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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_806/2017  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2017 (IV.2016.00370). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war erstmals im Jahr 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet worden. Wegen des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) wurden ihr medizinische Massnahmen und - aufgrund einer weiteren Anmeldung mit dem Verweis auf eine geistige Behinderung im Jahr 2002 - Kostengutsprache für Sonderschulung und für eine Anlehre zur Konditorei-Confiserie-Mitarbeiterin gewährt.  
 
Mit Verfügung vom 3. September 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ nach Einholung einer psychiatrischen Abklärung vom 10. Dezember 2011 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine abgestufte ausserordentliche Invalidenrente (von September bis November 2010 eine halbe, von Dezember 2010 bis Mai 2011 eine ganze und ab Juni 2011 eine unbefristete Dreiviertelsrente) zu. 
 
A.b. Nach der Geburt zweier Kinder (Jg. 2013 und 2015) sowie Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich im Juli 2015 ein Revisionsverfahren ein. Sie liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Bericht vom 22. Dezember 2015). Nach entsprechendem Vorbescheid und dagegen erhobenen Einwänden der Versicherten verfügte die IV-Stelle am 22. Februar 2016 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Sie ging davon aus, A.________ würde auch ohne Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und weise im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 20% auf.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2017 teilweise gut, hob die Verfügung vom 22. Februar 2016 auf und stellte fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten habe. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt deren Gutheissung. Mit Eingabe vom 1. März 2018 lässt A.________ an ihrem Standpunkt festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die renteneinstellende Verfügung vom 22. Februar 2016 aufhob. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage, ob sich die revisionsweise Rentenaufhebung mit Art. 8 und 14 EMRK bzw. mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) sowie mit der Folgerechtsprechung des Bundesgerichts vereinbaren lässt. Dies wiederum ist abhängig von der invalidenversicherungsrechtlichen Statusfrage, mithin davon, ob die Beschwerdegegnerin als ausschliesslich im Aufgabenbereich Tätige oder als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG] und bei nicht erwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Diesbezüglich hat das kantonale Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Revisionsgrund unter anderem auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die IV-Stelle habe die revisionsweise Renteneinstellung einzig deshalb vorgenommen, weil die Versicherte nach der Geburt von zwei Söhnen in den Jahren 2013 und 2015 nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als vollzeitig im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren sei. Die Herabsetzung wie auch die Aufhebung einer Invalidenrente allein aus familiären Gründen sei gemäss EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 sowie gemäss Folgerechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 I 50; 143 I 60) EMRK-widrig. Dies gelte - so das kantonale Gericht - nicht nur für Sachverhalte, bei denen ein Statuswechsel von vollzeitiger zu teilzeitiger Erwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich erfolge, sondern auch bei einem Wechsel von vollzeitiger Erwerbstätigkeit zu vollzeitiger Tätigkeit im Haushaltsbereich. Mangels eines anderen Revisionsgrundes, namentlich mangels einer gesundheitlichen Veränderung, habe die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten. Die Vorinstanz liess bei diesem Verfahrensausgang offen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Aussagen in der Haushaltabklärung tatsächlich als vollzeitig im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren wäre und ob hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt allein auf den entsprechenden Abklärungsbericht abgestellt werden könne.  
 
3.2. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht nicht stand:  
 
3.2.1. Wie das Bundesgericht im zur Publikation bestimmten Urteil 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 entschieden hat, betreffen das EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 wie auch die Folgerechtsprechung des Bundesgerichts allein die wegen eines Statuswechsels zu Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Diese Methode hat der EGMR im erwähnten Urteil mehrfach in Bezug auf die Auswirkungen hinsichtlich Organisation des Familien- und Berufslebens kritisiert und auf methodeninhärente Mängel hingewiesen. Für die spezifische Methode, bei der die Invalidität der versicherten Person danach ermittelt wird, in welchem Ausmass sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG), besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Relevanz der erwähnten Rechtsprechung. In dieser Hinsicht gibt es im Anwendungsbereich der spezifischen Methode von vornherein keine Erschwernisse bezüglich Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen. Ebenso wenig wirken hier die für die gemischte Methode typischen nachteiligen Folgen, die nunmehr mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27 und 27bis IVV beseitigt werden sollen.  
 
3.2.2. Nach Gesagtem können entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts die Fragen, ob die Versicherte im Gesundheitsfall noch einer (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgehen würde und ob hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich allein auf den Abklärungsbericht abgestellt werden könne, nicht offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht festgelegt. Sie äusserte indes Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit, die sie zunächst immerhin mit 40% beziffert habe, erfasst und zuverlässig habe beantworten können. Zudem wies das kantonale Gericht hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt auf die Notwendigkeit einer fachmedizinischen Einschätzung hin. Der Abklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten und seine grundsätzliche Massgeblichkeit könne bei einer Person mit psychischen Beschwerden unter Umständen Einschränkungen erfahren. Beide Punkte liess das kantonale Gericht offen. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) ist die Sache zum Entscheid über die Statusfrage und über die Einschränkungen im Haushaltsbereich an das kantonale Gericht zurückzuweisen.  
 
4.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil in der Hauptsache gegenstandslos. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 6), weshalb die Gerichtskosten grundsätzlich von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen wären (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indes ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch