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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_66/2011 
 
Urteil vom 28. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, vertreten durch Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, zu Unrecht bestreite der (bevormundet gewesene) Beschwerdeführer die rechtsgültige Eröffnung des (der Rechtsöffnung zu Grunde liegenden) Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010, dieser Beschluss sei dem (im fraglichen Zeitpunkt noch in dieser Funktion tätigen) Amtsvormund des Beschwerdeführers am 24. Juni 2010 via sein Postfach eingeschrieben zugestellt worden, als Vertreter des Beschwerdeführers (Art. 367 Abs. 1 und 407 ZGB) sei der Vormund auch befugt gewesen, die Post des Beschwerdeführers in Empfang zu nehmen, weshalb der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010 rechtsgültig zugestellt worden sei, im Übrigen habe der Beschwerdeführer erstinstanzlich die Kenntnis von diesem Beschluss auch gar nicht bestritten, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 17. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich verletzt sein sollen, 
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht keine Parteiverhandlung durchgeführt wird, weshalb die vom Beschwerdeführer angekündigte Beschwerdebegründung durch eine Anwältin anlässlich einer bundesgerichtlichen Verhandlung ausgeschlossen ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann