Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_3/2024
Urteil vom 28. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
2. Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_672/2023 und 7B_675/2023 vom 2. November 2023.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_672/2023 und 7B_675/2023 vom 2. November 2023 trat das Bundesgericht in einem vereinigten Urteil nicht auf zwei Beschwerden des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers gegen zwei Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (Verfahren Nr. 470 23 62 und Nr. 470 23 66) ein.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 25. Dezember 2023 ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_672/2023 und 7B_675/2023 vom 2. November 2023.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
3.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_672/2023 und 7B_675/2023 vom 2. November 2023 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerden vom 21. September 2023 eingetreten, da es dem damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller mangels eines (hinreichend dargelegten) Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG am Beschwerderecht fehlte. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 25. Dezember 2023 nicht ansatzweise auf. Der Gesuchsteller "fordert" lediglich eine "gründliche (wenn möglich auch forensische) Untersuchung" der Vorwürfe in Bezug auf die beiden Verfahren 7B_672/2023 und 7B_675/2023. Das Bundesgericht habe die Entscheidungen der dortigen Vorinstanz "einfach bloss als richtig deklariert [...], ohne jegliche Rücksicht auf die Fakten". Der Gesuchsteller "repliziert" alsdann (nach eigenen Angaben "punktuell") auf das angefochtene Urteil vom 2. November 2023, wobei er im Wesentlichen darzulegen versucht, warum das Verhalten, welches er den angezeigten Personen zur Last legt, strafbar sei. Letztlich bezweckt der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils (bzw. die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihm angezeigten Personen zu erzwingen), was das Bundesgerichtsgesetz nicht vorsieht. Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller nicht hinreichend dargetan. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément