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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_165/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (SK2 23 15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstatteten am 22. November 2022 gegen verschiedene Personen Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 23. Januar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhoben A.________ am 4. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 ersuchten sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht von Graubünden wies mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das Gesuch ab. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 StPO). Vorliegend stünden Straftaten zur Diskussion, welche die Angezeigten Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten verübt haben sollen. Diesbezügliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche würden sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Graubünden richten. Adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche der Beschwerdeführenden würden sich als aussichtslos erweisen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO seien somit nicht erfüllt. 
 
2.  
A.________ führen mit Eingabe vom 25. März 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführenden namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Sie vermögen daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli