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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_228/2018  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
KRANKENKASSE SLKK, 
Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 26. Februar 2018 (200 17 986 KV). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom   28. Februar 2018 und die Beschwerde vom 5. März 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Krankenkasse zurückgewiesen hat, 
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat doch die Vorinstanz kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 5. April 2017 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste, 
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), 
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht gegeben sind, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer