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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_500/2022  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Gasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Markeneintragung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4. Oktober 2022 
(B-6390/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 ersuchte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Zulassung des Wortzeichens "AI Brain" zum Markenschutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 38, 39, 42 und 45 (Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017). 
Mit Verfügung vom 16. November 2020 liess das IGE das Zeichen für die folgenden Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zu: 
Klasse 9: Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate. 
Klasse 45: Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Bestattungsdienstleistungen, Durchführen von Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen. 
Für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wies das IGE das Markeneintragungsgesuch dagegen zurück: 
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte. 
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser. 
Klasse 38: Telekommunikation. 
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen. 
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software. 
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken. 
Die teilweise Zurückweisung begründete das IGE damit, dass das Zeichen in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut gehöre und daher insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen sei (Art. 2 lit. a MSchG [SR 232.11]). 
 
B.  
Diese Verfügung focht die A.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das IGE sei anzuweisen, das Zeichen "AI Brain" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Markenregister einzutragen. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Das IGE reichte eine Stellungnahme ein, worauf die Beschwerdeführerin replizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). 
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht im beanspruchten Umfang erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beklagt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe relevante "Tatsachen" nicht im Urteil festgehalten und damit gegen ihre "Begründungspflicht" verstossen. 
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einlässlichen Erwägungen seine Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung des Urteils in voller Kenntnis der Sache ohne Weiteres möglich war (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a MSchG verletzt. 
 
3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen.  
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen (wie das hier infrage stehende Wortzeichen) vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. 
 
3.2. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden. Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f.; Urteil 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.3. Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1).  
Abzustellen ist dabei auf das Verständnis des Publikums im Zeitpunkt des Entscheids über die Markeneintragung (Urteil 4A_492/2022 vom 13. März 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 145 III 178 E. 2.3.2), wobei eine absehbare Entwicklung des allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Geschehens berücksichtigt werden kann (vgl. ASCHMANN/NOTH, in: Markenschutzgesetz [MSchG], Noth/Bühler/ Thouvenin [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 2 MSchG; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 68 Rz. 227). 
 
3.4. Die relevanten Verkehrskreise sind im Hinblick auf die tatsächlichen Abnehmer der konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu definieren (Urteil 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.5. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das allgemeine Publikum aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 148 III 257 E. 6.2.3; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Vorinstanz führte zum massgebenden Adressatenkreis aus, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich alle an das breite Publikum und zumindest teilweise (jene der Klassen 9, 12, 38, 39 und 42) auch an Fachkreise. In einem solchen Fall sei für die Bestimmung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit in erster Linie das Verständnis der Endverbraucher relevant, da diese die grösste Marktgruppe bildeten und die geringste Marktkenntnis hätten. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Erwägungen nicht, während das IGE einwendet, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spiele die Grösse der Verkehrskreise beziehungsweise deren zahlenmässiges Verhältnis zueinander keine Rolle. Wenn sowohl Fachkreise als auch Endkonsumenten Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen seien, müsse bei der Prüfung des Gemeingutcharakters eines Zeichens dieses bereits dann zurückgewiesen werden, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines dieser Verkehrskreise gegeben sei. 
Der Einwand des IGE erfolgt in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht, wie das Bundesgericht im Urteil 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 klargestellt hat. Wie in jenem Fall wirkt sich diese Unterscheidung aber auch vorliegend nicht wesentlich auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft aus, zumal nicht geltend gemacht wird, die Fachkreise würden dem streitbetroffenen Zeichen einen anderen Sinngehalt zuschreiben als der Durchschnittsabnehmer (siehe im Einzelnen Urteile 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3; 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz befasste sich mit dem Sinngehalt des Zeichens "AI Brain". Sie erwog, der schweizerische Abnehmer übersetze das englische Nomen "brain" mit "Gehirn". Da dieser Zeichenbestandteil dem Englischen entnommen sei, suche das Publikum auch für das Element "AI" eine Bedeutung in englischer Sprache:  
Erblicke man im zweiten Buchstaben des Ausdrucks "AI" den grossgeschriebenen Vokal "i", sei einerseits an eine Abkürzung zu denken für "artificial insemination" (künstliche Befruchtung), "artificial intelligence" (künstliche Intelligenz), "ad interim" oder "Amnesty International". Verstanden als eigenes Wort beschreibe "AI" [respektive "Ai"] andererseits eine Faultier-Art. 
Vorstellbar sei, den zweiten Buchstaben des Zeichenbestandteils "AI" als kleingeschriebenen Konsonanten "L" zu interpretieren. Diesfalls könne das Wort als arabischer Artikel "al" gelesen werden. 
 
5.2. Bei dieser Ausgangslage falle ins Gewicht, dass bei allen der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen "künstliche Intelligenz" eine Rolle spielen könne. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Verbreitung von Anglizismen gerade im Bereich der Technologie stehe daher der Begriff "artificial intelligence" im Vordergrund. Folglich verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen ohne Gedankenaufwand im Sinne von "artificial intelligence brain" ("Künstliche Intelligenz Gehirn"), "artificially intelligent brain" ("künstlich intelligentes Gehirn") oder als "das Hirn ergänzende künstliche Intelligenz". Ausserdem könne im Zeichen das Versprechen erkannt werden, dass bei den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen "artifizielle Intelligenz und Gehirn optimal kombiniert" würden.  
 
5.3. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte) könne "künstliche Intelligenz" zum Einsatz kommen oder Inhalt der Waren sein. So werde "künstliche Intelligenz" etwa genutzt für das Energiemanagement im Haus. Computer und Computersoftware dienten als grundlegende Rahmenbedingungen für den Einsatz von "künstlicher Intelligenz". Namentlich im Bereich der Elektrizität und der Informationstechnologie gewinne "künstliche Intelligenz" laufend an Bedeutung. Das Zeichen "AI Brain" sei somit betreffend die strittigen Waren der Klasse 9 beschreibend in Bezug auf deren Ausstattung oder geistigen Inhalt.  
Bei den beanspruchten Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) finde - beispielsweise für das autonome Fahren - zunehmend Technik Verwendung, welche sich mitunter "künstlicher Intelligenz" bediene. Auch diesbezüglich erschöpfe sich das Zeichen in einer Aussage über die Ausstattung dieser Waren und sei es folglich nicht unterscheidungskräftig. 
Ebenso werde bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 (Telekommunikation) und 39 (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen) "künstliche Intelligenz" eingesetzt, so etwa als Telefonassistenz, die selbst Anrufe entgegennehmen könne, oder im Transportwesen für die Planung komplexer Lieferketten. Das Zeichen werde als Hinweis auf die Funktion der Dienstleistung respektive deren Hilfsmittel verstanden. 
Gleichermassen sei das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) beschreibend, stelle "künstliche Intelligenz" doch zum einen ein eigenes Forschungsfeld dar und werde sie zum anderen in verschiedenen Bereichen der Forschung angewandt. 
Ferner unterstütze "künstliche Intelligenz" die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 (Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken), beispielsweise bei komplexen Recherchen oder detektivischen Dienstleistungen. Auch insoweit sei das Zeichen beschreibend und vom Markenschutz ausgeschlossen. 
 
6.  
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, erheischt keine andere Beurteilung: 
 
6.1. Sie wendet unter anderem ein, das Wort "brain" gehöre nicht zu den "1000 basic English words" gemäss ihrem als Beilage eingereichten Auszug aus dem Internet-Wörterbuch "Wiktionary". Der Begriff sei folglich nicht Teil des Grundwortschatzes und werde von den massgebenden Verkehrskreisen nicht verstanden.  
Dem kann das Bundesgericht nicht folgen. Dass das Wort "brain" nicht in der von der Beschwerdeführerin zitierten Internet-Liste enthalten ist, ändert an dessen Allgemeinverständlichkeit nichts. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die angesprochenen schweizerischen Abnehmerkreise den Begriff "brain" zwanglos als ein Ausdruck der englischen Sprache wahrnehmen und ihnen diese Vokabel in ihrer lexikalischen Bedeutung als "Gehirn" allgemein bekannt ist (vgl. für vergleichbare Fälle der englischen Sprache BGE 145 III 178 E. 2.3.3; 125 III 193 E. 1c [dort S. 203]; Urteile 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 5.2.1; 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_619/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 III 176; 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3; 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3; 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2). 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, das Publikum verstehe den Zeichenbestandteil "AI" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als "artificial intelligence", zumindest nicht ohne zusätzlichen Gedankenaufwand. Bei einigen der beanspruchten Produkte - so bei "Magnetaufzeichnungsträgern" oder "Feuerlöschgeräten" - sei der Bezug zu künstlicher Intelligenz "abwegig", und ganz allgemein seien ebenso andere Sinngehalte denkbar wie "Activity Item", "All inclusive", "Angewandte Informatik" oder "Assistant Instructor".  
Es trifft zu, dass der Sinngehalt eines Zeichens mit Blick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist (BGE 145 III 178 E. 2.3.2). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht des Publikums im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (Erwägung 3.2). Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings - anders, als die Beschwerdeführerin insinuiert - seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Es hat das Zeichen in Beziehung gesetzt zu jeder einzelnen der strittigen Waren und Dienstleistungen und so erkannt, dass die Komponente "AI" in den relevanten Zusammenhängen ohne Weiteres in ihrem Gehalt als "artificial intelligence" erfasst werde. Diesen Schluss vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist namentlich darin beizupflichten, dass eine englischsprachige Interpretation der Buchstabenfolge "AI" naheliegend ist, nachdem das Englische im zweiten Zeichenbestandteil "Brain" ins Auge springt. Auch der mühelos erkennbare thematische Konnex zwischen den Ausdrücken "Brain" (Gehirn) und "Intelligence" (Intelligenz) unterstützt eine rasche Deutung des Elements "AI" als "artificial intelligence". Im Übrigen ist notorisch, dass die wie auch immer verstandene "künstliche Intelligenz" heutzutage in aller Munde ist und die Akronyme "KI" respektive "AI" wie selbstverständlich verwendet werden. Dies gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht betont hat, zumal mit Blick auf die in casu beanspruchten Produkte (jedenfalls jene, die vor Bundesgericht noch zur Diskussion stehen), und es ist davon auszugehen, dass sich der Gebrauch dieser Abkürzungen in absehbarer Zukunft noch intensivieren wird (dazu Erwägung 3.3). 
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus ganz allgemein festhält, die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen würden "nicht mit künstlicher Intelligenz in Verbindung gebracht", so wendet sie ein unrichtiges Kriterium an. Wie das IGE in seiner Vernehmlassung mit Grund anmerkt, ist nicht relevant, ob "vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die Waren oder Dienstleistungen geschlossen wird". Entscheidend ist, ob der Betrachter das Zeichen als beschreibend wahrnimmt, wenn er es konkret zusammen mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen antrifft. 
Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, die Abkürzung "AI" im naheliegenden Verständnis als "artificial intelligence" zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche Assoziationen diese Buchstabenfolge sonst noch hervorrufen könnte. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lesarten ("Activity Item" etc.) erscheinen zumindest bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass "künstliche Intelligenz (Computer) gerade ohne Gehirn" auskomme. Umgekehrt sei das (biologische, namentlich menschliche) Gehirn "nicht künstlich intelligent". Das Bundesverwaltungsgericht habe die "Realität der heutigen Forschungs- und Entwicklungsansätze im Bereich der künstlichen Intelligenz" verkannt, denn künstliche Intelligenz "lerne" ganz anders, als dies das menschliche Gehirn tue. "Künstliche Intelligenz" einerseits und biologisches Gehirn andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Die Kombination der Begriffe "artificial intelligence" und "brain" ergebe demzufolge keinen Sinn, sei ohne Bedeutung und könne aus diesem Grund nicht beschreibend sein.  
Dieser Einwand verfängt nicht. Ob und inwieweit die mit dem Zeichen hergestellte Verbindung zwischen "künstlicher Intelligenz" und "Gehirn" aus technologischer oder biologischer Perspektive vernünftig, zweckmässig oder sachgerecht ist, kann nicht allein ausschlaggebend sein. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Formulierung beziehungsweise Kombination "artificial intelligence brain" in dieser Form den Regeln der englischen Sprache entspricht (vgl. bereits Urteil 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2). Massgebend ist einzig, welches der sich dem schweizerischen Publikum aufdrängende Sinngehalt ist und ob die Adressaten dem Zeichen ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand beschreibenden Charakter zumessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Letzteres mit überzeugender Begründung bejaht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Termini "artificial intelligence" sowie "brain" als ein einziges Konzept verstehen, nämlich als die Qualitäten eines Gehirns aufweisende "künstliche Intelligenz". Dass das so gedeutete Zeichen im Gesamteindruck nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird, sondern als unmittelbare Aussage über Ausstattung, Eigenschaften, Inhalt oder Funktion der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, liegt auf der Hand. Der in diesem Zusammenhang formulierte Vorwurf, die Vorinstanz habe eine "unzulässige mosaikartige Betrachtungsweise" vorgenommen, fällt in sich zusammen. 
Fehl geht auch die These der Beschwerdeführerin, wonach die Verknüpfung der Elemente "AI" und "Brain" zu einer "auffälligen, selbst im Zusammenhang mit Inhaltsangaben ungewöhnlichen, ja fantasievollen Kombination" führe. Es handelt sich vielmehr um die blosse, verhältnismässig banale Aneinanderreihung zweier trivialer Begriffe, die sich im Rahmen des Gewohnten und Erwarteten hält und nicht derart "fantasievoll" ist, dass der beschreibende Charakter des Zeichens gleichsam in den Hintergrund träte. Es bleibt daher dabei: Das Zeichen ist - sei es nun, in den Worten der Beschwerdeführerin, "grammatikalisch einordnungsfähig" oder nicht - mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. 
 
6.4. Wie es sich mit den von der Vorinstanz zitierten "Fachpublikationen" verhält, auf welche die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung" Bezug nimmt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Willkür ist jedenfalls nicht auszumachen (zur bundesgerichtlichen Kognition bei Sachverhaltsfragen Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
7.  
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht das Zeichen hinsichtlich der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen aufgrund seines beschreibenden Gehalts zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Es liegt kein Grenzfall vor, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 147 III 326 E. 2.3; 140 III 297 E. 5.1) noch für eine - unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5). Da auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz das Zeichen insoweit zu Recht nicht zum Markenschutz zugelassen. Es ist ihr keine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG vorzuwerfen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (siehe Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle