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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_228/2019  
 
 
Urteil vom 28. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Dispositiv und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. März 2019 (KES 19 171). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 8. März 2019 wurde A.________ von Dr. med. B.________ in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (Klinik C.________) fürsorgerisch untergebracht. 
An der Verhandlung vom 15. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab und eröffnete den Entscheid im Dispositiv. 
Dagegen erhob A.________ am 18. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Gleichzeitig verlangte er einen begründeten Entscheid und kündigte an, dass er diesbezüglich noch eine Beschwerdeergänzung einreichen werde. 
Am 20. März 2019 fertigte das Obergericht den begründeten Entscheid aus, wogegen sich A.________ mit weiterer Eingabe vom 26. März 2019 an das Bundesgericht wandte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Art. 112 Abs. 2 BGG eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, dass der beim Bundesgericht anfechtbare Entscheid vorab nur im Dispositiv eröffnet wird und der Beschwerdeführer einen vollständig ausgefertigten, d.h. begründeten Entscheid verlangen kann. Erst dieser ist beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 BGG); m.a.W. ist unter "Entscheid" im Sinn von Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG immer der begründete Entscheid zu verstehen. 
Das bedeutet im vorliegenden Fall aber nicht, dass auf die Eingabe vom 18. März 2019 von vornherein nicht einzutreten wäre, denn der Beschwerdeführer wendet sich darin nicht nur materiell gegen die fürsorgerische Unterbringung, sondern er stellt in formeller Hinsicht auch die Rechtmässigkeit des obergerichtlichen Vorgehens in Frage, indem er die genügende gesetzliche Grundlage anzweifelt. Das Obergericht hat diesbezüglich in seinem Dispositiv (ohne weitere Ausführungen) auf Art. 84a VRPG/BE verwiesen. 
 
2.   
Aufgrund des zuweisenden Vorbehaltes in Art. 112 Abs. 2 BGG können die Kantone mit entsprechenden gesetzlichen Grundlagen die Voraussetzung schaffen, dass die letzte kantonale Instanz ihren Entscheid nur im Dispositiv eröffnen kann und der anfechtungswillige Beschwerdeführer diesfalls zuerst einen begründeten Entscheid verlangen muss, um zu einem Anfechtungsgegenstand zu gelangen. 
Das bernische Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) regelt den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des ZGB (Art. 1 Abs. 1 KESG) und dabei namentlich das Verfahren vor der KESB sowie vor dem Obergericht in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Die fürsorgerische Unterbringung inkl. die ärztliche Einweisung gehört von der Systematik her zur dritten Abteilung des Familienrechts und damit ohne Weiteres zum Erwachsenenschutz. 
Die Art. 65 bis 71 KESG regeln das Verfahren vor dem Obergericht, wobei sich Art. 69 KESB dem Beschwerdeentscheid widmet. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 450a ZGB, ist das Gericht nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden und urteilt es grundsätzlich in der Sache selbst, wobei es die Sache ausnahmsweise auch an die KESB zurückweisen kann. Schliesslich enthält Art. 72 KESG einen subsidiären Generalverweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). 
Dieses sieht in Art. 84a vor, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen und der Beschwerdeführer diesfalls innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen kann. Allerdings befindet sich Art. 84a VRPG systematisch nicht bei den allgemeinen Bestimmungen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 VRPG) und auch nicht bei den allgemeinen Normen über das Beschwerdeverfahren, sondern spezifisch in Artikeln über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 74 - 84a VRPG). Es stellt sich die Frage ob mit der explizit für das Verwaltungsgericht aufgestellten Norm von Art. 84a VRPG aufgrund des subsidiären Generalverweises in Art. 72 KESG für das Obergericht eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, auch wenn zusätzlich Art. 72 Abs. 3VRPG für "kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide" auf Art. 84a VRPG verweist. 
Die Frage muss letztlich insofern nicht abschliessend beurteilt werden, als das Obergericht auf Begehren des Beschwerdeführers hin zwischenzeitlich den begründeten Entscheid ausgefertigt hat und insofern kein aktuelles Interesse an der Beurteilung der gestellten Frage besteht. Ferner macht der Beschwerdeführer auch kein virtuelles Interesse geltend (auf das Erfordernis des fortdauernden Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre; vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 140 III 92 E. 1.1 S. 94). 
Vor diesem Hintergrund kann ferner offen bleiben, ob - soweit eine genügende gesetzliche Grundlage bejaht würde - die Anwendung von Art. 84a VPRG bei den grundsätzlich eilbedürftigen Entscheidung über die fürsorgerische Unterbringung adäquat ist. Immerhin ist festzuhalten, dass das Obergericht in der Folge sehr rasch den begründeten Entscheid ausgefertigt hat. 
 
3.   
In der Sache selbst hat das Obergericht im begründeten Entscheid unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten den Schwächezustand (akut-polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bzw. eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung mit vorhandenen Wahninhalten) sowie eindrücklich das selbst- und drittgefährdende Verhalten, sodann die Erforderlichkeit der Unterbringung und ferner die Eignung der Klinik dargestellt. 
Entgegen der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), erfolgen in der Eingabe vom 26. März 2019keinerlei auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Ausführungen. 
Hingegen finden sich ansatzweise gewisse materielle Äusserungen in der ersten Eingabe vom 17. März 2019. Aber selbst wenn man über den Umstand hinwegsähe, dass diese Eingabe allenfalls zu früh erfolgte und deshalb in der Sache nicht auf sie eingetreten werden kann (vgl. Urteil 5A_209/2019 vom 13. März 2019 E. 3 und 4), würden sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die abstrakte, d.h. nicht näher ausgeführte Behauptung, er stelle weder für sich selbst noch für andere in irgendeiner Weise eine Gefahr dar. Im Übrigen äussert er sich in materieller Hinsicht einzig zu Dingen (namentlich gewünschte Kontakte zu seinem Sohn), die Gegenstand anderer Verfahren sind und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren thematisiert werden können. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei die präsidiale Einzelrichterzuständigkeit auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Frage im Zusammenhang mit Art. 84a VRPG besteht (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli