Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_297/2017
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Urteil vom 28. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Blum&Grob Rechtsanwälte AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Februar 2017.
Erwägungen:
1.
Die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (nachfolgend: DGFP) richtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA CH-FR (AS 2010 5683; nachfolgend Zusatzabkommen 2009) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend A.________ und dessen Ehefrau an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Mit dem Gesuch verlangt die DGFP zwecks Erhebung der "Impôt sur revenu 2010, 2011, 2012, 2013" und der "Impôt sur la fortune 2010, 2011, 2012, 2013, 2014" die Angabe der Kontostände ("états de fortune") jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis und mit 2014 betreffend das Konto Nr. xxx bei der Bank "Y.________". Zudem verlangt die DGFP Auszüge zum genannten Konto mit den Zugängen und Entnahmen sowie den finanziellen Erträgen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 und Angaben zur Höhe und Art der erzielten Einkommensbeträge sowie zu den Zeitpunkten der entsprechenden Gutschriften. Sodann fordert die DGFP eine Kopie des Formulars A zu diesem Konto. Ferner verlangt die DGFP die entsprechenden Informationen und Kopien der Formulare A sowohl betreffend diejenigen Konten bei der Bank "Y.________", deren direkter oder indirekter Inhaber A.________ bzw. seine Ehefrau war, als auch betreffend die Konten bei dieser Bank, über welche A.________ bzw. seine Ehefrau eine Vollmacht besass.
Zur Begründung erklärt die DGFP namentlich, die französische Steuerverwaltung führe eine Kontrolle der steuerlichen Situation von A.________ und seiner Ehefrau durch. Nach Darstellung der DGFP haben die Eheleute im Rahmen der Kontrolle selbst angegeben, über im Ausland befindliches Konto bei der Bank "Y.________" mit der Nr. 0000.3288 zu verfügen. Dieses Konto sei gegenüber der französischen Steuerbehörde zuvor nicht deklariert worden. A.________ und seine Ehefrau hätten weder den Ort noch die Existenz dieses Kontos bezeichnet. Sie hätten keine Angaben zu den Guthaben auf dem Konto und auch keinerlei Informationen zu den darauf erzielten Einkünften gemacht. Als in Frankreich ansässige Steuerpflichtige hätten diese Eheleute die Pflicht gehabt, ihre ausländischen Bankkonten und solche (ausländische) Konten, über welche sie Vollmacht besassen, zu deklarieren. Auch seien sie verpflichtet gewesen, die Gesamtheit ihres in Frankreich oder im Ausland erzielten Einkommens und ihr weltweites Vermögen zu deklarieren. Das Amtshilfegesuch bezwecke daher, den Betrag der gegenüber den französischen Steuerbehörden nicht deklarierten Einkommenszuflüsse und Vermögenswerte in Erfahrung zu bringen. Die genannten Informationen seien notwendig für die französischen Steuerbehörde, um den zu Unrecht nicht entrichteten Steuerbetrag zu ermitteln.
Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV mit Schlussverfügung vom 10. Juni 2016 die Übermittlung der von der Bank Y.________, und der Bank Z.________ als deren Rechtsnachfolgerin, beschafften Informationen an die ersuchende Behörde an. Gegen die Schlussverfügung der ESTV erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 27. Februar 2017 abwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2017 beantragt A.________ der vorliegende Fall sei als besonders bedeutend i.S.v. Art. 84 BGG einzustufen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Amtshilfe an Frankreich sei zu verweigern. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufzuheben und die Amtshilfe an Frankreich sei auf die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu beschränken, und zudem seien sämtliche Informationen zu vom Amtshilfegesuch nicht erfassten Drittparteien aus den Akten zu nehmen oder zu schwärzen. Subeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Amtshilfe auf Informationen zu beschränken, welche den den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 betreffen, sowie sämtliche Informationen zu vom Amtshilfegesuch nicht erfassten Drittparteien aus den Akten zu nehmen oder zu schwärzen. Sub-subeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Aufforderung weitere Abklärungen zu treffen und sämtliche Informationen zu vom Amtshilfegesuch nicht erfassten Drittparteien aus den Akten zu nehmen oder zu schwärzen.
Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
2.
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen.
2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handle. Einerseits leide das ausländische Verfahren an verschiedenen schweren Mängeln und andererseits stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
2.2.1. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Frankreichs, wonach einem steuerlichen Überprüfungsverfahren eine Ankündigung vorauszugehen habe, seien ihm nur die Verfahren für die Jahre 2012 und 2013 angekündigt worden. Im Amtshilfeersuchen würden die französischen Behörden nun aber Auskunft über das Einkommen in den Jahren 2010 - 2013 und über das Vermögen der Jahre 2010 - 2014 verlangen. Damit gingen sie über das hinaus, was nach französischem Recht zulässig sei und es handle sich um eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem französischen Steuerverfahrensrecht. Zudem hätten die französischen Behörden ihre innerstaatlichen Möglichkeiten des Verfahrensrechts nicht ausgeschöpft. Obschon sie dazu die Befugnisse hätten, seien zur Informationsbeschaffung übliche Massnahmen, wie z.B. eine Hausdurchsuchung, durch die französischen Behörden nicht angeordnet worden.
2.2.2. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass sich das laufende Kontrollverfahren nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf die Jahre 2012 und 2013 beschränkt (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Entscheides). Es fehlen somit bereits die sachlichen Voraussetzungen, damit die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im ausländischen Verfahren überhaupt vorliegen könnte. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter Verletzung elementarer Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ermittelt hätte, legt er nicht dar. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die französischen Behörden ihre innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung nicht ausgeschöpft hätten. Auch in dieser Hinsicht hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass dies nicht der Fall gewesen ist (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Entscheides) und das ausländische Verfahren folglich nicht an schweren Mängeln leidet. Der Beschwerdeführer versucht lediglich, seine Rügen an der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts in einen besonders bedeutenden Fall umzudeuten.
2.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem eine Rechtsfrage, welcher nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommt: Darf das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon absehen, die Grundvoraussetzungen für eine Amtshilfe zu prüfen? Die betroffenen Grundvoraussetzungen seien vorliegend ein genügendes innerstaatliches Steuerverfahren des ersuchenden Staates und die Ausschöpfung der eigenen Möglichkeiten des ersuchenden Staates. Eine Bejahung dieser Frage eröffne dem ersuchenden Staat die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs und führe schliesslich zur Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, des Anspruchs auf ein korrektes und faires Verfahren, des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht davon abgesehen, die Grundvoraussetzungen für die Amtshilfe zu prüfen. Gestützt auf den durch sie verbindlich festgestellten Sachverhalt hielt sie fest, dass ein genügendes innerstaatliches Steuerverfahren stattgefunden und der ersuchende Staat die eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Ganze geschah unter Beachtung der rechtlichen Vorgabe zur Ermittlung des Sachverhalts, wozu auch das Vertrauensprinzip im Völkerrecht gehört, welches Teil des schweizerischen Rechts bildet (Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Aus diesem folgt, dass ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder Widersprüchen kein Anlass besteht, an den Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (ausführlich zum Ganzen BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f. S. 167 f.; 128 II 407 E. 5.2.1 S. 417). Solche schwere Mängel kann der Beschwerdeführer jedoch nicht belegen. Die aufgeworfene Frage erweist sich ebenfalls als nicht ausreichend begründete Rüge an der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
2.4. Es stellen sich folglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche im konkret zu beurteilenden Fall relevant wären, und auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching