Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_551/2023
Urteil vom 28. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2023 (BV.2022.00075).
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene A.________ arbeitete ab dem 24. Oktober 2006 befristet als Assistentin des Head of Corporate Public Relations für die B.________ AG. Danach war sie (unbefristet) von Januar 2009 bis August 2010 bei derselben Unternehmung als Investor Relations (IR) Associate & Senior Office Manager tätig und dadurch bei der Pensionskasse der B.________ AG berufsvorsorgeversichert. Ab September 2010 bezog sie während zwei Jahren Arbeitslosentaggelder auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %.
A.a. Am 8. April 2014 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen; namentlich veranlasste sie ein polydisziplinäres (orthopädisch/traumatologisches, internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches) Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 4. Dezember 2014). Gestützt auf dieses Gutachten sprach sie A.________ ab Oktober 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 40 %; Verfügung vom 18. April 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2016 gut, hob die Verfügung vom 18. April 2016 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurück. Diese veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 7. Juli 2017). Gestützt auf die ergänzte Aktenlage sprach die IV-Stelle A.________ eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2014 zu (Invaliditätsgrad 80 %; Verfügung vom 17. April 2018). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab, soweit es darauf eintrat; auf eine gegen die Nachzahlungs- und Verrechnungsverfügung vom 18. Juni 2018 erhobene Beschwerde trat es nicht ein (Urteile vom 21. Mai 2019).
A.b. Mit Schreiben vom 2. September 2019 lehnte die Pensionskasse der B.________ AG den Anspruch der A.________ auf Invalidenleistungen ab. Die in der Folge von dieser erhobene Klage vom 6. Dezember 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember 2020 gut und verpflichtete die Pensionskasse der B.________ AG, der Klägerin eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ab Oktober 2014 auszurichten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_213/2021 vom 1. März 2022 gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab.
A.c. Ein von A.________ gegen das erwähnte Urteil eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 9F_7/2022 vom 11. Mai 2022 ab.
B.
A.________ gelangte mit Klage vom 30. September 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2014 eine Rente auszurichten. Das in prozessualer Hinsicht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2023 ab. Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchte A.________ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie um Wiedererwägung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr eine Rente seit dem 1. Oktober 2014 auszurichten; eventualiter sei die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, zur Neuentscheidung und zur Berechnung der Rente zu verpflichten. In formeller Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen zu Recht verneint hat.
3.
Die Vorinstanz schloss unter Hinweis auf das Urteil 9C_213/2021 vom 1. März 2022 sowie im kantonalen Verfahren aufgelegte Arztberichte, für die Zeit des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (1. September 2010 bis spätestens 30. September 2012) lägen keine echtzeitlichen ärztlichen Atteste über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und die retrospektiven Beurteilungen überzeugten nicht. Gründe, weshalb sich aus Letzteren entgegen der Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil 9C_213/2021 überzeugend eine relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin ergeben sollte, bestünden nicht und würden klageweise auch nicht dargetan. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erwog das kantonale Gericht, ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Beschluss vom 12. Januar 2023 erübrige sich im Lichte der Aussichtslosigkeit der Klage. Mit derselben Begründung verzichtete die Vorinstanz auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
4.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, diese habe sich damit begnügt, aus dem Urteil 9C_213/2021 zu zitieren, womit sie verkannt habe, dass damals andere Leistungen aus einem anderen Vorsorgeverhältnis zur Diskussion standen. Weiter macht sie eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, weil das kantonale Gericht auf eine Parteibefragung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzicht habe, obwohl ein entsprechender Antrag gestellt worden sei und eine solche zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte beitragen können.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1.2. Weder beschränkte sich die Vorinstanz auf Zitate aus dem Urteil 9C_213/2021 noch verkannte sie, dass sich die Klage vom 30. September 2022 nicht gegen dieselbe Pensionskasse richtete wie seinerzeit die Klage vom 6. Dezember 2019. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihren Einwänden insbesondere zweierlei ausser Acht: Zum einen legte das kantonale Gericht dar, weshalb die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sei (vgl. nachfolgend E. 5.1). Zum anderen begründete es nachvollziehbar, weshalb kein Anlass bestehe, den Sachverhalt anders zu würdigen, als dies das Bundesgericht im Urteil 9C_213/2021 getan habe. Dabei nahm die Vorinstanz explizit Bezug auf neu aufgelegte Arztberichte, schloss indessen, auch darin würden sich keine echtzeitlichen Angaben finden (vgl. nachfolgend E. 5.2). Diese Begründung genügt den zuvor in E. 4.1.1 genannten Anforderungen. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch nicht in Abrede, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung des Urteils vom 23. Juni 2023 möglich war. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Dasselbe gilt für den nicht substanziierten Einwand, das angefochtene Urteil verletze die Rechtsweggarantie.
4.2.
4.2.1. Eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2; 122 V 47 E. 3a; SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 3.2).
4.2.2. Die Klageschrift vom 30. September 2022 enthielt keinen Antrag auf eine Verhandlung in irgendeiner Form. Erst im Schreiben vom 31. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung einer "mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung der Klägerin". Ohne auf die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Antrags einzugehen (vgl. dazu BGE 134 I 331 E. 2.3.1), gilt es festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt wurde. Auch aus der Begründung ergibt sich kein solcher Antrag. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch einzig mit der Möglichkeit, durch eine mündliche Befragung ergänzend zur Klärung des Sachverhalts beitragen zu können. Daraus erhellt, dass es ihr um die Abnahme bestimmter Beweismittel und gerade nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit ging. Der Antrag ist somit als Beweisantrag zu qualifizieren, was sich im Übrigen mit den Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde deckt. Es ist somit - unbesehen der Frage der Aussichtslosigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) - nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht keine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK anordnete.
5.
5.1. Sofern die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht begründe in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht, weshalb es nicht auf die Einschätzung der IV-Stelle abgestellt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie in E. 4.1.2 dargelegt, begründete die Vorinstanz explizit, weshalb die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sei. Konkret trug sie den Umständen Rechnung, dass jene nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden und die Verwaltung von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen war. Darüber hinaus legte das kantonale Gericht dar, weshalb auf die Einschätzung der IV-Stelle, welche von einer ununterbrochenen und erheblichen Arbeitsunfähigkeit seit September 2010 ausgegangen war, nicht abgestellt werden könne. Namentlich schloss es, die retrospektiven Einschätzungen der SMAB-Gutachter und von Dr. med. C.________ stünden in unlösbarem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Aus dem Umstand allein, dass das kantonale Gericht diesen Schluss unter Bezugnahme auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 9C_213/2021 tätigte, vermag die Beschwerdeführerin, welche ihrerseits auf jegliche Auseinandersetzung mit den erwähnten Widersprüchen verzichtet, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ausser dem pauschalen Hinweis auf die Andersartigkeit des vorliegenden Sachverhalts legt sie nicht dar, weshalb die seinerzeitige Einschätzung der IV-Stelle im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen sein sollte als im Urteil 9C_213/2021.
5.2. Nicht näher einzugehen ist auf die Behauptung, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen würden betreffend den massgebenden Zeitraum von September 2010 bis September 2012 echtzeitliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Weder legt die Beschwerdeführerin entsprechende Berichte auf noch vermag sie solche konkret zu benennen. Auf derlei appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht näher einzugehen.
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Gerichtsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe.
5.3.1. Vorbemerkend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2023 abgewiesen hatte. Im Rahmen des Urteils vom 23. Juni 2023 äusserte sich diese nur noch zu dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. Januar 2023. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abweisung des Gesuchs nicht im Dispositiv des Urteils erscheint. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch Einwände gegen den Beschluss vom 12. Januar 2023 vorbringen kann (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.2).
5.3.2. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG). Prozessbegehren sind dabei als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.3.3. Dass sich die Beschwerde im vorliegenden Fall gegen eine andere Pensionskasse richtet als im Verfahren 9C_213/2021 ändert nichts daran, dass das Bundesgericht bereits in besagtem Urteil darauf hingewiesen hatte, die Beschwerdeführerin habe während einer Periode von ganzen zwei Jahren Arbeitslosentaggelder auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit bezogen und es könne deshalb - bei gleichzeitigem Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Diese Argumentation wiederholte das Bundesgericht im Urteil 9F_7/2022, wobei es das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet bezeichnete; mit derselben Begründung beschied es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf diese Urteile sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin auch im neuerlichen Klageverfahren keine echtzeitlichen medizinischen Aussagen auflegte, auf eine offensichtliche Unbegründetheit der Klage schloss, verletzt dies kein Bundesrecht. Wie das kantonale Gericht richtig erwog und die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, hätte die Klage einzig dann gutgeheissen werden können, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. September 2010 und dem 30. September 2012 eingetreten wäre. Davon konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft ausgehen. Jeglicher Grundlage entbehrt ihre Behauptung, das Bundesgericht habe in den E. 6.3 f. des Urteils vom 11. Mai 2022 (recte wohl des Urteils 9C_213/2021 vom 1. März 2022) eine Prüfung der Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin empfohlen.
5.4. Inwiefern im Umstand, dass der Beschluss vom 12. Januar 2023 in Dreierbesetzung (und nicht einzelrichterlich durch den Instruktionsrichter oder durch den Gerichtsschreiber) erging, eine unzulässige Mehrfachbefassung erblickt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Derlei wird denn in der Beschwerde auch nicht - und schon gar nicht substanziiert (Art. 42 Abs. 2 BGG) - begründet. Weiterungen dazu erübrigen sich.
6.
Als offensichtlich unbegründet und deshalb aussichtslos erweist sich auch die Beschwerde ans Bundesgericht, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner