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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_311/2020  
 
 
Urteil vom 28. April 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beteiligung an der SBB Cargo AG. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde vom 24. April 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Er machte geltend, er habe am 22. April 2020 von der Beteiligung der Swiss Combi AG an der SBB Cargo AG erfahren und erachte sie als unzulässig, weil sie vom Volk nicht ermächtigt worden sei bzw. die Konsequenzen nicht absehbar seien. 
 
2.   
Die Beschwerde erweist sich aus mehreren Gründen als offensichtlich unzulässig. Einerseits fehlt es bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weil kein Entscheid einer zulässigen Vorinstanz des Bundesgerichts vorliegt (Art. 86 BGG). Namentlich können Akte des Bundesrats, der die strategischen Ziele des Bundes als Eigner der SBB festlegt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG; SR 742.31]), nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch das ähnlich gelagerte Urteil 2A.243/2005 vom 25. April 2005). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Beteiligung der Swiss Combi AG an der SBB Cargo AG besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Dass er ein "steuerzahlender Bürger" ist, genügt offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger