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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_690/2024  
 
 
Urteil vom 28. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2024 (VV.2024.60/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1973 geborene A.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 27. Oktober 1998 Schmerzen im linken Knie ("Meniskusprobleme") melden liess, die am 7. Juli 1998 nach einem Sprung von einem Bockgerüst aus ca. einem Meter Höhe aufgetreten seien. Er war von 7. bis 9. Juli 1998 zu 100% arbeitsunfähig und nahm die Arbeit am 10. Juli 1998 wieder voll auf.  
 
A.b. Am 23. Juli 2018 verletzte sich A.________ wegen eines Fehltritts beim Absteigen von einer Leiter am linken Knie. Auch bei diesem Unfall war er bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Diese kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 3. April 2020 schloss sie den Fall per 30. April 2020 ab, da die Kniebeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Nach Einwänden des Versicherten hob sie diese Verfügung am 22. Februar 2021 auf. Sie holte u.a. ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 12. März 2022 ein. Da er hierin ein falsches Unfalldatum aufgeführt hatte (7. Juli 2018 statt 7. Juli 1998), erstellte er am 12. März 2022 eine korrigierte Version des Gutachtens. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte die Suva ihre Leistungen per 30. Juni 2022 ein. Auf Einsprache des Versicherten hin stellte sie Dr. med. B.________ Ergänzungsfragen, die dieser am 5. Dezember 2022 beantwortete. Am 20. Oktober 2023 nahm er zu Ergänzungsfragen des Versicherten Stellung. Am 20. November 2023 verfügte die Suva die Leistungseinstellung per 30. November 2023, da die Kniebeschwerden links nicht mehr unfallbedingt seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 fest.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. September 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm das Taggeld weiterhin auszurichten bis die Kausalitätsfrage schlüssig und widerspruchsfrei geklärt und die Behandlung abgeschlossen sei. Entsprechend sei ein aktuelles qualifiziertes Obergutachten auf orthopädischer Fachebene durchzuführen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 30. November 2023 mit Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält.  
 
2.2. Die Vorinstanz, auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Dies gilt insbesondere betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), sowie den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz begründete einlässlich und schlüssig, weshalb gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 17. Dezember 2019 sowie auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. März 2022 samt seinen Ergänzungen vom 5. Dezember 2022 und 20. Oktober 2023 zwischen den Unfällen des Beschwerdeführers vom 7. Juli 1998 und 23. Juli 2018 und seinen Kniebeschwerden links per 30. November 2023 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand.  
Mit den entsprechenden eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beruft sich einzig auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, vom 24. September 2018. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz richtig, dass dieser hierin zwar festgehalten hatte, eine richtunggebende Verschlimmerung des Knieleidens könne nicht ausgeschlossen werden. Die damit statuierte Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reiche aber nicht aus, um daraus eine Unfallkausalität abzuleiten, da es hierfür des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bedürfe (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Somit könne der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Dr. med. D.________ von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sie durch die plausible Beurteilung des Dr. med. B.________, die mit jener des Dr. med. C.________ übereinstimmte, widerlegt worden sei. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 24. September 2018 keine Begründung enthält. 
 
3.2. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine auch nur geringen Zweifel gegen die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 17. Dezember 2019 zu wecken (BGE 145 V 97 E. 8.5) bzw. keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 12. März 2022 samt seinen Ergänzungen vom 5. Dezember 2022 und 20. Oktober 2023 aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Er gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2; Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung (vgl. E. 3.1 hiervor) in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. Urteil 8C_326/2024 vom 5. November 2024 E. 5.2).  
 
3.3. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025).  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt. 
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar