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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2}} 
 
2C_344/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung; vorläufige Aufnahme (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 20. März 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM (damals Bundesamt für Migration BFM) das Asylgesuch von A.A.________ und B.A.________, 1988 bzw. 1993 geborene Staatsangehörige Afghanistans tadschikischer Ethnie, ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 18. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung (allein in Bezug auf die Wegweisung) erhobene Beschwerde ab, da der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Am 12. August 2013 ersuchten die Betroffenen um Wiedererwägung der Verfügung des Staatssekretariats vom 3. Juni 2013 und beantragten, sie seien als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen das Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 3. Juni 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar; es erachtete die vorgebrachten Beweismittel nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. Mit Urteil vom 20. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die neue Verfügung erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab (mit Ausnahme der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege [Kostenbefreiung] durch das SEM). 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2015 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG zu gewähren; eventuell sei die Angelegenheit zur Beurteilung ihrer vorläufigen Aufnahme gemäss den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts an das SEM oder an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Ebenso ist sie gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 3 AuG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme. Den Beschwerdeführern sind diese Unzulässigkeitsgründe bekannt und sie gehen zumindest von der Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG aus. Hingegen machen sie geltend, ihr im Wiedererwägungsgesuch gestellter Antrag auf vorläufige Aufnahme sei unbeurteilt geblieben; für diese formelle Rechtsverweigerung käme der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG nicht zum Tragen.  
 
2.2. Die Ausschlussgründe des Bundesgerichtsgesetzes betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) jegliche Art von Entscheiden, so Entscheide verfahrensrechtlicher Natur wie Nichteintretensentscheide, ferner Revisionsentscheide (vgl. Urteil 2C_329/2011 vom 20. April 2011). Unzulässig ist nach dem erwähnten Grundsatz insbesondere auch die Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer machen geltend, etwas anderes ergebe sich (zwar nicht für die Rechtsverzögerungs-, jedoch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde) aus Art. 94 BGG. Dies ist schon angesichts des Wortlauts von Art. 94 BGG gerade nicht der Fall, kann doch nur das Verweigern oder Verzögern von  anfechtbaren Entscheiden gerügt werden kann (Urteil 2C_652/2011 vom 30. August 2011 E. 2).  
 
 Ihre Beschwerde erweist sich nach Art. 83 lit. c Ziff. 3 und lit. d Ziff. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. 
 
2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Begehren der Beschwerdeführer um vorläufige Aufnahme bei der gegebenen Konstellation im Ergebnis ohnehin nicht übergangen wurde: Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM, wenn es das Asylgesuch ablehnt, in der Regel die Wegweisung und ordnet deren Vollzug an; dabei finden für die Anordnung des Vollzugs die Art. 83 und 84 AuG Anwendung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung  nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die Frage der vorläufigen Aufnahme ist unmittelbar mit dem asylrechtlichen Wegweisungsentscheid verknüpft (vgl. BGE 138 II 513 E. 8 S. 521 ff.). Die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Ausgangsverfügung des SEM vom 3. Juni 2013 ausdrücklich bejaht; im Wiedererwägungsstadium hat das Bundesverwaltungsgericht geprüft und bestätigt, dass keine Gründe für eine neue diesbezügliche Beurteilung vorliegen würden; bei diesem nicht überprüfbaren Ergebnis fällt die vorläufige Aufnahme "ausser Betracht" (vgl. BGE 138 II 513 E. 8.4 S. 523 am Ende).  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).  
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller