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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_340/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufsregeln, Anwälte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. März 2023 (VB.2022.00741). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen Februar 2019 und Ende 2021 vertrat Rechtsanwalt A.________ im Rahmen eines Strafverfahrens B.________ als amtlicher Verteidiger. Am 20. Dezember 2020 schloss er mit ihm eine Honorarvereinbarung ab. Demgemäss ist B.________ verpflichtet, seinem Rechtsvertreter die "Differenz zwischen den durch die Staatskasse gekürzt ausgezahlten Entschädigungen und den notierten Bruttostunden, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundensatz von je CHF 220.-- aufgewendet wurden" zu bezahlen. Gemäss Feststellungen der kantonalen Behörden belief sich dieser Differenzbetrag am Ende des Vertretungsverhältnisses auf rund Fr. 50'000.--. 
 
B.  
Auf Anzeige von B.________ sowie des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission) am 2. Dezember 2021 ein Disziplinarverfahren gegen A.________. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 sanktionierte sie ihn wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 936.61]) mit einer Busse von Fr. 4'000.--. Die dagegen von A.________ geführte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war erfolglos; dieses bestätigte mit Urteil vom 30. März 2023 den Entscheid der Aufsichtskommission. 
 
C.  
A.________ erhob am 12. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. März 2023. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Freistellung von "Sanktionen, Gebühren und Bussen". Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit den Auflagen, die Verfahrensmaximen des fairen Verfahrens anzuwenden und Bundesrecht richtig anzuwenden. Prozessual ersucht er um Beizug der verwaltungsgerichtlichen Akten und zweier psychiatrischer Gutachten über B.________ sowie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess sich am 22. Juni 2023 vernehmen. Das Bundesgericht holte die verwaltungsgerichtlichen Akten ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen gesetzlichen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Begründungs- und Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG e contrario). 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5). 
 
3.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob der Beschwerdeführer durch den Abschluss der Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 gegen Art. 12 lit. a BGFA verstiess und deshalb zu sanktionieren ist. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, den Sachverhalt mehrfach unrichtig festgestellt zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch sein Beweisantrag auf Beizug der psychiatrischen Gutachen über seinen ehemaligen Klienten zu beurteilen. 
 
 
4.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn an ihr Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; 132 I 42 E. 3.1). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2). Dementsprechend genügt es nicht, lediglich einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
4.2. Was den Beizug der psychiatrischen Gutachten betrifft, ist die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachte Persönlichkeitsstörung seines ehemaligen Klienten für die rechtliche Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht erheblich ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die besagte Persönlichkeitsstörung näher zu beschreiben, ohne - in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - aufzuzeigen, inwiefern diese eine andere rechtliche Beurteilung seines Verhaltens nahelegen sollte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. In den übrigen sachverhaltsbezogenen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu kommentieren und diesen seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Er unterlässt es aber, sachbezogen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare tatsächliche Schlüsse gezogen haben soll. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zudem immer wieder auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren, was vor Bundesgericht in dieser Form unzulässig ist. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. Allgemeine Verweise auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften genügen den Rügeanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). Daher bleibt es beim Sachverhalt, den das kantonale Gericht festgestellt hat.  
 
 
5.  
Erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei als Institution befangen. Zur Begründung verweist er auf ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und der Generalsekretärin des kantonalen Gerichts. Dieses Verhältnis sei geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, da der Beschwerdeführer die Generalsekretärin vor einigen Jahren "emotional zurückgewiesen" habe. Da diese Person Einfluss auf alle hängigen Prozesse am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe, sei die "mangelnde Objektivität des Spruchkörpers mutmasslich gegeben". 
 
5.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 I 173 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.2).  
 
5.2. Formelle Einreden im Allgemeinen und Ausstandsgründe im Besonderen sind nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) unverzüglich geltend zu machen. Wer sie nicht unverzüglich vorbringt, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt die Einreden (BGE 147 I 173 E. 5.1; 143 V 66 E. 4.3; Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; 1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4).  
 
5.3. Vorliegend bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen Vorfall zwischen ihm und der Generalsekretärin des kantonalen Gerichts, der sich nach seiner Darstellung vor "einigen Jahren" ereignet haben soll. Der von ihm geltend gemachte Grund für die institutionelle Befangenheit bestand folglich bereits während dem vorinstanzlichen Verfahren und war ihm bekannt. Wenn der Beschwerdeführer sich erstmals vor Bundesgericht darauf sowie auf die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV beruft, verstösst er gegen Treu und Glauben. Diese formelle Einrede hätte im kantonalen Verfahren erhoben werden müssen. Indem der Beschwerdeführer es unterliess, die angebliche Befangenheit des kantonalen Gerichts frühzeitig geltend zu machen, hat er diese Rüge verwirkt.  
 
6.  
In der Hauptsache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Art. 12 lit. a BGFA falsch angewendet zu haben. 
 
6.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Übernehmen Anwältinnen und Anwälte eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 StPO, erfüllen sie eine staatliche Aufgabe. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten in ihrer amtlichen Funktion einerseits das tariflich festgelegte Honorar und tragen nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit. Andererseits können sie von der amtlich vertretenen Person im Grundsatz keine weitere Vergütung verlangen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach; vgl. auch [für die unentgeltliche Rechtspflege] BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 1). Verstösst die amtliche Verteidigung gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich (BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil 2C_250/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3).  
 
6.3. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 könne nach ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben nicht anders ausgelegt werden, als dass damit jener Aufwand des Beschwerdeführers erfasst und abgegolten werden solle, der im Rahmen der amtlichen Verteidigung angefallen, aber - aufgrund einer Kürzung durch die Verfahrensleitung - nicht staatlich abgegolten werde. Es sei daher davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich privates Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger versprechen lassen. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor) schloss die Vorinstanz auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.  
 
6.4. In einer teils schwer verständlichen Argumentation wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Tragweite der Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 zu verkennen. Zweck dieser Übereinkunft sei gewesen, "prozessfremde" Aufwendungen zu entschädigen. Dies hätten der Beschwerdeführer und B.________ tatsächlich damit gemeint. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Fülle von Aufgaben für seinen Mandanten wahrgenommen. Dieser habe ein "insistierendes" Verhalten an den Tag gelegt. Vor diesem "subjektiven und objektiven Hintergrund" sei die umstrittene Vereinbarung zu Stande gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Mandant hätten einen "pragmatischen, zielführenden und fairen" Ansatz gefunden, um prozessfremde und andere Leistungen auseinanderzuhalten. Retrospektiv betrachtet hätte der Zweck der Vereinbarung allerdings anders umschrieben werden können, um Missverständnisse zu verhindern.  
 
6.4.1. Soweit die Vorinstanz einen natürlichen Konsens zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ in Bezug auf die Tragweite der Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 feststellte, handelt es sich um eine Tatfrage, die das Bundesgericht nicht frei überprüft (Urteile 4A_401/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1; 4A_659/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.1). Die seitens des Beschwerdeführers daran geübte Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - es praktisch nicht möglich gewesen sein soll, den nicht mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Aufwand von diesem abzugrenzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren anwaltlichen Bemühungen (z.B. Weiterführung der Geschäftstätigkeit für B.________ bei Baugesuchen und Immobiliengeschäften, Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit der Organisation von Demonstrationen und der Einholung der entsprechenden Bewilligungen) hängen sachlich nicht mit dem Strafverfahren zusammen. Ihre Vergütung hätte dementsprechend losgelöst von der amtlichen Verteidigung geregelt werden können. Die vorinstanzliche Beurteilung der tatsächlichen Rahmenbedingungen der strittigen Honorarvereinbarung ist daher nicht zu beanstanden; ebenso wenig ist es ihre Folgerung, die Parteien hätten in tatsächlicher Hinsicht vereinbart, dass B.________ dem Beschwerdeführer über die amtliche Entschädigung hinaus ein privates Honorar ausrichtet.  
 
6.4.2. Die Vorinstanz beurteilte die Tragweite der Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 überdies nach Treu und Glauben. Diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 146 V 28 E. 3.2). Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt dieser unbewiesen, ist in Anwendung des Vertrauensprinzips massgebend, wie eine Erklärung nach ihrem Wortlaut und im Zusammenhang sowie aufgrund der gesamten Umstände verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 141 V 127 E. 3.1; 138 III 659 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die Auslegung der Vorinstanz entspricht diesen Grundsätzen. Tatsächlich lässt sich der Wortlaut der Vereinbarung vom 20. Dezember 2020 nur im Sinn der Vorinstanz deuten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Auslegung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt.  
 
6.4.3. Demnach ist mit der Vorinstanz die Vereinbarung vom 20. Dezember 2020 so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer für Verrichtungen als amtlicher Verteidiger zusätzlich zur staatlichen Entschädigung hätte vergütet werden sollen.  
 
6.5. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, es fehle die gesetzliche Grundlage für eine disziplinarrechtliche Sanktion. Der amtlichen Verteidigung sei nicht verboten, eine Honorarvereinbarung abzuschliessen, und die Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Entscheid ausnahmslos auf veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichts, die vor Inkrafttreten der StPO ergangen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Legalitätsprinzips.  
 
6.5.1. Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass sich sämtliches staatliches Handeln auf eine rechtliche Grundlage zurückführen lässt. Zwar ist das Legalitätsprinzip (ausser im Strafrecht und im Abgaberecht) kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip. Es kann aber - als Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von anderen Grundrechten angerufen werden (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; vgl. in Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip 141 I 1 E. 5.3.2).  
 
6.5.2. Rechtsgrundlage der umstrittenen Sanktion ist Art. 12 lit. a BGFA (i.V.m. Art. 17 BGFA). Zwar enthält diese Bestimmung eine Generalklausel ("sorgfältig und gewissenhaft"). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen gesetzliche Generalklauseln aber nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, selbst wenn sie für die Normadressaten belastende Rechtsfolgen vorsehen, sofern sich mit den üblichen Auslegungsmethoden die Tragweite und der Anwendungsbereich der Rechtsnorm zuverlässig ermitteln lässt (BGE 148 IV 298 E. 7.2; vgl. 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1). Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Normbestimmtheit genügt Art. 12 lit. a BGFA. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlieh der Generalklausel die Konturen und konkretisierte die Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Tätigkeit (vgl. MICHEL VALTICOS, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 12 BGFA). Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Rechtsgrundlage des vorinstanzlichen Entscheids in Zweifel zieht, ist seine Argumentation vor diesem Hintergrund offensichtlich unbegründet.  
 
6.5.3. Der Beschwerdeführer verkennt sodann mit seiner Kritik die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor). Der amtlichen Verteidigung ist es im Prinzip untersagt, zusätzliches Honorar von der beschuldigten Person einzufordern, weil sie bereits durch den öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat entschädigt wird (zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach). Die Höhe der Entschädigung legt das Strafgericht im Endurteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO); es prüft in diesem Zusammenhang, ob die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung notwendig und verhältnismässig waren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Die vorliegend strittige Honorarvereinbarung zielt im Ergebnis darauf ab, Art. 135 Abs. 2 StPO zu umgehen, weil auch die vom Strafgericht nicht als notwendig und verhältnismässig erachteten Aufwendungen entschädigt werden sollen, und zwar durch die amtlich vertretene Person. Diese Vereinbarung ist deshalb nicht mit der Pflicht zur sorgfältigen Berufstätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vereinbar.  
 
6.5.4. Schliesslich führt der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO nicht weiter. Diese Bestimmung hatte in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:  
 
"Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. (...) b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten." 
Im Rahmen der jüngsten StPO-Revision wurde Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO per 1. Januar 2024 aufgehoben (AS 2023 468 ff.). Der Bundesrat führte dazu in der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 aus, was folgt (BBl 2019 6697 ff., 6734) : 
 
"Diese Regelung basiert auf der Vorstellung, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung immer als Bruchteil jenes Honorars festgelegt wird, das einer privaten Verteidigung im Falle eines Freispruchs zugesprochen würde. Das trifft jedoch nicht in allen Kantonen zu. Da die Statuierung des Anwaltstarifs den Kantonen obliegt (vgl. Abs. 1), können diese auch festlegen, dass die amtliche Verteidigung beispielsweise nach einem festen Stundenansatz oder unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt wird. In diesen Fällen lässt sich die Differenz zum vollen Honorar kaum bestimmen und Absatz 4 Buchstabe b erweist sich als nicht anwendbar. Zudem erscheint die Tatsache, dass die amtliche Verteidigung bei der beschuldigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen Anteil des Honorars einfordern kann, auch aus einem anderen Grund als ungereimt: Die amtliche Verteidigung begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Verteidigung und Staat, der sie einsetzt. Deshalb soll Buchstabe b von Absatz 4 aufgehoben werden." 
 
Als der Beschwerdeführer die umstrittene Honorarvereinbarung abschloss, war Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO in Kraft. Mangels einer speziellen Übergangsregelung ist sein Verhalten nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen aufgrund der im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltenden Rechtssätze zu beurteilen (BGE 148 V 162 E. 3.2.1), hier also nach Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO. Aus dem Wortlaut, der zitierten Botschaft sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1) wird deutlich, dass sich Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO auf den Anwaltstarif bezog und unter bestimmten Voraussetzungen ein direktes Forderungsrecht für die Differenz zwischen dem Stundenansatz der amtlichen Verteidigung und dem Tarif gemäss kantonalem Recht vorsah. Die Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 betrifft jedoch nicht den anwendbaren Tarif, sondern den durch das Strafgericht gekürzten Aufwand. Sie fällt daher von vornherein nicht unter Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung ist zudem auch nicht per Analogie auf die umstrittene Honorarvereinbarung übertragbar. Wie bereits dargelegt, läuft diese auf eine Umgehung von Art. 135 Abs. 2 StPO hinaus. 
 
6.6. Die Vorinstanz erkannte demnach zu Recht auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die ausgesprochene Sanktion. 
 
 
7.1. Bei Verletzungen der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 7.2; 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 8.1; 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).  
 
7.2. Die Vorinstanz schloss sich der Beurteilung der Aufsichtskommission an, die von einem schweren Verschulden ausgegangen war. Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich seine finanziellen Vorteile im Auge gehabt. Zudem fehle ihm jede Einsicht und Reue, versuche er doch trotz eindeutiger Rechts- und Faktenlage, sein Verhalten zu rechtfertigen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit Ergehen des Entscheids der Aufsichtskommission in zwei Fällen diszipliniert worden. Allein schon mit Blick auf das Ziel von Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung der Berufsregeln sicherzustellen, müsse der Beschwerdeführer mit einer nicht mehr nur symbolischen Busse belegt werden.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer entgegnet den vorinstanzlichen Erwägungen, sofern überhaupt ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliege, sei das Verschulden leicht. Die Vorinstanz gehe in krass willkürlicher Weise davon aus, der gestützt auf die Honorarvereinbarung zu bezahlende Differenzbetrag belaufe sich auf Fr. 50'000.--. Krass willkürlich sei auch, zu behaupten, ihm fehle es an Reue und Einsicht. Zudem seien gegen den Beschwerdeführer bisher keine schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen ausgesprochen worden. Die Vorinstanz spreche völlig zu Unrecht von "fortgesetzten Berufsregelverletzungen".  
 
7.4. Die Kritik des Beschwerdeführers weist die vorinstanzlichen Überlegungen nicht als bundesrechtswidrig aus. Wo der Beschwerdeführer seiner Argumentation ein anderes Tatsachenfundament als das kantonale Gericht unterlegt, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 4.2 hiervor). Sodann bezog die Vorinstanz nachvollziehbar die relevanten Gesichtspunkte in ihre Beurteilung mit ein. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die angefochtene Sanktion willkürlich sein soll.  
 
8.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach abzuweisen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentg eltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller