Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_112/2020
Urteil vom 28. März 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2019 (ZK2 2017 76).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien heirateten am 16. September 1994 in den Niederlanden. Sie haben die Kinder C.________ (geb. 1999), D.________ (geb. 2001) und E.________ (geb. 2005). Vor dem Bezirksgericht Einsiedeln ist das Scheidungsverfahren hängig.
B.
Am 25. Mai 2015 ersuchte die Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nach zahlreichen Rechtsschriften und Anhörungen regelte das Bezirksgericht mit Entscheid vom 21. September 2017 das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters sowie dessen Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und den Kindern.
Auf Berufung des Ehemannes hin verpflichtete ihn das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen: vom 25. Mai 2015 bis 14. Juli 2016 CHF 3'725.-- (Ehefrau), CHF 1'690.-- (C.________), CHF 1'655.-- (D.________) und CHF 3'960.-- (E.________), vom 15. Juli 2016 bis November 2016 CHF 3'675.-- (Ehefrau), CHF 1'665.-- (C.________), CHF 1'630.-- (D.________) und CHF 3'935.-- (E.________), für Dezember 2016 CHF 1'500.-- (Ehefrau), CHF 1'705.-- (C.________), CHF 1'530.-- (D.________) und CHF 2'760.-- (E.________), von Januar 2017 bis Juli 2018 CHF 1'705.-- (C.________), CHF 1'530.-- (D.________), CHF 2'760.-- (Barunterhalt E.________) und CHF 1'500.-- (Betreuungsunterhalt E.________), von August 2018 bis Oktober 2019 EUR 600.-- (Ehefrau), EUR 1'580.-- (C.________), EUR 1'995.-- (D.________), EUR 920.-- (Barunterhalt E.________) und EUR 300.-- (Betreuungsunterhalt E.________), von November 2019 bis Januar 2021 EUR 520.-- (Ehefrau), EUR 1'900.-- (C.________), EUR 1'075.-- (D.________), EUR 1'085.-- (Barunterhalt E.________) und EUR 175.-- (Betreuungsunterhalt E.________), von Februar 2021 bis Oktober 2023 EUR 470.-- (Ehefrau), EUR 1'900.-- (C.________), EUR 1'125.-- (D.________), und EUR 1'135.-- (E.________), von November 2023 bis Oktober 2026 EUR 115.-- (Ehefrau), EUR 1'900.-- (C.________), EUR 1'205.-- (D.________) und EUR 1'215.-- (E.________) sowie ab November 2026 EUR 1'285.-- (C.________), EUR 1'285.-- (D.________) und EUR 1'400.-- (E.________).
C.
Mit beim Bundesgericht eingereichter Beschwerde vom 6. Februar 2020 verlangt die Ehefrau höhere eheliche Unterhaltsbeiträge für diverse Phasen, nämlich vom 25. Mai 2015 bis Juni 2016 CHF 5'115.-- und vom 1. bis 14. Juli 2016 CHF 2'283.50, eventualiter vom 25. Mai 2015 bis 14. Juli 2016 CHF 4'567.--, sodann für Dezember 2016 CHF 3'157.50, weiter von Januar 2017 bis Juli 2018 CHF 1'657.45, eventualiter zusätzlich zum Betreuungsunterhalt von CHF 1'500.-- den Betrag von CHF 1'657.45, subeventualiter von Januar bis Juli 2017 CHF 1'000.--; sodann verlangt sie, dass jeweils bei Abschluss der Ausbildung eines Kindes wegfallende Unterhaltsbeiträge den Eltern je hälftig zuzusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis 1/3 und 2/3 zu Lasten des Ehemannes statt je hälftig zu verteilen seien.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2021 schliesst der Ehemann auf Abweisung der Beschwerde.
Am 16. April 2021 hat die Ehefrau eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Unterhaltsfestsetzung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme mit CHF 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig, es kann aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 98 BGG ). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Eine erste Rüge betrifft die Handhabung der Dispositionsmaxime im Zusammenhang mit dem ehelichen Unterhalt.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Verletzung der Dispositionsmaxime dahingehend geltend, dass der Ehemann berufungsweise beantragt habe, er sei vom 25. Mai 2015 bis Juni 2016 zu einem Ehegattenunterhalt von CHF 5'115.-- zu verpflichten, das Kantonsgericht aber einen tieferen Betrag zugesprochen habe. Das Kantonsgericht habe zwar festgehalten, dass die Gesamtgrösse des Unterhaltes massgeblich sei, dabei aber lediglich auf einen alten, vor Erlass der schweizerischen Zivilprozessordnung ergangenen bundesgerichtlichen Entscheid verwiesen. Indes würden der Ehegatte und die Kinder je über selbständige Unterhaltsansprüche mit eigener Rechtsgrundlage verfügen. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime würden nur für den Kindesunterhalt gelten, während beim Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime zum Tragen komme.
2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht die Konstellation von Art. 282 Abs. 2 ZPO angesprochen ist. Diese Norm bildet eine Ausnahme von der Teilrechtskraft im Sinn von Art. 315 Abs. 1 ZPO, indem bei Anfechtung des Ehegattenunterhaltes auch unangefochten gebliebene Kindesunterhaltsbeiträge von Amtes wegen neu festgelegt werden können. Vorliegend war jedoch vor Kantonsgericht die Unterhaltsfrage insgesamt Berufungsgegenstand.
Das Kantonsgericht hat die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewandt, welche nach neuster Rechtsprechung nicht nur für den Kindesunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6 S. 279), sondern auch für den ehelichen Unterhalt die allein zulässige ist (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Gerade bei dieser Methode besteht eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 415; 132 III 593 E. 3.2 S. 594; 147 III 301 E. 2.2 S. 303 f.). Zwar trifft zu, dass die einzelnen Unterhaltskategorien auf unterschiedlichen materiellen Normen beruhen (Art. 125 ZGB für den nachehelichen, Art. 163 ZGB für den ehelichen und Art. 276 ZGB für den Kindesunterhalt) und für sie auch verschiedene Verfahrensmaximen gelten (Dispositions- und Verhandlungsmaxime beim nachehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO ; Dispositions- und soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO ; Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ). Indes können aufgrund der angesprochenen Interdependenz - welche sich daraus ergibt, dass bei der zweistufigen Methode das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird - die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 147 III 301 E. 2.2 S. 304). Diese Erwägungen betrafen zwar die Sachverhaltsermittlung; sie müssen aber sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, zumal er nicht wissen kann, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird.
2.3. Vorliegend offerierte der Ehemann für die erste Unterhaltsphase berufungsweise einem Gesamtbetrag von CHF 9'015.--, wobei er von einer Aufteilung von CHF 5'115.-- zugunsten der Beschwerdeführerin und von CHF 1'300.-- pro Kind ausging. Indem das Kantonsgericht einen Ehegattenunterhalt von CHF 3'725.-- sowie für die Kinder Beiträge von CHF 1'690.--, CHF 1'655.-- und CHF 3'960.-- festsetzte, verpflichtete es den Ehemann total zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 12'420.-- und damit zu deutlich mehr, als er insgesamt konzediert hatte. Vor diesem Hintergrund ist bei der Festsetzung des Ehegattenunterhaltes keine Willkür im Zusammenhang mit der Dispositionsmaxime zu erkennen.
Analoges gilt für die Periode von Januar bis Juli 2018. Hier hatte der Ehemann berufungsweise CHF 1'000.-- für die Beschwerdeführerin und CHF 1'300.-- pro Kind offeriert. Das Kantonsgericht hat zwar keinen Ehegattenunterhalt, aber einen höheren (wirtschaftlich dem Ehegatten zugedachten, BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487 f.; 145 III 393 E. 2.7.3 S. 399) Betreuungsunterhalt und auch insgesamt weit mehr an Unterhaltsbeiträgen festgesetzt, als der Ehemann zu zahlen bereit war, nämlich Barunterhaltsbeiträge für die Kinder von CHF 1'705.--, CHF 1'530.-- und CHF 2'760.-- sowie Betreuungsunterhalt für E.________ von CHF 1'500.--.
3.
Eine weitere Rüge betrifft die Behandlung der Steuern, welche während der Zeit in Singapur angefallen sind.
3.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe im Zusammenhang mit dem Einkommen und den Steuern während der Zeit der Anstellung bei der Bank F.________ in Singapur gegen das Willkürverbot verstossen, indem es je nach Sichtweise entweder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder aber aufgrund der konkreten Berechnungsweise die massgebliche Norm von Art. 163 Abs. 2 ZGB willkürlich angewandt habe, indem es auf Beanstandung des Ehemannes hin in Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides als massgebliches Einkommen nicht das Nettoeinkommen vor Steuern von CHF 21'720.--, sondern dasjenige nach Steuern im Betrag von durchschnittlich CHF 18'000.-- angesehen, jedoch im Bedarf den Steuerbetrag von CHF 3'345.-- belassen und diesen folglich doppelt berücksichtigt habe. Sie selbst habe im Berufungsverfahren keinen Anlass gehabt zu beanstanden, dass das Nettoeinkommen nach Steuern herangezogen werde, da es für sie einerlei gewesen sei, ob die Steuern bereits bei der Einkommensbestimmung oder aber als Aufwandposition im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt würden.
Der Ehemann hält diesen Ausführungen vernehmlassungsweise entgegen, dass nicht sämtliche Steuerschulden vom Lohn abgezogen worden seien, sondern es sog. nicht liquide Benefits gegeben habe, welche zusätzlich besteuert worden seien. Das Kantonsgericht äussert sich in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt nicht.
3.2. Das Bezirksgericht ist für die fragliche Zeit von einem Nettoeinkommen von CHF 21'720.-- und beim Bedarf des Ehemannes von einer Steuerlast von CHF 3'345.-- ausgegangen. In seiner Berufungsschrift hat der Ehemann auf S. 23 f. ausgeführt, dass das von der Erstinstanz mit CHF 21'720.-- veranschlagte Einkommen zu hoch sei, weil vom Einkommen in den Jahren 2014/2015 von SGD 393'387.-- bzw. SGD 396'662.-- jeweils SGD 56'197.20 bzw. SGD 57'682.40 auf Einkommenssteuern entfallen seien; das tatsächliche Einkommen habe zum damaligen Umrechnungskurs mithin ca. CHF 19'833.80 betragen. Sodann habe die Erstinstanz den Lohnausweis 2015 falsch interpretiert; das Bruttoeinkommen habe SGD 342'225.-- betragen; die unter "others" aufgelisteten Punkte seinen in Singapur wohl versteuert worden, stellten aber kein liquides Einkommen dar. Insgesamt könne ihm lediglich ein durchschnittliches Einkommen von ca. CHF 18'000.-- angerechnet werden.
Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten (angefochtener Entscheid, S. 28), der Ehemann lege dar, weshalb sich sein manatliches Nettoeinkommen in Singapur lediglich auf CHF 19'833.80 (2014 und 2015) bzw. auf CHF 15'983.10 (Januar bis Juni 2016) und mithin durchschnittlich auf CHF 18'000.-- (nach Abzug der Steuern) belaufen habe. Die Beschwerdeführerin nehme keine Stellung und anerkenne somit den behaupteten tieferen Lohn in Singapur von CHF 18'000.--, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen würden.
3.3. Es trifft zu, dass sich angesichts der fehlenden Bestreitung der Einkommenshöhe weitere Abklärungen erübrigten. Indes ging das Kantonsgericht, wie sein in Klammern hinzugefügter Hinweis "nach Abzug der Steuern" verdeutlicht, beim Betrag von CHF 18'000.-- ganz offensichtlich von einem Nettoeinkommen nach Steuern aus. Dass mithin die Steuern nicht ein zweites Mal im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen waren, versteht sich von selbst. Das Kantonsgericht, welches im Unterschied zur Erstinstanz der Berechnung ein steuerbereinigtes Einkommen zugrunde legte, hat offenkundig vergessen, die von der Erstinstanz beim Bedarf berücksichtigten Einkommenssteuern dort herauszunehmen. Dass die Beschwerdeführerin Anlass gehabt hätte, ein solches Versehen vorauszuahnen und sie deshalb das Kantonsgericht hätte darauf aufmerksam machen müssen, behauptet der Ehemann zu Recht nicht. Er beschränkt sich vernehmlassungsweise auf das Vorbringen, dass es sog. nicht liquide Benefits gegeben habe, welche zusätzlich besteuert worden seien. Entgegen seiner Behauptung findet sich jedoch keine dahingehende Behauptung in der Berufungsschrift: Er hat zwar das gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid als tiefer behauptete Einkommen nicht nur mit Einkommenssteuern, sondern auch damit begründet, dass ein Teil des Lohnes in nicht anrechenbaren Benefits bestanden habe; indes hat er nirgends geltend gemacht, dass hierfür zusätzliche, d.h. nicht in den Beträgen von SGD 56'197.20 bzw. SGD 57'682.40 enthaltene Steuern angefallen wären. Das Vorbringen als muss deshalb als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre die Behauptung pauschal und unbeziffert, so dass sie auch insofern nicht geeignet wäre, die Rüge der Beschwerdeführerin zu erschüttern.
4.
Beanstandet wird sodann die Anrechnung von Mieteinnahmen für April bis Juni 2017.
4.1. Das Kantonsgericht äusserte sich ausführlich zu den der Beschwerdeführerin als eigenes Einkommen anzurechnenden Mieterträgen für die Ferienwohnung in U.________ und ging von monatlichen Beträgen von CHF 435.-- für Dezember 2016, CHF 900.-- von Januar bis März 2017, CHF 258.-- für Juli 2017 bis Juli 2018 sowie EUR 228.30 für August und September 2018 aus (angefochtener Entscheid, S. 22 E. 4.2 bzw. S. 28 E. 4.4). Betreffend den Übergang von der zweiten zur dritten Phase hielt es fest, dass die Wohnung bis März 2017 für einen Mietzins von CHF 2'099.-- vermietet gewesen und ab Juli 2017 auf unbestimmte Zeit zu einem Mietzins von CHF 1'200.-- dauervermietet worden sei. Bei der Schlussrechnung auf S. 102 setzte es aber für die Zeit von Januar bis Juni 2017 durchgehend einen Betrag von CHF 900.-- ein, also auch für die Monate April bis Juni 2017.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt dies als willkürlich und den Erwägungen auf S. 22 ff. des angefochtenen Entscheides sowie den Tatsachen widersprechend. Der Ehemann bestreitet nicht, dass die Wohnung in den Monaten April bis Juni 2017 nicht vermietet war, hält aber vernehmlassungsweise fest, die Beschwerdeführerin hätte auch in der betreffenden Periode für eine Vermietung besorgt sein müssen. Das Kantonsgericht äussert sich in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt nicht.
4.3. Aus der Darstellung der konkreten Einnahmen und Kosten (wobei die jeweilige Differenz der Beschwerdeführerin als Einkommen angerechnet wurde) wird klar, dass das Kantonsgericht nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen Einnahmen ausging; von einer der Beschwerdeführerin zurechenbaren Vermietungspflicht ist folgerichtig nirgends die Rede. Dass ihr jedoch in der Schlussrechnung auch für die Monate April bis Juni 2017 ein Nettomietertrag von CHF 900.-- angerechnet wurde, beruht demnach auf einem offensichtlichen Versehen und steht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, was einen typischen Anwendungsfall des Willkürverbotes darstellt (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.).
5.
Umstritten ist weiter die tatsächliche Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit für die Beschwerdeführerin sowie die betreffende Übergangsfrist.
5.1. Die Erstinstanz hat ihr keine Erwerbsaufnahme zugemutet mit der Begründung, bei "Expat-Ehen" sei meistens nur ein Ehegatte erwerbstätig und angesichts des Arbeitsumfeldes und des Alters werde es für sie schwierig sein, in der Schweiz eine juristische Erwerbstätigkeit zu finden, zumal nachweislich keine 50%-Stellen in Aussicht seien. Demgegenüber hat das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin ab August 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Es hat diesbezüglich Folgendes festgestellt und erwogen:
Die Beschwerdeführerin habe während der Ehe lange Zeit bei der Gemeinde V.________ in den Niederlanden als Juristin gearbeitet. Zwar habe sie im Jahr 2006/2007 gekündigt, sie sei aber auch von der Schweiz aus weiterhin für die Gemeinde V.________ tätig gewesen und habe erst anfangs 2011 ihre dortige Anstellung definitiv aufgegeben. Spätestens seit Februar 2015 habe sie wissen müssen, dass die Trennung definitiv sei. Damals sei sie 49 Jahre und die jüngste Tochter 10 Jahre alt gewesen. Sie spreche und schreibe sehr gut Hochdeutsch. Nachweislich habe sie sich erstmals im Mai 2016 um eine Anstellung in der Schweiz bemüht und sich sodann bis September 2018 insgesamt zehnmal beworben. Ihre Arbeitsbemühungen seien zumindest bis Mai 2018 als ungenügend, danach aber als genügend zu qualifizieren (je zweimal im September und Oktober sowie dreimal im November 2018 in den Niederlanden). Vor diesem Hintergrund sei ihr ab August 2017 bis zur Auswanderung in die Niederlande im Bereich "Büro" oder in verwandten Berufen ein hypothetisches Erwerbseinkommen von netto CHF 2'540.-- bei einem Pensum von 50 % anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, nach dem per 1. August 2018 erfolgten Umzug in die Niederlande habe sie sich auf Arbeitsstellen und bei Jobvermittlern gemeldet und in ihrem früheren beruflichen Umfeld auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehe die Aussicht, dass sie ab November 2019 für drei Tage pro Woche definitiv als "Kandidat-Notar" in einem Notariat arbeiten und gleichzeitig die dreijährige Berufsausbildung für Notare absolvieren könne. Die betreffenden Bemühungen um eine Ausbildung und Anstellung im Notariatsbereich seien als sinnvoll und genügend zu erachten. Bereits per März bzw. April 2019 sei die Beschwerdeführerin im fraglichen Notariat als "Kandidat-Notar" aufgenommen worden und sie arbeite dort an zwei Tagen pro Woche.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die für die Aufenthaltsphase in der Schweiz gewährte Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit wäre von der Dauer her an sich nicht zu beanstanden. Es sei aber willkürlich und vertrauensverletzend, dass der Ablauf der Frist in der Vergangenheit liege, denn sie habe faktisch gar keine Möglichkeit mehr, per 1. August 2017 eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mithin verstosse die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab diesem Datum gegen das Rückwirkungsverbot, zumal sie bis zum erstinstanzlichen Entscheid in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass ihre Arbeitsbemühungen freiwillig und genügend gewesen seien. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 verletze deshalb den Grundsatz von Treu und Glauben und verstosse gegen Art. 9 BV, umso mehr als sie bei Fristablauf bereits 51½ Jahre alt gewesen sei und damit die von der Rechtsprechung auf 50 Jahre ausgedehnte Altersgrenze für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überschritten gehabt habe. Sodann habe das Kantonsgericht absolut keine Abklärungen getätigt oder Feststellungen getroffen bezüglich möglicher Arbeit, Funktion, Berufsgruppe, Aufgabengebiet etc. und entsprechend sei die "Ermittlung" eines Nettolohnes von Fr. 2'540.-- als willkürlich anzusehen. Schliesslich habe das Kantonsgericht auch die Rechtsfrage der Zumutbarkeit nicht geprüft und insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. All dies sei willkürlich und gehörsverletzend.
Der Ehemann macht vernehmlassungsweise geltend, es sei nie um eine "sofortige" Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegangen. Bereits im Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin in einer an ihn gerichteten Mail von Scheidung gesprochen. Als sie im Juni 2014 von Singapur in die Schweiz gezogen sei und die Parteien folglich keine "Expat-Ehe" mehr geführt hätten, habe ihr klar sein müssen, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bevorstehe. Spätestens mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hätte sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, was sie jedoch nicht bzw. nachweislich ungenügend getan habe. Sodann könne sie sich nicht auf ihr Alter berufen, zumal das Bundesgericht die "45er-Regel" aufgegeben habe. Schliesslich würden die Abklärungen und die Annahme des Kantonsgerichtes, dass eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich "im Büro" in Frage komme, genügen, ansonsten Bewohnern mit Migrationshintergrund generell keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte.
Das Kantonsgericht hält vernehmlassungsweise fest, dass die Beschwerdeführerin nebst der Kinderbetreuung längere Zeit zumindest teilzeitlich erwerbstätig geblieben sei, nämlich bis anfangs 2011, und dass sie spätestens seit Februar 2015 um die Endgültigkeit der Trennung habe wissen müssen.
5.3. Soweit Gehörsrügen erfolgen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sie sich zu dem in der Berufungsschrift ausführlich thematisierten beruflichen Wiedereinstieg nicht hätte äussern können. Nicht verletzt ist das rechtliche Gehör ferner, soweit sinngemäss die Begründungspflicht angesprochen wird; das Kantonsgericht hat nachvollziehbar und hinreichend dargelegt, von welchen Gesichtspunkten es sich hat leiten lassen (zur Begründungspflicht namentlich BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Ob die Begründung von der Sache her Bestand haben wird, ist eine Willkür-, nicht eine Gehörsfrage.
5.4. Bei den Willkürrügen sind vorab diejenigen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Möglichkeit, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, und in einer weiteren Erwägung diejenigen betreffend die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit und die Übergangsfrist zu behandeln.
In Bezug auf die tatsächliche Möglichkeit ist keine Willkür dargetan mit dem pauschalen Hinweis, in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, noch werden andere erwerbshindernde Faktoren wie beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen genannt.
Wenn die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht sodann generalisierend vorwirft, die Hinderlichkeit von Teilpensen, die Marktlage sowie ihre fehlenden Kenntnisse in einer für sie völlig neuen Branche ausser Acht gelassen zu haben, genügen diese Vorbringen in ihrer Abstraktheit ebenfalls nicht zur Begründung von Willkürrügen, zumal der schweizerische Stellenmarkt gut ist und gerade im Bürobereich auch viele Teilpensen ermöglicht. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine Ausbildung als Juristin gemacht und bei der Gemeinde V.________ während Jahren offensichtlich im Bürobereich gearbeitet hat, dies während mehrerer Jahre auch noch von der Schweiz aus. Wenn das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könnte "im Bürobereich" arbeiten, erscheint dies nicht als willkürlich; das Kantonsgericht hatte damit allgemeine Sekretariatsarbeiten im Auge und der Bereich, in welchem eine Erwerbsarbeit in tatsächlicher Hinsicht als möglich erachtet wurde, ist damit genügend umschrieben (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122). Wenn im Übrigen sinngemäss vorgetragen wird, es liege am Gericht, einzelne konkrete Arbeitsstellen bzw. Arbeitsfunktionen im Bürobereich aufzuzeigen, wird dessen Aufgabe verkannt; es ist an der erwerbspflichtigen Person, sich auf geeignete Stellen zu bewerben, und nicht am Gericht, konkrete Arbeitsplätze aufzuzeigen oder gar Stellen zu vermitteln (Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2).
Ausgangsbasis für die nachfolgend zu behandelnden Willkürrügen betreffend die Rechtsanwendung bilden mithin folgende Tatsachen: Gemäss den an sich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid musste die Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2015 wissen, dass die Trennung definitiv sei. Sodann wurde am 20. Mai 2015 vor dem Bezirksgericht das Scheidungsverfahren anhängig gemacht und am 25. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin in dessen Rahmen um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Übrigen wurden keine Hinderungsgründe tatsächlicher Natur vorgebracht wie gesundheitliche Beeinträchtigung, fehlende sprachliche Kenntnisse oder (grundsätzliche, nicht bloss den Umfang betreffende) Hinderung durch Erziehungspflichten.
5.5. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zufolge Trennung sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden - und damit vom Gedanken der Eigenversorgung getragenen (Art. 125 Abs. 1 ZGB; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.; 147 III 249 E. 3.4.4 S. 258; 147 III 314 E. 5.2 S. 314) - Kriterien bereits beim auf Art. 163 ZGB basierenden ehelichen Unterhalt miteinzubeziehen, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 128 III 65 E. 4a S. 68; 130 III 537 E. 3.2 S. 542; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 138 III 97 E. 2.2 S. 99; 147 III 249 E. 3.4.4 S. 258; 147 III 314 E. 5.2 S. 314); verstärkt gilt dies, wenn es nicht um Eheschutz geht, sondern bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und über vorsorgliche Massnahmen für dessen Dauer zu befinden ist (Urteile 5P.279/2005 vom 10. November 2005 E. 5.3.2.1; 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.3.1), weil hier eine Wiedervereinigung noch weniger wahrscheinlich ist. Allerdings sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus grosszügig ausfallen können und sollen (BGE 144 III 481 E. 4.6 S. 491; 147 III 308 E. 5.4 S. 319 f.). Im Übrigen ist für Zumutbarkeit, den Umfang und die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen.
In erster Linie erhebt die Beschwerdeführerin Rügen zur Übergangsfrist. Sie konzediert, dass diese von der Dauer her an sich nicht zu beanstanden wäre, erblickt aber eine Verletzung des Willkürverbotes darin, dass der Ablauf der vom Kantonsgericht gewährten Frist in der Vergangenheit liege. Indem die dahingehenden Willkürrügen sinngemäss mit einer Vertrauensbasis begründet werden, die keine oder jedenfalls nicht die sofortige Aufnahme einer Erwerbsarbeit habe angezeigt erscheinen lassen, wird die Frage der Übergangsfrist letztlich mit derjenigen der grundsätzlichen Zumutbarkeit vermengt, welche mithin auch als bestritten gelten muss. Da es insgesamt um Rechtsfragen geht (betreffend Zumutbarkeit vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; 147 III 308 E. 6 S. 322; betreffend Übergangsfrist vgl. BGE 144III 481 E. 4.6 S. 491 und E. 4.8.2 S. 501; 147 III 308 E. 5.4 S. 319), können die Vorbringen nachfolgend als Ganzes behandelt werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rechtsprechung knüpfe die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an die mit der Trennung einhergehende tatsächliche Veränderung der Lebensverhältnisse, indem mit der Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten entstehen und für den haushaltsführenden Ehegatten bisherige Lasten wegfallen würden. Dies treffe in ihrem Fall aber gerade nicht zu, weil die Parteien schon seit 2014 in separaten Wohnungen gelebt hätten; mithin habe für sie, als sie vom Trennungswunsch des Ehemannes erfahren habe, kein Anlass bestanden, unmittelbar mit der Stellensuche zu beginnen. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass der Anlass der Übersiedelung von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der auch den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, geht dahin, dass die Parteien im Sommer 2014 vereinbart hätten, sie solle mit den Kindern auf Beginn des Schuljahres in die Schweiz ziehen und er würde im folgenden Jahr nachreisen und bei der Bank F.________ in der Schweiz arbeiten, wo er diesbetreffend denn auch in Vertragsverhandlungen stand. Weiterungen zum Sachverhalt, insbesondere betreffend die Zukunftspläne im Zusammenhang mit der Übersiedelung von Singapur in die Schweiz, erübrigen sich insofern, als gemäss den letztlich unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2015 klar sein musste, dass die Trennung definitiv sein würde, was sinngemäss auch eingeräumt wird (Beschwerde, S. 19 Rz. 52). Dies ist die entscheidende Tatsache, an welche die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung knüpft, wonach die Aufnahme einer Erwerbsarbeit durch den Hausgatten ins Auge zu fassen ist (vgl. namentlich BGE 147 III 249 E. 3.4.5 S. 259; 147 III 308 E. 5.4 S. 318; Urteile 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2); zu den in diesen Entscheiden erwähnten trennungsbedingten Mehrkosten und dem Wegfall von Naturalleistungen zugunsten der Gemeinschaft kommt es sachlogisch nicht durch eine gestaffelte Übersiedelung bei einem geplanten weiteren Zusammenleben, sondern durch die definitive Trennung. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer grundsätzlichen Zumutbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht willkürlich und ebenso wenig, wenn das Kantonsgericht ab dem Zeitpunkt, als die definitive Trennung der Beschwerdeführerin hat klar werden müssen, die Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat laufen lassen.
Anders als noch im Berufungsverfahren wird nicht mehr mit einer gewissermassen seitens des Ehemannes indizierten Vertrauensbasis argumentiert, indem dieser bis zum Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Februar/März 2016 stets versichert habe, er werde gut für die Familie sorgen. Vielmehr wird nunmehr eingeräumt, dass dieser bereits vor erster Instanz und sodann dezidiert in der Berufungsschrift auf einem beruflichen Wiedereinstieg bestand (vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 48). Eine Vertrauensbasis dahingehend, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unbekümmert um die Trennung weiterhin einen Status als Hausgattin zugesichert hätte, wird mithin nicht mehr vorgebracht.
Indes leitet die Beschwerdeführerin weiterhin eine Vertrauensbasis im Zusammenhang mit Zumutbarkeit und Übergangsfrist aus der Sichtweise des erstinstanzlichen Gerichtes ab, wonach sie keiner Erwerbsarbeit nachgehen müsse, weil es sich um eine "Expat-Ehe" gehandelt habe. Indes gibt es keine dahingehende Grundsatzrechtsprechung, sondern vielmehr bestand bereits vor dem Hintergrund der damals von der Rechtsprechung noch praktizierten "10/16-Regel" - zu deren Abschaffung und Ersetzung durch das Schulstufenmodell siehe BGE 144 III 481 -, der Grundsatz und damit Anlass, innert einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Dass dies der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst war, zeigt sich im Umstand, dass sie sich ab der Hängigkeit des Scheidungsverfahrens auch auf Stellen beworben hat.
Dass sodann das Lebensalter für sich genommen die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht hat ausschliessen können, steht seit der Aufgabe der sog. "45er-Regel" in BGE 147 III 308 E. 5.5 S. 320 allgemein fest, weshalb der angefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich sein kann. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin durch ihre (freilich äusserst spärlichen) Suchbemühungen ab Mai 2016 wie gesagt auch dokumentiert, dass sie selbst von einer Erwerbsverpflichtung (und in tatsächlicher Hinsicht von einer Erwerbsfähigkeit, dazu E. 5.4) ausging.
Mithin ist das Kantonsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutet hat, und ebenso wenig ist das Willkürverbot verletzt, wenn es dies nicht erst ab dem Zeitpunkt des Berufungsentscheides, sondern bereits ab August 2017 getan hat (vgl. analoge Ausgangssituation, nämlich Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die obere kantonale Instanz rückwirkend auf zwei Jahre mit der Begründung, die Ehefrau sei hierzu in der Lage gewesen, sowie beschwerdeweise Rüge, dass Vergangenes naturgemäss nicht rückgängig gemacht werden könne und deshalb Willkür vorliege, was vom Bundesgericht verneint wurde: Urteil 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.1, 2.2 und 2.5).
5.6. Was schliesslich die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, wird erwähnt, aber letztlich nicht beanstandet, dass das Kantonsgericht (in Übernahme der vom Bezirksgericht gebildeten Phasen) die Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2018 weiterhin als eine Phase belassen und das ab August 2017 angerechnete hypothetische Einkommen auf die ganze Phase verteilt hat.
Als willkürlich kritisiert wird jedoch der Betrag von CHF 2'540.-- netto, weil das Kantonsgericht viel zu allgemein von einer Anstellung "im Büro oder verwandten Berufen" ausgegangen sei. Dass dies in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls nicht willkürlich ist, wurde in E. 5.4 festgehalten. Entsprechend liegt auch in rechtlicher Hinsicht keine Willkür vor, wenn das Kantonsgericht auf der entsprechenden Grundlage von den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ausgegangen ist, denn diese stellen eine zulässige Möglichkeit zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens dar (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; Urteile 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2; 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2, nicht publ. in BGE 147 III 265). Spezifisch zur Verwendung der Lohnstrukturerhebungen werden denn auch keine eigentlichen Rügen erhoben. Soweit das Vorbringen, eine Telefonistin im Versandhandel verdiene weniger als eine Buchhalterin beim Steueramt und eine Büroleiterin mehr als eine Büroassistentin, als konkrete Rüge zu betrachten wäre, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht von einer Kaderfunktion, sondern einer allgemeinen Büroarbeit im Sinn von Sekretariatsarbeiten ausgegangen ist (vgl. E. 5.4).
5.7. Das Eventual- und das Subeventualbegehren zur betreffenden Periode scheitern an den fehlenden Willkürrügen, indem diesbezüglich nur appellatorische Ausführungen ohne konkrete Verweise auf die beanstandeten Stellen des (immerhin 132-seitigen) angefochtenen Urteils erfolgen (Beschwerde, S. 23 Rz. 65 und 66). Weiterungen erübrigen sich folglich.
6.
Schliesslich wird eine Verletzung des Gleichheitsgebotes, in diesem Zusammenhang aber auch eine Verletzung des Willkürverbotes gerügt. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot sich an den Staat richtet und keine direkte Drittwirkung zwischen den Parteien entfaltet (BGE 136 I 178 E. 5.1 S. 179; 137 III 59 E. 4.1 S. 61; 147 III 49 E. 9.4 S. 54 f.; Urteile 5A_580/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5; 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.1; 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.4). Analoge Grundsätze kommen aber auch bei der Bestimmung der ehelichen Unterhaltspflichten gemäss Art. 163 ZGB zum Tragen; im Rahmen der Anwendung des Zivilrechts kann deren Handhabung als willkürlich gerügt werden.
6.1. Für die drei Phasen ab Februar 2021 rügt die Beschwerdeführerin eine dahingehende Verletzung im Zusammenhang mit Art. 163 Abs. 1 ZGB, indem das Kantonsgericht auf S. 115, 117 und 119 des angefochtenen Entscheides in Missachtung von BGE 134 III 577 E. 8 es abgelehnt habe, die durch den jeweiligen Ausbildungsabschluss der drei Kinder frei werdenden Mittel auf beide Ehegatten aufzuteilen; indem auch im Dispositiv keine Aufteilung festgehalten worden sei, handle es sich hierbei nicht bloss um unanfechtbare Erwägungen. Sie könne sich mit ihrem eigenen Einkommen in den Niederlanden niemals den aktenkundig gemeinsam gepflegten Lebensstandard leisten. Bis zur Scheidung bleibe sie ein Mitglied der Familie, für welche sie gesorgt und drei Kinder grossgezogen habe, weshalb sie bei lebensprägender Ehe im gleichen Mass wie der Ehemann Anspruch auf gebührenden Unterhalt habe.
Der Ehemann macht vernehmlassungsweise geltend, das Kantonsgericht geniesse einen beachtlichen Ermessensspielraum und nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Das Kantonsgericht äussert sich in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt nicht.
6.2. Beide Parteien argumentieren sinngemäss mit einer lebensprägenden Ehe, wobei die Beschwerdeführerin in der Replik schliesslich zutreffend darauf hinweist, dass ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB festzusetzen sei. Dies ist in der Tat der springende Punkt; vorliegend geht es nicht um nachehelichen Unterhalt, sondern um ehelichen, für welchen Art. 163 ZGB auch bei den vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens die materielle Anspruchsgrundlage bleibt (BGE 145 III 169 E. 3.6 S. 175) und bei welchem die Frage der Lebensprägung nicht entscheidend ist. Deshalb sei einzig der Vollständkeit halber erwähnt, dass das Bundesgericht selbst für den nachehelichen Unterhalt wiederholt davon ausging, dass zwar der zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes bilde, jedoch vermutungsweise die durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdenden Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht einfach für sich reklamieren könne (BGE 134 III 577 E. 8 S. 581; Urteile 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 4.3 und 4.4; 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1; eine dahingehende Rechtsprechung bestand im Übrigen bereits unter altem Eherecht, vgl. BGE 109 II 1).
Der Gleichbehandlungsgedanke spielt also selbst beim nachehelichen Unterhalt eine gewisse Rolle. Zentraler ist er bei der Unterhaltsfestsetzung während bestehender Ehe, also bei der Anwendung von Art. 163 ZGB. Dies bedeutet freilich nicht, dass die insgesamt verfügbaren Einkommen schematisch hälftig zu teilen wären. Vielmehr bildet der während des Zusammenlebens gepflegte Standard bereits bei der Trennung und nicht erst bei der Scheidung die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes. Mithin sind insbesondere Sparquoten, die nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgezehrt werden, auch weiterhin demjenigen zu belassen, der sie generiert, weil nicht durch die Zahlung überhöhten ehelichen Unterhalts die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen werden soll, indem (abgesehen von trennungsbedingten Mehrkosten) umfangreichere Mittel dem Verbrauch zugeführt werden, als dies während des Zusammenlebens aufgrund expliziter oder stillschweigender Vereinbarung der Fall war. Sodann können auch neu über den früher gelebten Standard hinausgehende Mittel entstehen, indem etwa der frühere Hausgatte aufgrund der Trennung eine Erwerbsarbeit aufnimmt; diesfalls kann er seinen gebührenden Unterhalt allenfalls sogar selbst decken (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 147 betreffend nachehelichen Unterhalt). Bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards haben jedoch beide Parteien im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf dessen Fortsetzung, solange die Ehe besteht (vgl. zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 und 299; sodann BGE 114 II 26 E. 8 S. 31 f.; 115 II 424 E. 3 S. 426; 118 II 376 E. 20b S. 378; 121 I 97 E. 3b S. 100; Urteile 5A_516/2010 vom 22. September 2010 E. 4.2; 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 5.1). So wie dies nachehelich der Fall ist (dazu oben), können umso mehr zum gebührenden ehelichen Unterhalt ebenfalls die Mittel gezählt werden, welche durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden, denn hier haben die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht, dies im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.). Anzumerken bleibt, dass bei der "zweistufigen Methode mit Überschussverteilung", welche vorliegend zur Anwendung kam und nach der neusten Rechtsprechung auch die einzig zulässige Methode ist (vgl. E. 2), der Grundsatz der Teilung des Überschusses sich direkt aus der Methodik ergibt, indem dieser von der Regel her hälftig unter den Ehegatten oder, soweit Kinder am Überschuss partizipieren, nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).
6.3. Das Kantonsgericht hat für die Phase von Februar 2021 bis Oktober 2023 auf S. 115 seines Entscheides und für die Phase von November 2023 bis Oktober 2026 auf S. 117 festgehalten, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bis zum Abschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen seien und der Restbetrag von EUR 470.-- bzw. von EUR 115.-- den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin bilde; für die Phase ab November 2026 hat es befunden, dass sie ihren Bedarf aus dem eigenen Einkommen bestreiten und deshalb vollständig auf Unterhaltszahlungen verzichtet werden könne.
Angesichts der Jahrgänge der älteren Töchter und vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren voraussichtlich noch lange dauern wird, dürften im Zuge des wirtschaftlichen Selbständigwerdens der Kinder fast zwangsläufig sukzessive Mittel freiwerden. Sodann ist letztlich unbestritten, dass die Parteien während des Zusammenlebens einen eher gehobenen Lebensstandard pflegen konnten. Im Übrigen werden von keiner Seite Sparquoten behauptet. Vor diesem Hintergrund lässt sich in Anbetracht des relativ grossen Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten selbst unter Willkürgesichtspunkten nicht halten, wenn das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin nicht bis zur Höhe des gemeinsam gelebten Standards an frei werdenden Überschüssen teilhaben lässt. Es hat mithin Art. 163 Abs. 1 ZGB nicht in verfassungskonformer Weise angewandt.
7.
Das Kantonsgericht hat für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien die Gerichtskosten hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Wieso die Kosten des Berufungsverfahrens nicht hälftig, sondern im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 verteilt werden sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Mithin mangelt es diesbezüglich nicht nur an den erforderlichen Verfassungsrügen, sondern überhaupt an einer Begründung. Weiterungen erübrigen sich somit.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in dahingehender Gutheissung der Beschwerde Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Sache zur neuen Unterhaltsfestsetzung im Sinn der vorstehenden Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist.
Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem Teil ihrer Anliegen durchdringt und die Punkte, welche vor dem Willkürverbot standhalten, nicht von der Rückweisung erfasst sind bzw. nicht mehr neu über diese zu befinden sein wird. Es rechtfertigt sich daher, für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Unterhaltsfestsetzung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien im Betrag von je Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli