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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_294/2023  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberwallis, 
Kantonsstrasse 6, Postfach 64, 3930 Visp. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. März 2023 (LP 23 11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 3. Januar 2023 verfügte das Betreibungsamt Oberwallis eine Lohnpfändung gegenüber dem Beschwerdeführer. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 trat das Bezirksgericht Visp auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. März 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne. Selbst wenn auf sie eingetreten werden könne, sei sie abzuweisen: Das Bezirksgericht sei auf die Beschwerde zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten. Das Beschwerdeverfahren gegen eine Lohnpfändungsverfügung diene schliesslich nicht dazu, die in Betreibung gesetzte Forderung zu hinterfragen. 
 
4.  
Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts setzt er sich nicht auseinander. Er macht sodann geltend, das Betreibungsamt weigere sich, ihm ein offizielles Dokument zuzusenden, obwohl er mehrfach darum gebeten habe. Er erläutert nicht, worauf er damit genau abzielt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem sinngemässen Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten ist damit Genüge getan. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg