Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
4A_14/2014
|
|
|
Urteil vom 28. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aberkennung einer Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2013.
In Erwägung,
dass X.________ ( Beschwerdeführer) am 22. April 2013 beim Bezirksgericht Weinfelden gegen Y.________ (Beschwerdegegner) auf Aberkennung einer Forderung über Fr. 30'000.-- klagte;
dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- aufforderte;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Juni 2013 eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde abwies, wobei es darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei bereits in der angefochtenen Verfügung darauf aufmerksam gemacht worden, dass er beim Bezirksgericht gegebenenfalls die unentgeltliche Prozessführung beantragen könne, sofern er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, den Vorschuss zu leisten;
dass das Bezirksgericht Weinfelden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2013 eine letzte Frist bis 30. September 2013 ansetzte, wobei es ihn auf die Säumnisfolgen hinwies;
dass der Beschwerdeführer die angesetzte Nachfrist verstreichen liess, ohne den Kostenvorschuss zu bezahlen, einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten oder ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, weshalb das Bezirksgericht Weinfelden mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 auf die Klage nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. Oktober 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 14. November 2013 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer beantragt, "mit dem Gläubiger eine aussergerichtliche Einigung zu vereinbaren, z.B. mit monatlicher Ratenzahlung";
dass sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf das angefochtene Urteil bezieht, weshalb es sich nicht um einen zulässigen Antrag handelt;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2014 aufforderte, bis spätestens 24. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer auf Gesuch vom 23. Januar 2014 hin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. Februar 2014 erstreckt wurde, verbunden mit dem Hinweis, eine weitere Fristerstreckung sei ausgeschlossen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2014 nochmals um Erstreckung der Frist ersuchte;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2014 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. März 2014 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei fehlendem Nachweis der rechtzeitigen Vorschusszahlung werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Postaufgabe vom 4. März 2014 eine weitere Eingabe einreichte, mit der er erneut eine Erstreckung der Frist zur Vorschussleistung beantragte;
dass der Beschwerdeführer damit die ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2014 angesetzte Nachfrist verstreichen liess, ohne den Kostenvorschuss zu bezahlen, und er auch kein Begehren um unentgeltliche Prozessführung stellte, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann