Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_718/2007 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 28. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 an ihrer Verfügung vom 17. August 2005 festgehalten hat, mit welcher sie A.________ (Jg. 1947) eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % basierende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2007 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat, 
dass A.________ Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente auf Grund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20 %, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung mit psychiatrischer Beurteilung und die Einholung eines Obergutachtens beantragen lässt, 
dass das Bundesgericht das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Verfügung vom 18. März 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsmittelergreifung abgewiesen hat, worauf A.________ den verlangten Kostenvorschuss innert angesetzer Frist bezahlt hat, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), 
dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 29. November 2005 verwiesen wird, 
dass die SUVA ihre vorinstanzlich geschützte Annahme einer dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung noch möglichen, der leidensbedingten Beeinträchtigung angepassten Verweisungstätigkeit in nicht zu beanstandender Weise gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen begründet hat, 
dass die vorinstanzlich bestätigte Einschätzung von Art und Umfang der noch verbliebenen erwerblichen Betätigungsmöglichkeiten als Ergebnis einer korrekten Beweiswürdigung zu betrachten ist, welcher sich das Bundesgericht anschliesst, 
dass dasselbe hinsichtlich des auf 10 % festgesetzten Integritätsschadens gilt, welcher allein nach Massgabe der Schädigung der rechten Schulter und ohne Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung oder gar eines psychischen Gesundheitsschadens zu bestimmen ist, 
dass die kaum substanziierte Kritik an den durchgeführten medizinischen Abklärungen unbegründet ist, 
dass in der Beschwerdeschrift keine weiteren Einwände erhoben werden, 
dass weder auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers noch auf Grund der Aktenlage Anlass besteht, die Rechtmässigkeit des angefochtenen kantonalen Entscheids in Frage zu stellen, 
dass die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 28. April 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl