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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_730/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 10. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) stammt aus Mazedonien. Er heiratete 1998 in seiner Heimat eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau (geb. 1979). Im Juli 1999 reiste er in die Schweiz ein, worauf ihm zunächst eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehegatten haben fünf gemeinsame Kinder (geb. 2000, 2003 [Zwillinge], 2009 und 2012). 
Am 18. September 2012 erliess das Statthalteramt des Bezirks Zürich einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Besitzes von Heroin (Busse von Fr. 600.--). Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2013 wurde A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. 
 
B.  
Am 1. September 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab. Die hiergegen geführte Beschwerde beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos (Urteil vom 10. Juni 2015). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 1. September 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten darauf, sich vernehmen zu lassen. Das Staatssekretariat für Migration beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 3. September 2015 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt für das Vorliegen des Widerrufsgrundes, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 2.1; 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Dabei fliesst - im Rahmen der praktischen Konkordanz - in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 BV; BGE 139 I 16 E. 4.2.2 ff. S. 24 ff.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2); auch bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilung vom 20. August 2013 zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in korrekter Weise festgestellt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, bringt jedoch vor, das Verwaltungsgericht habe eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 96 AuG qualifiziert unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.  
 
3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen:  
 
3.2.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 30 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem sehr erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Verurteilung vom 20. August 2013 betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der deliktischen Handlungen einer   Erwerbstätigkeit nachging, hat durch die Lagerung und die Veräusserung von Heroin eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (Urteile 2C_318/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2.1; 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.2). Die Vorinstanz durfte von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen, zumal bei den von ihm verübten strafbaren Handlungen kein Zusammenhang mit einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand, diese vielmehr aus rein pekuniären Interessen erfolgten (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126 betr. Art. 67 Abs. 3 AuG; Urteile 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.2; 2C_815/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verschulden relativiere sich dadurch, dass er sich in der Strafuntersuchung kooperativ verhalten und seine Tat sofort eingestanden habe. Das Strafgericht habe ihm eine günstige Prognose gestellt und der Vollzug sei im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben worden. Er habe sich sodann seit 2011 nichts mehr zuschulden kommen lassen.  
Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Strafverfahren kooperiert und sich einsichtig gezeigt hat; auch hat er die strafrechtlichen Handlungen aus eigenem Antrieb eingestellt. Allerdings sind das kooperative Verhalten, seine Reue und das Geständnis als strafmindernde Gründe im Urteil und im - gleichwohl hohen - Strafmass von 30 Monaten bereits berücksichtigt. Es besteht im ausländerrechtlichen Verfahren insofern regelmässig kein Raum, die Ausführungen des Strafgerichts zum Verschulden zu relativieren (vgl. Urteile 2C_408/2015 vom 2. November 2015 E. 3.2.2; 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter ist der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im August 2013 nicht mehr straffällig geworden. Die Verurteilung liegt allerdings nicht weit zurück und er befand sich zunächst im Strafvollzug und danach in der Probezeit, ebenso ist - seit dem 1. September 2014 - das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand allein, dass er sich seit der strafrechtlichen Verurteilung wohl verhalten hat, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entscheidend zu relativieren. Ohnehin durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung bei schweren Betäubungsmitteldelikten auch generalpräventive Gesichtspunkte miteinbeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.4.1; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2). 
 
3.2.3. Zu prüfen bleiben die persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer. Er bringt vor, sein Familienleben würde durch den vorinstanzlichen Entscheid in unzulässiger Weise beeinträchtigt, namentlich die Beziehung zu seiner ältesten Tochter. Er sei sehr gut integriert und er werde in seiner Heimat bedroht.  
Der Beschwerdeführer reiste mit knapp 22 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund 16 Jahre in der Schweiz auf. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist er sprachlich gut integriert. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann er aufgrund der Delinquenz demgegenüber nicht als sozial integriert gelten. Von Januar 2008 bis Oktober 2010 sowie von November 2011 bis September 2013 mussten er und die Familie ergänzend, zeitweise auch vollumfänglich, von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei die Unterstützung insgesamt etwas mehr als Fr. 163'000.-- betrug. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils arbeitete der Beschwerdeführer als Abwart (30%) sowie zusätzlich als Chauffeur und als Reinigungskraft. Er ging bereits zuvor verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach und hat sich immer wieder um Arbeit bemüht. Dass er sich auch nach dem vorinstanzlichen Urteil anstrengt, sich beruflich zu integrieren, ist ihm zugutezuhalten, kann vorliegend jedoch nicht entscheidwesentlich sein (vgl. Art. 99 BGG). Auch die Rückkehr nach Mazedonien stellt ihn nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten. So hat der Beschwerdeführer mehr als 20 Jahre und die prägenden Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Dass er in seiner Heimat bedroht werden soll, wird zwar vorgebracht, bleibt jedoch vollständig unbelegt. Sein Vater, ein Bruder, zwei Schwestern und ein Cousin leben nach wie vor in Mazedonien. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, die Rückkehr sei dem Beschwerdeführer zumutbar. 
Der Beschwerdeführer unterhält zu seiner Ehegattin und den Kindern eine intakt gelebte familiäre Beziehung, die als erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweis; Urteile 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 2C_288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.5.1). Eine Trennung von der Familie würde ihn zweifelsohne hart treffen; indessen vermochte ihn die enge Beziehung zur Familie nicht davon abzuhalten, die hiesige Ordnung nach langer Anwesenheit in schwerer Weise zu beeinträchtigen (vgl. Urteile 2C_1085/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2.3; 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.3; 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1; 2C_817/2011 vom 13. März 2012 E. 3.2.3). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind ebenfalls mazedonische Staatsangehörige. Die Ehegattin, die sich um die Kinder kümmert, kam mit etwas weniger als sechzehn Jahren in die Schweiz und lebt seit knapp 20 Jahren hier. Ihre Kindheit und einen Teil der Jugend hat sie in Mazedonien verbracht. Sie pflegt verwandtschaftliche Beziehungen zu ihrer Heimat und weilte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Mazedonien. Die Kinder kennen Sprache und die sozio-kulturellen Gegebenheiten des Herkunftslandes durch die Eltern sowie durch Ferienbesuche. Vier der fünf Kinder des Ehepaares wurden bereits eingeschult. Die jüngeren Kinder sind jedoch noch in einem anpassungsfähigen Alter. Für die älteste Tochter, die sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Übergangsalter von der Schulzeit ins Berufsleben befindet, würde eine Umsiedelung eine gewisse Härte bedeuten. Indessen steht es der Ehegattin und den Kindern auch frei, in der Schweiz zu verbleiben. Die Beziehung zu den Kindern vermag dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keinen Anwesenheitsanspruch zu vermitteln. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen UNO-Kinderrechte-Konvention (SR 0.107) ergeben sich sodann keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Rechte (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5 S. 388 ff. und 124 II 361 E. 3b S. 367; Urteil 2C_376/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.3.2). 
Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insbesondere wegen seiner familiären Situation bedeutend. Aufgrund der schweren Delinquenz im Betäubungsmittelbereich aus rein pekuniären Interessen überwiegen sie aber das öffentliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Völkervertragsrecht. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung ist ausgeschlossen, weil der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG vorliegend erfüllt ist, welcher auch die Aufenthaltsbewilligung betrifft (vgl. Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist indessen seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen: Er hat prozessrechtlich als bedürftig zu gelten und seine Eingabe war nicht zum Vornherein aussichtslos; zudem bedurfte er zur Beschwerdeführung des Beistands eines Anwalts (vgl. Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Krumm, Zürich, als Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni