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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.35/2003 /rnd 
 
Urteil vom 28. April 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Postfach, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde 
 
Sachverhalt und Erwägungen: 
1. 
Mit Urteil vom 3. Januar 2001 hiess das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde von A.________ (des Beschwerdeführers) teilweise gut und hob Ziff. II eines Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. August 2000 auf, worin dem Beschwerdeführer ein Verbeiständungshonorar von Fr. 500.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuern zu Lasten des Staates zugesprochen worden war. Das Bundesgericht hielt die Entschädigung, die das Honorar des Beschwerdeführers als Armenanwalt für zwei Beschwerden darstellte, für krass untersetzt, und es umschrieb den Rahmen, in welchem das Obergericht neu über die Entschädigung zu entscheiden haben würde. 
2. 
2.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Februar 2003 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung beantragt der Beschwerde- führer dem Bundesgericht, es sei das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft zu verpflichten, innert Kürze über den vom Bundesgericht im Entscheid vom 3. Januar 2001 aufgehobenen Kostenentscheid des Beschlusses des (damaligen) Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. August 2000 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. 
 
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils im März 2001 habe er das Obergericht erstmals mit Schreiben vom 28. August 2001 ersucht, einen neuen Kostenentscheid zu fällen und die vom Bundesgericht zugesprochene Parteientschädigung zu begleichen. Letztere sei ihm alsdann ausgerichtet worden; ein neuer Kostenentscheid im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils sei jedoch nicht ergangen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Schreiben vom 9. April 2002 ein zweites Mal ans Obergericht gelangt, um es zum Erlass des ausstehenden Entscheids zu bewegen. Mit Schreiben vom 2. August 2002 habe er das Kantonsgericht ein drittes Mal gebeten, endlich neu über die ihm zustehende Entschädigung zu entscheiden. Gleichzeitig habe er das Kantonsgericht ersucht, die Eingabe vom 28. August 2001 als Mahnung zu interpretieren und die ihm zuzusprechende Entschädigung ab diesem Datum mit 5% zu verzinsen. Das Kantonsgericht habe jedoch bis am 18. Februar 2003, dem Datum der vorliegenden Beschwerde, noch keinen Entscheid über seinen Honoraranspruch gefällt. 
2.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hält in seiner Vernehmlassung die Rechtsverzögerungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht für begründet. Es räumt ein, das Bundesgerichtsurteil vom 3. Januar 2001 offensichtlich nicht vollständig gelesen zu haben. Erst auf Intervention des Beschwerdeführers sei diesem am 19. Dezember 2001 die Parteientschädigung von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren ausgerichtet worden. Danach habe das Kantonsgericht die Akten an die Vorinstanz zurückgesandt, wo diese archiviert worden seien. 
3. 
3.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG ist auch die Verweigerung oder Verzögerung eines Urteils. Die Verweigerung bzw. Verzögerung eines Urteils durch die letzte kantonale Instanz ist einem Urteil gleichzusetzen (BGE 119 IA 237 E. 2b S. 238; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 148f.). Der Beschwerdeführer ist Träger des ange- rufenen Rechts, persönlich betroffen und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Er ist daher im Sinne von Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Naturgemäss ist eine gegen die Untätigkeit einer Behörde oder eines Gerichts gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Befristung gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht unterworfen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. 
3.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginalie "Allgemeine Verfahrensgarantien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen (Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 181). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ist die unter der Herrschaft der aBV ergangene Rechtsprechung daher nach wie vor massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2003, B 8/03, E. 1.1, mit Hinweisen; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 493ff.). 
3.3 Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der das Gericht gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Gesichtspunkte zur Konkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (BGE 119 IB 311 E. 5b S. 325; 107 IB 160 E. 3c S. 165; Hotz, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, N 14ff. zu Art. 29 BV). 
3.4 In der Sache erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich als begründet. Das Kantonsgericht räumt ein, das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2001 nur ungenügend zur Kenntnis genommen zu haben. Die zweijährige Untätigkeit des Gerichts ist somit dessen irrtümlicher Auffassung zuzuschreiben, es sei nichts mehr vorzukehren. Dass ein über zweijähriges Zuwarten mit der blossen Neufestsetzung des Honoraranspruchs eines Rechtsbeistandes nach Aufhebung eines entsprechenden Entscheides durch das Bundesgericht dem Berechtigten nicht zuzumuten ist und einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV bedeutet, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Kantonsgericht selbst nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2002 der Sache nicht nachgegangen ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, umgehend im Sinne des Urteils des Bundesgerichts (4P.231/2000) vom 3. Januar 2001, E. 4, über den Honoraranspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG), denn im Streit um das Honorar des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand müssen die besonderen Voraussetzungen, unter denen einem in eigener Sache prozessierenden Anwalt eine Parteientschädigung zusteht (vgl. BGE 110 V 132 E. 4 S. 133ff.), nicht erfüllt sein (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 betreffend den amtlichen Verteidiger). Eine Gerichtsgebühr ist jedoch nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, umgehend nach Erhalt des vorliegenden Urteils über den Honoraranspruch des Beschwerdeführers im Sinne des Urteils des Bundesgerichts (4P.231/2000) vom 3. Januar 2001 E. 4 zu entscheiden. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: