Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_149/2014
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Urteil vom 28. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des W.________ vom 18. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2014, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der - nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des W.________ vom 28. Februar 2014 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Anfechtungsgegenstand bildet zur Hauptsache einzig die mit Entscheid vom 8. Januar 2014 bestätigte Weisung der Sozialhilfebehörde zur Wohnungssuche innert bestimmter Frist -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführes vom 18. Februar 2014 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde,
dass auch die Eingabe vom 28. Februar 2014 wiederum keine hinreichende Begründung im vorgenannten Sinne enthält und somit ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt - die lediglich pauschalen Ausführungen über "Diskriminierung" und "Gleichbehandlung" bilden (soweit sie sich überhaupt mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und damit im eigentlichen Sinne von sachbezogenen Vorbringen gesprochen werden kann) keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG -, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 19. Februar 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Ergebnisses auf die Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 28. Februar 2014 (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG ) nicht eingegangen zu werden braucht ,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelricher:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz