Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_686/2023
Urteil vom 28. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch capitare ag,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonale Steuerverwaltung Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 22. Juni 2023 (65/2021).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 stellte die Kantonale Steuerverwaltung Wallis fest, dass sich der steuerliche Wohnsitz und damit das Hauptsteuerdomizil der Ehegatten A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperioden 2013 bis 2016 in der Gemeinde U.________/VS befunden habe. Eine Einsprache hiergegen wies die Kantonale Steuerverwaltung Wallis mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 laut Dispositiv zwar ab, änderte für die Steuerperioden 2013 bis 2015 ihre Verfügung aber dahingehend ab, dass sich in diesen Steuerperioden das Hauptsteuerdomizil der Ehegatten A.________ nicht im Kanton Wallis befunden habe. Bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hatte die Kantonale Steuerverwaltung Wallis ausserdem festgestellt, dass sich der Wohnsitz der Ehegatten A.________ ab 2017 in der Gemeinde V.________/VS befinde.
A.b. Mit Veranlagungsverfügungen vom 25. März 2021 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung Wallis die Ehegatten A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2016. Eine Einsprache hiergegen wies die Kantonale Steuerverwaltung Wallis mit Entscheid vom 20. September 2021 ab. Sie bezog sich darin auf ihren Entscheid vom 18. Dezember 2020, aus dem sie eine längere Passage zitierte. Sie unterschied in ihrem Entscheid nicht zwischen der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern. Mit separatem Entscheid vom 20. September 2021 wies die Kantonale Steuerverwaltung Wallis auch eine Einsprache betreffend die Veranlagungen der Steuerjahre 2017 und 2018 ab.
A.c. Bereits mit Veranlagungsverfügungen vom 20. Oktober 2020 hatte auch die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Eheleute A.________ definitiv für die Zuger Kantons- und Gemeindesteuern 2016 sowie die direkte Bundessteuer 2016 veranlagt. Diese Verfügungen fochten die Ehegatten A.________ zunächst nicht an.
B.
B.a. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 20. September 2021 betreffend die Steuerperiode 2016 sowie die Steuerperioden 2017 und 2018 reichten die Eheleute A.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis ein. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2023 ab.
B.b. Parallel zum Verfahren im Kanton Wallis reichten die Ehegatten A.________ mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 im Kanton Zug ein Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen vom 20. Oktober 2020 betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ein. Die Kantonale Steuerverwaltung Zug trat auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 24. Februar 2022 nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. November 2023 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben und die interkantonale Doppelbesteuerung sowie die doppelte Veranlagung der direkten Bundessteuer zwischen den Kantonen Wallis und Zug sei zu beseitigen. Ausserdem sei die Veranlagungsverfügung des Kantons Wallis für die direkte Bundessteuer aufzuheben und die Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2016 unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung des Kantons Zug für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2016 zu eröffnen. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, der Kanton Zug sei anzuweisen, seine Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer, beide für die Steuerperiode 2016, unter Berücksichtigung der interkantonalen Doppelbesteuerung aufzuheben, zu revidieren und die bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit ihre Veranlagungsverfügungen aufzuheben seien, und beantragt die Gutheissung des Eventualantrags betreffend die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug beantragt die vollständige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichtet unter Hinweis auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich darauf, einen Antrag zu stellen.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
1.1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis war bis 31. Dezember 2023 als einzige kantonale Instanz zuständig für Beschwerden und Rekurse gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 des Ausführungsgesetzes des Kantons Wallis vom 24. September 1997 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [AGDBG/VS; SGS 685.1] sowie Art. 150 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 [StG/VS; SGS 642.1], jeweils in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023). Ihre Entscheide sind der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 Abs. 1 StHG [SR 642.14]). Es handelt sich um einen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde gegen den Kanton Wallis ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Ansatzweise aus den Anträgen selbst, aber auf jeden Fall aus der Begründung, die zur Interpretation der Anträge herangezogen werden kann (vgl. Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen), ergibt sich, dass die Beschwerdeführer das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis nur in Bezug auf die Steuerperiode 2016 anfechten wollen und die Besteuerung durch den Kanton Wallis für die Steuerperioden 2017 und 2018 akzeptieren. Auf ihre Anträge auf Aufhebung und Änderung des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis ist in diesem Sinn einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Anträge der Beschwerdeführer allerdings insoweit, als sie sich gegen die Entscheide der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis richten. Diese sind aufgrund des Devolutiveffekts durch das Urteil der Steuerrekurskommission ersetzt worden und in diesem aufgegangen; nur das Urteil der Steuerrekurskommission kann beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.4).
1.3. Die Beschwerdeführer stellen einen Eventualantrag auf Aufhebung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Steuerperiode 2016.
1.3.1. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in StE 2024 A 24.5 Nr. 12).
1.3.2. Diese Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Letztinstanzlichkeit setzt aber immerhin voraus, dass sich der letztinstanzliche Entscheid aus dem anderen Kanton wenigstens vorfrageweise zu den relevanten doppelbesteuerungsrechtlichen Fragen äussert und tatsächliche Feststellungen dazu enthält, sodass das Bundesgericht die kantonalen Steueransprüche überprüfen kann und die Sache mit anderen Worten spruchreif ist (vgl. Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen). Daran fehlt es hier. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hat sich lediglich auf die Rechtskraft der Steuerdomizilverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis berufen, ohne die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes bzw. des Hauptsteuerdomizils inhaltlich zu prüfen. Folglich kann das Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt die Steueransprüche der beiden Kantone inhaltlich nicht überprüfen. Auf die Beschwerde gegen den Kanton Zug kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie die Zuger Kantons- und Gemeindesteuern betrifft.
1.4. Auch auf den Antrag betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer durch den Kanton Zug kann nicht eingetreten werden. Die Ausnahme vom Erfordernis der Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG hat das Bundesgericht für die Anfechtung von Veranlagungsentscheiden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern entwickelt, namentlich weil sie andernfalls regelmässig nicht mehr angefochten werden könnten und die interkantonale Doppelbesteuerung nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4). Es ist zweifelhaft, ob sich für die direkte Bundessteuer eine ähnliche Ausnahme rechtfertigt.
1.4.1. Gegen die Zulässigkeit von Beschwerden gegen nicht letztinstanzliche Veranlagungsentscheide über die direkte Bundessteuer spricht namentlich, dass nach einem aktuellen Leiturteil Zahlungen der steuerpflichtigen Person gegenüber dem erstveranlagenden bzw. -beziehenden Kanton bei der direkten Bundessteuer auch dann befreiend wirken, wenn sich dieser Kanton schliesslich als unzuständig erweist (vgl. Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.6.6 und 3.6.7, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15). Dadurch ist die Gefahr für steuerpflichtige Personen, die direkte Bundessteuer doppelt bezahlen zu müssen, im Wesentlichen gebannt. Die Situation unterscheidet sich also erheblich von jener bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
1.4.2. Nicht vornherein ausgeschlossen ist, dass das Bundesgericht die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung eines unzuständigen Kantons feststellen könnte, wenn es infolge der Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid des anderen Kantons ohnehin mit der Erhebung der direkten Bundessteuer befasst ist (vgl. Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.5.3 und 3.5.4, zur Publikation vorgesehen; vgl. zur Feststellung der Nichtigkeit im Allgemeinen Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Aber auch dafür wäre erforderlich, dass sich die für die Veranlagungszuständigkeit gemäss Art. 105 Abs. 1 DBG relevanten Tatsachen aus dem angefochtenen letztinstanzlichen Urteil ergeben. Daran fehlt es hier.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (heute: Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteile 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.5.4; 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; 2C_518/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.4).
II. Direkte Bundessteuer
3.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Kantone Wallis und Zug die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2016 doppelt erhoben hätten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hat erwogen, dass sich die Beschwerdeführer nicht mehr gegen die doppelte Erhebung der direkten Bundessteuer wehren könnten, weil bereits mit dem Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 rechtskräftig über ihr Hauptsteuerdomizil entschieden worden sei. Die Beschwerde ist betreffend die direkte Bundessteuer offensichtlich begründet.
3.1. Kantonale Steuer- und Steuerjustizbehörden sind nach Art. 108 Abs. 1 DBG nicht befugt, den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer in einem Feststellungsentscheid festzulegen, sobald dafür mehrere Kantone infrage kommen. Für diesen Entscheid ist nämlich die ESTV zuständig (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.3; Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.3). Vorliegend kamen offensichtlich mehrere Kantone als Veranlagungsorte in Betracht, sodass der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis in Bezug auf die direkte Bundessteuer offensichtlich die vorgenannte Feststellungskompetenz fehlte.
3.2. Aus dem Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis vom 18. Dezember 2020 wird nicht restlos klar, ob er sich nur auf die Kantons- und Gemeindesteuern oder auch auf die direkte Bundessteuer bezog. Letzterenfalls wäre er aufgrund des offensichtlichen Zuständigkeitsmangels nichtig (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.3; Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.3). So oder anders hätte der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 von vornherein keinerlei Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren entfalten können. Die Steuerrekurskommission hätte sich im Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer auf keinen Fall damit begnügen dürfen, auf diesen "rechtskräftigen Entscheid" zu verweisen. Sie hätte entweder den Wohnsitz der Beschwerdeführer am Ende der Steuerperiode 2016 als Anknüfungspunkt für die subjektive Steuerpflicht ( Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG ) sowie die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Wallis (Art. 105 Abs. 1 DBG) vorfrageweise prüfen oder die Sache zur Bestimmung des Veranlagungsorts nach Art. 108 Abs. 1 DBG an die ESTV überweisen müssen.
3.3. Auch die Beschwerdeführer weisen in ihrer Beschwerde darauf hin, dass Art. 108 Abs. 1 DBG, wonach im Zweifelsfall die ESTV den Veranlagungsort bestimme, unberücksichtigt geblieben sei. Obschon die Beschwerdeführer damit noch keinen unmissverständlichen Antrag auf die Feststellung des Veranlagungsorts durch die ESTV gemäss Art. 108 Abs. 2 DBG stellen, rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht das Verfahren zu diesem Zweck an die ESTV überweist (Art. 30 Abs. 2 BGG).
III. Kantons- und Gemeindesteuern
4.
In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern rügen die Beschwerdeführer hauptsächlich eine Verletzung des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV). Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hat wie bei der direkten Bundessteuer nicht inhaltlich überprüft, ob die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz und ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Wallis hatten, sondern diesbezüglich auf den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis vom 18. Dezember 2020 verwiesen. Auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern ist die Beschwerde begründet.
4.1. Nach einer unter dem früheren Bundesrechtspflegegesetz (OG) und vor der Steuerharmonisierung entwickelten Rechtsprechung konnten nicht rechtzeitig angefochtene Steuerdomizilentscheide im Veranlagungsverfahren nicht nur die entscheidende Behörde, sondern auch die Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht binden, mithin die Wirkung eines materiell rechtskräftigen Entscheids entfalten (vgl. Hinweise in Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Praxis hat das Bundesgericht kürzlich unter der Berücksichtigung der heutigen Gesetzeslage im Verfahrens- und Harmonisierungsrecht aufgegeben. Es hat festgehalten, dass nicht selbständig angefochtene Steuerdomizilentscheide kantonaler Instanzen als Vor- oder Zwischenentscheide im Veranlagungs- als Hauptsacheverfahren nur insoweit der bundesrechtlichen Überprüfung entzogen sind, als sie sich auf die Frage der Zuständigkeit beschränken (Art. 92 Abs. 2 BGG). Trifft die kantonale Instanz im Steuerdomizilentscheid auch Feststellungen über materiell-rechtliche Vorfragen der Zuständigkeit (z.B. über den Wohnsitz), die sich auf den Veranlagungsentscheid auswirken, können diese Fragen grundsätzlich auch noch mit den Rechtsmitteln gegen den Endentscheid aufgeworfen werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 3.2.1, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis hat in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil (bzw. genauer: der steuerrechtliche Wohnsitz) der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2016 in der Gemeinde U.________ befunden habe. Damit hat die Kantonale Steuerverwaltung Wallis zwar auch entschieden, dass der Kanton Wallis für die Veranlagung der Beschwerdeführer zuständig sei. Diese Frage war indessen aufgrund des Grundbesitzes der Beschwerdeführer und der damit einhergehenden beschränkten Steuerpflicht im Kanton Wallis gar nicht umstritten. Es hätte demnach jedenfalls kein bundesrechtlicher Anspruch auf einen separaten Steuerdomizilentscheid bestanden (vgl. Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Der wesentliche Gehalt des Vor- oder Zwischenentscheids der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis vom 18. Dezember 2020 war hier also ausnahmsweise nicht die Feststellung der Zuständigkeit, sondern eher die Klärung der materiell-rechtlichen Frage des Umfangs der Steuerpflicht der Beschwerdeführer im Kanton Wallis.
4.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Steuerverwaltung Wallis im Veranlagungsverfahren auf ihren eigenen Einspracheentscheid verwiesen, sich insoweit für gebunden betrachtet und das Rechtsmittel schliesslich im Wesentlichen aus diesem Grund abgewiesen hat (vgl. Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Anders verhält es sich aber bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis: Soweit der Steuerdomizilentscheid der Steuerverwaltung über die Frage der Veranlagungszuständigkeit hinausreichte, war die Steuerrekurskommission daran ebenso wenig gebunden wie das Bundesgericht (Art. 111 Abs. 3 BGG). Sie hätte demnach im Veranlagungsverfahren auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis vom 20. September 2021 hin zwingend auch den Steuerdomizilentscheid inhaltlich überprüfen und dabei die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes klären müssen (vgl. Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Sie durfte sich nicht damit begnügen, auf den Steuerdomizilentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung zu verweisen.
5.
5.1. Die Beschwerde gegen den Kanton Wallis erweist sich sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Steuerperiode 2016 antragsgemäss aufzuheben.
5.2. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2016 ist das Verfahren zur Bestimmung der Veranlagungszuständigkeit an die ESTV zu überweisen. Zu neuer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Kantonsgericht Wallis, Steuerrechtliche Abteilung, zurückzuweisen. Dieses hat per 1. Januar 2024 die Kantonale Steuerrekurskommission abgelöst (vgl. Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG/VS; SGS 172.6]).
5.3. In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ist die Sache insgesamt an das Kantonsgericht Wallis, Steuerrechtliche Abteilung, zurückzuweisen. Es wird ihm obliegen, die Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer einerseits und die Kantons- und Gemeindesteuern andererseits durch geeignete Massnahmen (z.B. Sistierung) zu koordinieren.
5.4. Auf die Beschwerde gegen den Kanton Zug ist mangels Spruchreife nicht einzutreten.
5.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Kanton Wallis aufzuerlegen, der praktisch vollständig unterliegt und Vermögensinteressen verfolgt ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Er hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde gegen den Kanton Wallis wird betreffend die direkte Bundessteuer 2016 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Bestimmung des Veranlagungsortes an die ESTV überwiesen. Zu neuer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht Wallis, Abteilung Steuerrecht, zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen den Kanton Wallis wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht Wallis, Abteilung Steuerrecht, zurückgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde gegen den Kanton Zug wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Kanton Wallis auferlegt.
5.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Seiler