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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_194/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Gubler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anpassung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. Februar 2023 (ZK1 22 106). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die Eltern eines 2010 geborenen Kindes, welches an Trisomie 21 leidet. Kurz nach der Geburt trennten sich die Parteien und im September 2014 erfolgte die Ehescheidung. Bereits am 3. Februar 2014 war eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten errichtet worden und am 27. Oktober 2015 (mitgeteilt am 15. Dezember 2017) regelte das Kantonsgericht von Graubünden den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und dem Kind (begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat). 
Der persönliche Verkehr konnte indes nie aufgenommen werden und das Kind weigert sich, den Vater zu sehen. Nachdem dieser um Durchführung der persönlichen Kontakte gebeten hatte, ersuchte die Beiständin die KESB Prättigau/Davos um Überprüfung der bestehenden Massnahmen. Nach längeren Abklärungen ordnete die KESB am 7. Juni 2022 in Abänderung bzw. Aufhebung der bisherigen (nie durchgeführten) Regelung zwei jährliche Erinnerungskontakte an, bestehend aus gegenseitigen schriftlichen Informationen; ferner wies es die Anträge auf Anordnung einer Verfahrensvertretung für das Kind und auf Wechsel der Beistandsperson ab. 
In Gutheissung der väterlichen Beschwerde hob das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Februar 2023 die Anordnungen der KESB auf und wies diese im Rahmen einer Rückweisung zur neuen Entscheidung an, dem Kind für das Verfahren betreffend persönlichen Verkehr und Beistandswechsel eine Vertretung zu bestellen. 
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 8. März 2023 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Gutheissung des KESB-Entscheides, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Auferlegung sämtlicher Kosten an den Vater. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Voraussetzungen der ausnahmsweise sofortigen Anfechtungsmöglichkeit werden in der Beschwerde nicht dargelegt. Mithin ist auf sie nicht einzutreten. Ohnehin würden die Ausführungen auch in der Sache selbst den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG an eine Beschwerdebegründung nicht genügen: Zum einen wird appellatorisch ein eigener Sachverhalt behauptet, obwohl die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG); in rechtlicher Hinsicht wird die Besuchsrechtsfrage in einen Kontext mit dem unbezahlt gebliebenen Kindesunterhalt gestellt, obwohl diesbezüglich keine Interdependenz besteht, und weiter behauptet, dass auf die Äusserungen des Kindes abzustellen sei, obwohl es nicht in dessen freiem Belieben steht, ob es Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil will (Aussagen im Einzelnen: der Vater zahle keinen Unterhalt und halte die Schweiz zum Narren; er sei ein völlig fremder Mann für das Kind; es sei gar nicht bestätigt, dass dieses Trisomie 21 habe; mit 12 Jahren sei das Kind vollständig urteilsfähig, selbst wenn es Trisomie 21 habe; es gebe keinen Kontakt und keine Verbindung, weshalb es sich um einen skurrilen Phantom-Gerichtsstreit handle; das Kantonsgericht verweise auf ein falsches bundesgerichtliches Urteil, welches erst noch in Fachkreisen kritisiert werde; das Kind werde vom Gericht nicht ernst genommen und fremde Richter in Chur würden vom Pult aus groteske Urteile fällen). Wie gesagt ist mit solchen Aussagen weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung darzutun. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli