3. 
Als haftungsrechtlich massgebliche widerrechtliche Handlung kommt hier der Verlust von Akten in Betracht. Das Bundesgericht hatte im Verfahren 6S.85/2002 am 7. März 2002 beim Obergericht des Kantons Luzern die kantonalen Akten angefordert; am 9. April 2002 gingen diese ein (Gesamtgewicht 16,270 kg). Die Klägerin geht davon aus, dass davon ein Teil von über zwei Kilogramm verloren gegangen sei, und zwar - vermutlich - beim Bundesgericht. Dieser Aktenverlust müsste, um die Haftung des Bundes auszulösen, kausal für einen von der Klägerin erlittenen Schaden sein. Den Schaden erblickt diese darin, dass die Verwahrung, wären die Akten nicht verloren gegangen, durch das Bundesgericht aufgehoben worden wäre bzw. sie gestützt auf sich aus den vollständigen Akten wohl ergebende Nichtigkeits- oder Revisionsgründe deren Beendigung hätte herbeiführen können. 
 
Es ist selbst im Ansatz nicht erkennbar, inwiefern der Verlust eines Teils der Akten, selbst wenn dieser schon vor Abschluss des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten sein sollte, das erste, die Verwahrung bestätigende Urteil des Bundesgerichts 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 zu Ungunsten der Klägerin beeinflusst haben könnte: Aus E. 2 und 6 des besagten Urteils ergibt sich, dass dem Bundesgericht zwei erste psychiatrische Gutachten, ein Obergutachten sowie ein von der Klägerin beigebrachtes Privatgutachten vorlagen, die umfassend gewürdigt wurden. Die Klägerin glaubt offenbar (s. ihre Eingabe vom 5. März 2012 an das Eidgenössische Finanzdepartement), aus den fehlenden Akten würden sich Unregelmässigkeiten im kantonalen Strafverfahren ergeben; sie meint dabei vor allem, dass weder der Staatsanwalt noch der - erste - psychiatrische Gutachter eine Verwahrung empfohlen bzw. beantragt habe; eine Verwahrung sei auch an der Hauptverhandlung vom 22. Januar 1999 kein Prozessthema gewesen, sondern sechs Jahre Gefängnis. Dies ist entgegen ihrer Auffassung irrelevant. Es oblag dem Kriminalgericht des Kantons Luzern, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und ungeachtet etwa der Anträge des Staatsanwalts, über Notwendigkeit, Art und Ausmass der Sanktion oder Massnahme zu befinden. Was die Klägerin heute - zu Unrecht - als Verfahrensmangel erachtet (Abweichen von Anträgen des Staatsanwalts oder möglicherweise von der Beurteilung eines ersten Gutachters, Anordnung ergänzender Gutachten vor erster oder zweiter Instanz usw.), war ihr bzw. ihrem Anwalt während des kantonalen Strafverfahrens und auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich bekannt und hätte gerügt werden können (und müssen). Unerfindlich bleibt sodann, inwiefern sich aus den fehlenden Akten Anhaltspunkte dafür ergeben sollten, dass die in den zahlreichen weiteren Verfahren betreffend Aufhebung der Verwahrung sowie Anordnung bzw. Aufhebung der stationären Massnahme erstellten Gutachten durch Gegebenheiten des ursprünglichen Strafverfahrens ungebührlich beeinflusst gewesen sein sollten. Die entsprechenden Entscheide waren mehrheitlich (zuletzt, nach Einleitung des Staatshaftungsverfahrens, mit Beschwerde vom 10. Mai 2012; s. Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012) bis vor Bundesgericht gezogen worden, ohne dass Einwendungen gegen die jeweiligen Gutachten oder die daraus gezogenen Schlüsse der zuständigen kantonalen Instanzen erfolgreich gewesen wären. Es fehlt offensichtlich an jeglichem Kausalzusammenhang zwischen dem partiellen Aktenverlust (wo immer dieser eingetreten sein mag) und der Anordnung und späteren Aufrechterhaltung der Verwahrung bzw. der nachträglichen Anordnung und Beibehaltung der stationären Massnahme. 
 
4. 
Fehlt es bereits offensichtlich am Nachweis eines durch behördliche Handlungen verursachten Schadens, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der weiteren Haftungsvoraussetzungen, müssten diese doch kumulativ erfüllt sein. Jedenfalls dürfte, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 festgehalten hat, die relative Verjährungsfrist von einem Jahr (Art. 20 Abs. 1 VG) nicht eingehalten sein; in der Tat ist, so wie die Klägerin ihren Schaden versteht, nicht nachvollziehbar, warum sich dieser nicht innert eines Jahres seit (angeblich erstmaliger) Kenntnisnahme vom Aktenverlust im Jahr 2005 genügend hätte konkretisieren lassen sollen. Zudem stellte sich sowohl in Bezug auf das Urteil 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 wie auch auf sämtliche daran anschliessenden späteren Urteile zwingend die Frage eines Haftungsausschlusses schon nach Art. 12 VG
 
5. 
Die Klage entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Grundlage; sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
6. 
Da es, unabhängig davon, wer den Verlust von Akten verursacht haben könnte, gleich an mehreren gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen gebricht, entfällt die Notwendigkeit, die Sache an das Bundesverwaltungsgericht (oder an das Eidgenössische Finanzdepartement zwecks Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VG bzw. Art. 2 Abs. 1 VoVG) zu überweisen. 
 
7. 
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Umstände rechtfertigen es jedoch, hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. März 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller