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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_319/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ihre Berufung gegen ein Urteil betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen und der Beschwerdeführerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- angesetzt hat, 
in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Vorhandensein von Fr. 20'000.-- bei ihr bestätigt, in ihrem Armenrechtsgesuch habe die Beschwerdeführerin weder den genannten Betrag erwähnt noch den Verbleib eines weiteren von ihr beanspruchten Betrags von Fr. 40'000.-- dargelegt, die Beschwerdeführerin habe somit ihre Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Armenrechtsverfahrens verletzt, ihr Gesuch sei bereits aus diesem Grund abzuweisen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 19. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann