Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_190/2024
Verfügung vom 28. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung
Gegenstand
(Rechtsverzögerung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
vom 15. März 2022 (IV.2022.00119).
Nach Einsicht
in die Mitteilung vom 17. Juni 2021, mit welcher die IV-Stelle A.________ unter Hinweis auf eine Zielvereinbarung Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arbeitsagogin im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Oktober 2023 zusprach,
in die Verfügung vom 26. Januar 2022, mit welcher die IV-Stelle die Mitteilung vom 17. Juni 2021 aufhob und die beruflichen Massnahmen per 24. November 2021 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und fraglicher Eingliederungswirksamkeit abbrach,
in die Eingabe der A.________ vom 26. März 2024, mit welcher diese sinngemäss beantragt, es sei zum einen eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung festzustellen und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, betreffend die am 24. Februar 2022 im Verfahren IV.2022.00119 eingereichte Beschwerde bis Ende April 2024 ein Urteil zu fällen, und das Gericht zum anderen superprovisorisch zu verpflichten, ihr Fr. 2'500.- für die Anmeldung zur Berufsprüfung Arbeitsagogin (Anmeldefrist 5. April 2024) unverzüglich nach Fällung des bundesgerichtlichen Urteils, spätestens aber bis 4. April 2024 auf ein von ihr konkret bezeichnetes Bankkonto zu überweisen,
in das Urteil vom 5. März 2024, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die im Verfahren IV.2022.00119 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022 erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteil 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023 mit Hinweisen),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 5. März 2024 in der Sache entschieden hat,
dass damit die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteil 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023 mit Hinweisen),
dass damit auch die Frage der vorsorglichen Massnahmen (Art. 104 BGG) gegenstandslos geworden ist, da sich diese auf die Dauer und auf das Verfahren vor dem Bundesgericht beschränken (Urteil 9C_755/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5 mit Hinweis auf JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 und 11 zu Art. 104 BGG),
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner