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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 20/03 
 
Urteil vom 28. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
X.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Löwenstrasse 54, 8023 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene X.________ war ab 1989 als Gärtner tätig. Am 23. Oktober 1994 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine schwere Stauchung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Mit Verfügung vom 13. März 1998 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
Nachdem X.________ am 15. März 1999 eine 30-Prozent-Stelle als Chauffeur angetreten hatte, teilte ihm die IV-Stelle am 24. Juni 1999 mit, dass der Anspruch im bisherigen Umfang weiter bestehe. Nach dem Verlust der erwähnten Stelle erlitt X.________ am 25. Dezember 1999 einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er sich nebst einer Thoraxkontusion eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Am 7. August 2000 trat er eine Teilzeitstelle als Lagerist/Chauffeur an und bezog ab Ende 2000 wie schon zuvor Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
Am 20. Juli 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, dass der Anspruch im bisherigen Umfang weiter bestehe, veranlasste aber eine polydisziplinäre medizinische Abklärung im Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit A.________. Gestützt auf das Gutachten des Zentrums A.________ vom 20. April 2002 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass X.________ nicht mehr in anspruchsbegründendem Ausmass invalid sei. Sie stellte dem Versicherten im Vorbescheid vom 24. Mai 2002 die Aufhebung der Rente in Aussicht, welche sie am 18. Juli 2002 auf Ende August 2002 hin verfügte. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2002 ab. 
C. 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da unverzüglich in der Sache entschieden wird, erübrigt es sich, über das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) ebenso zutreffend dargelegt wie jene über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a). Richtig sind auch die Erwägungen über die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Streitig ist allein, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers so verändert haben, dass die revisionsweise Aufhebung der Rente gerechtfertigt war. Verwaltung und Vorinstanz stützten sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten des Zentrums A.________ vom 20. April 2002, welches zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer sei zwar im Verlauf der gesundheitlichen und funktionellen Beeinträchtigungen seit 1994 (erster Unfall) und 1999 (zweiter Unfall) keine wesentliche Veränderung eingetreten, er sei nun aber in psychiatrischer Hinsicht als gesund anzusehen. Auf Grund der anderen Bemessung des seit 1996 bekannten somatoformen Anteils am Schmerzgeschehen werde die Arbeitsfähigkeit nun höher eingeschätzt. Der Beschwerdeführer rügt, im Gutachten sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht überzeugend und nachvollziehbar begründet worden; die Vorinstanz sei auf die entsprechenden Einwände nicht oder nur oberflächlich eingegangen; zudem habe sie das Gutachten falsch interpretiert. 
4.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Gutachten des Zentrums A.________ "in psychiatrischer Hinsicht als gesund" eingeschätzt wurde, obwohl neben einem chronischen ausstrahlenden Rückenschmerz ausdrücklich auch eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war. Der vermeintliche Widerspruch erklärt sich damit, dass die Gutachter die somatoforme Schmerzstörung bei der Beurteilung der psychischen Gesundheit gesondert erörterten. Zunächst begründeten sie, der Beschwerdeführer sei "aus psychiatrischer Sicht" als gesund anzusehen, weil insbesondere keinerlei kognitive Einbussen bestünden und die psychischen Grundfunktionen und die Grundstimmung intakt seien. Die Konzentration und die Dynamik des Verhaltens habe unter der Untersuchung eher noch zugenommen, was die Gesundheit des psychischen Apparates bestätige. Es sei aus dieser Sicht keine Funktion so eingeschränkt, dass die Arbeitsfähigkeit tangiert werde. Dass die Arbeitsfähigkeit aber aus anderer Sicht eingeschränkt war, war nach dem Gutachten unbestritten, und es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung einer verbesserten Arbeitsfähigkeit sich "aus einer anderen Bemessung des somatoformen Anteils am Schmerzgeschehen" ergebe. Die entsprechende Diagnose wurde also bei der Beurteilung des Schmerzgeschehens mitberücksichtigt, wobei der neben dem orthopädischen Anteil bestehende somatoforme Anteil am gesamten Schmerzgeschehen neu bewertet und tiefer gewichtet wurde. 
4.3 Für die Details der psychiatrischen Einschätzung verwies das Gutachten zudem auf den psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 22. März 2002, in dem geschildert worden war, der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung keine Schmerzäusserung gezeigt und sei während einer Stunde still gesessen, bevor er dann fast unauffällig aufgestanden sei. Er habe sich mit Begeisterung über das Fahrzeugnavigationssystem ausgelassen und dabei gelacht. Stellt man diesen Beobachtungen den vom Beschwerdeführer herangezogenen Bericht des Psychiatrischen Zentrums C.________ über die psychodiagnostische Untersuchung im Oktober/November 1996 gegenüber, zeigt sich klar - und dies ist der für die revisionsrechtliche Beurteilung im Rahmen von Art. 41 IVG entscheidende Punkt -, dass in psychischer und physischer Hinsicht tatsächlich eine Besserung der Gesundheit eingetreten sein muss: In dem Bericht aus der Zeit der urspünglichen Rentenverfügung war noch geschildert worden, dass sich der Versicherte sehr langsam bewegte, mit leiser Stimme sprach und sich zurückhaltend und fast etwas fügsam verhielt. Mit Rücksicht auf seinen körperlichen Zustand mussten zudem während der psychologischen Testungen jeweils mehrere Pausen eingelegt werden, damit er sich dazwischen etwas bewegen konnte. Auch nach dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums C.________ vom 16. Dezember 1997 war der Beschwerdeführer im Habitus noch immer sehr verlangsamt und er schleppte sich nur mühsam und unter sichtbaren Schmerzen voran. Alle diese Einschränkungen lassen sich dem Gutachten des Zentrum A.________ vom 20. April 2002 nicht mehr entnehmen. 
4.4 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss erhobene Einwand, da der Gutachter des Zentrums A.________ Dr. med. B.________ die 1996 im Psychiatrischen Zentum C.________ durchgeführten Testungen nicht wiederholt habe, sei es nicht möglich, zu beurteilen, ob sich die kognitiven Fähigkeiten in der Zwischenzeit verbessert hätten, dringt nicht durch. Dem Psychiater lagen die medizinischen Akten bei der Begutachtung vor, und es war ohne weiteres möglich, im Gespräch einen Vergleich anzustellen. Wie zudem aus dem Bericht hervorgeht, hat er im Assessment ebenfalls Tests durchgeführt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers wurde er im psychiatrischen Begleitbericht zum Gutachten des Zentrum A.________ nicht als "deprimierte Persönlichkeit mit Hoffnungslosigkeit und Ängstlichkeit" beschrieben, sondern es wurde lediglich angeführt, sein Zustand habe "sich im AMDP-Inventar als leicht deprimiert, mit leichter Hoffnungslosigkeit und leichter Ängstlichkeit präsentiert". Auch wird ihm nach dem Gutachten nicht zugemutet, auf dem Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsleistung zu erbringen, sondern seine Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Personenwagenchauffeur ist auf 70% und in einer angepassteren Tätigkeit (ohne Tragen oder Heben von schweren Lasten) auf 80% festgelegt werden. Entgegen seien Ausführungen hat die Vorinstanz nirgends anerkannt, dass für ihn "auf Grund seiner multiplen physischen und psychischen Beschwerden jedwelche Tätigkeit als Personenwagenchauffeur mit einem Pensum von über 30% nicht mehr in Frage komme". Sie hat in diesem Zusammenhang bloss festgestellt, die ausgeübte Tätigkeit als Personenwagenchauffeur sei seiner Behinderung nicht optimal angepasst. 
4.5 Die angerufenen Berichte des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 12. Juli 2000 und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Chirurgie vom 5.Juni 2000 wurden knapp ein halbes Jahr nach dem zweiten Verkehrsunfall und auch im Rückblick auf diesen verfasst. Das Gutachten des Zentrums A.________ wurde erst zweieinhalb Jahre nach dem zweiten Unfall erstattet und bildet den im vorliegenden Zusammenhang zeitlich relevanten Sachverhalt - anders als die beiden früheren Berichte - aktuell ab. Auch mit dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegten Brief von Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2002 sind die von den Gutachtern gemachten Feststellungen über die eingetretene Besserung der physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, hat doch Dr. med. E.________ die Schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht begründet. 
5. 
Ist somit revisionsrechtlich neu von einem körperlichen und psychischen Leistungsvermögen auszugehen, wie in Erw. 4.4 umschrieben, lässt sich der Rentenanspruch nicht länger aufrechterhalten. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich den kantonalen Entscheid nicht substanziell in Frage stellt und auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung des Invaliditätsgrades (Art. 28 IVG) bestehen (BGE 110 V 53), ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Einkommensvergleich zu verweisen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht beipflichtet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung und zugestellt. 
Luzern, 28. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: