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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.43/2006 /bnm 
 
Urteil vom 28. April 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 
als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einigungsverhandlung zur Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-gerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Aufsichtsbehörde,vom 16. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg entschied am 2. Dezember 2005, es werde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVAG betreffend das Grundstück GB A.________ Nr. ... die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet, soweit die Auflösung und Liquidation nicht bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Kulm vom 14. November 1995 in Sachen der Beteiligten gerichtlich festgelegt worden sei (Ziff. 1). Das Betreibungsamt A.________ wurde angewiesen, gemäss Art. 12 VVAG die Vornahme der Teilung im Sinne von Ziffer 1 unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen. 
Die von X.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 16. Februar 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
B. 
Mit Eingabe vom 10. März 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids, und es sei festzustellen, dass die Auflösung der Gemeinschaft erst nach erfolgter interner Versteigerung erfolgen dürfe. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Das Obergericht führt aus, die untere Aufsichtsbehörde habe von den gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, entweder die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts oder die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzuordnen, die erste Möglichkeit abgelehnt und die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation angeordnet. Aus den Ziffern 3-5 der Beschwerdeanträge und der Beschwerdebegründung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Auflösung der Gemeinschaft mit Liquidation des Gemeinschaftsvermögens der Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts vorzuziehen sei, gar nicht bemängle und nicht etwa die Versteigerung des Anteilsrechts als solches beantrage. Dies allein könnte aber Beschwerdeinhalt sein. 
 
Die Vorinstanz fährt fort, das Ansinnen des Beschwerdeführers, dass eine interne Steigerung hinsichtlich des Grundstücks angeordnet werde, wobei bei dieser Versteigerung Notar Y.________ nicht mitzuwirken habe, betreffe die Entscheidung einer Frage, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilde. Die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts habe sich in ihrem Entscheiddispositiv (zu Recht) nicht dazu geäussert, wie die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zu geschehen habe. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, 4 und 5, die sich mit der Art der Verwertung des Grundstücks befassten, sei daher nicht einzutreten. 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 1). 
 
Er bringt dagegen vor, er habe dem Erbschaftsliquidator die Vertretungsbefugnis entzogen. Auf diesen Einwand kann nicht eingetreten werden, denn die Vorinstanz hat sich damit nicht befasst (E. 1 hiervor). 
Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass die Versteigerung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilde, wie das Obergericht ausgeführt habe. Eine solche sei im Entscheid vom 14. November 1995 rechtsgültig beschlossen worden. Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Damals wurde im Verfahren betreffend Erbteilung und Herabsetzung eine interne Versteigerung vor der Durchführung einer öffentlichen vereinbart. Vorliegend geht es indessen um die Auflösung der Gemeinschaft mit Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, die Frage der Versteigerung könne sich allenfalls im Weiterziehungsverfahren stellen, gegen Bundesrecht verstossen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
2.3 Auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: